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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte ISOMOL®

Vom 16. Mai 2013
(BAnz. AT vom 21.07.2015 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 15. März 2012 und 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (BAnz AT 08.07.2015 B5), wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage V wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung "IsoFree" folgende Zeile "ISOMOL®" eingefügt:

Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit
"ISOMOL® Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. 27. Januar 2016"

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. August 2015 in Kraft.

ENDE

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