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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Vom 1. Juni 2007
(BGBl. I Nr. 24 06.06.2007 S. 986)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Überschrift "Erster Abschnitt" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden für

  1. Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und
  2. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,

Lärmschutzbereiche festgesetzt. Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für andere Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Lärmschutzbereiche werden auch für geplante Verkehrsflughäfen, die dem Linienverkehr angeschlossen werden sollen, festgesetzt, wenn die Genehmigung für die Anlegung des Verkehrsflughafens nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes erteilt ist.

" § 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen." 

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Umfang des Lärmschutzbereichs

(1) Der Lärmschutzbereich umfaßt das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt.

(2) Der Lärmschutzbereich wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen gegliedert. Die Schutzzone 1 umfaßt das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt, die Schutzzone 2 das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs.

" § 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile
Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
  Tag-Schutzzone 1:
  LAeq Tag = 60 dB(A),
  Tag-Schutzzone 2:
  LAeq Tag = 55 dB(A),
  Nacht-Schutzzone
  a) bis zum 31. Dezember 2010:
    LAeq Nacht = 53 dB(A),
    LAmax = 6 mal 57 dB(A),
  b) ab dem 1. Januar 2011:
    LAeq Nacht = 50 dB(A),
    LAmax = 6 mal 53 dB(A);
2. Werte für bestehende zivile Flugplätze
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
  Tag-Schutzzone 1:
  LAeq Tag = 65 dB(A),
  Tag-Schutzzone 2:
  LAeq Tag = 60 dB(A),
  Nacht-Schutzzone:
  LAeq Nacht= 55 dB(A),
  LAmax = 6 mal 57 dB(A);
3. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
  Tag-Schutzzone 1:
  LAeq Tag= 63 dB(A),
  Tag-Schutzzone 2:
  LAeq Tag = 58 dB(A),
  Nacht-Schutzzone  
  a)

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