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Regelwerk

Änderungstext

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2022
(BAnz. AT 20.12.2022 V1)



siehe *) =>

Auf Grund des § 1 Absatz 4 und des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, von denen § 1 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert und von denen § 12 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes

In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBI. I S. 4791) geändert worden ist, werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen
(IUPAC)
"- Brorphin 1-{1-[1-(4-Bromphenyl)ethyl]piperidin-4-yl}-1,3-dihydro-2H-benzimidazol-2-on
- 3-Chlormethcathinon (3-CMC, Clophedron) 1-(3-Chlorphenyl)-2-methylaminopropan-1-on
- Eutylon (N-Ethylnorbutylon, bk-EBDB) 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)butan-1-on
- Metonitazen N,N-Diethyl-2-{2-[(4-methoxyphenyl)methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-yl}ethan-1-amin".

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2011 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen. " § 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
  • bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
  • bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
  • bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reines Stoffes,
"d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
  1. a) bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
  2. b) bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
  3. c) bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,"

b) In Satz 2 werden die Wörter "eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder" gestrichen.

3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern "nach der Abgabe" die Wörter "als elektronisches Dokument" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "diesen" durch die Wörter "den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein)" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "diese Teile" durch die Wörter "die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein)" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Abgebenden" die Wörter "als Schriftstück oder elektronisches Dokument" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Empfangsbestätigung" die Wörter "als elektronisches Dokument" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt das amtliche Formblatt nach § 1 heraus und macht es im Bundesanzeiger bekannt.Für das elektronische Verfahren legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Bearbeitungsvoraussetzungen fest und gibt auf seiner Internetseite www.bfarm.de insbesondere Folgendes bekannt:
  1. das zu verwendende elektronische Muster und das Format, in dem die elektronischen Dokumente einzureichen sind,

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