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Regelwerk

VBUF - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen
VBUF-DES - Datenerfassungssystem

Vom 22. Mai 2006
(BAnz. Nr. 154a vom 17.08.2006 S. 177, 22.11.2018 - AT 28.12.2018 B7aufgehoben)


1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Das "Datenerfassungssystem (VBUF-DES)" dient der Beschaffung der Eingabedaten zur Ausarbeitung der Lärmkarten an Großflughäfen und in Ballungsräumen an sonstigen Flugplätzen für den zivilen Luftverkehr nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 34. BImSchV). Gegenüber dem Datenerfassungssystem (DES) nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm werden im VBUF-DES auch die für die Berechnung erforderlichen Flugbewegungen am Abend (18.00 bis 22.00 Uhr) erfasst. Sofern im Einzelfall an den zivilen Flugplätzen Flugbewegungen militärischer Luftfahrzeuge zu berücksichtigen sind, sind die diesbezüglichen Regelungen des Datenerfassungssystems für die Ermittlung von Lärmschutzbereichen an militärischen Flugplätzen (DES-MIL) anzuwenden.

Auf der Grundlage der mit dem VBUF-DES erhobenen Daten über Art und Umfang des Flugbetriebes erfolgt die Fluglärmberechnung nach der "Anleitung zur Berechnung ( VBUF-AzB)".

2 Datenblätter

2.1 Flugplatz

2.1.1 Bezeichnung

 

2.1.2 Flugplatzbezugspunkt:

geographische Breite und Länge (WGS 84)

N O

Gauß-Krüger-Koordinaten
(DHDN, Bessel-Ellipsoid, Potsdam Datum)

R H

2.1.3 Flugplatzhöhe [m]

 

2.1.4 Flugplatzfläche [km2]

 

2.1.5 Start- und Landebahnen

  I II III IV
1. Bezeichnung / / / /
2. vorhanden/geplant für        
3. rechtweisende Richtung [0]

- Gitter-Nord Gauß-Krüger
- geographisch Nord

/
/
/
/
/
/
/
/
4. Gesamtlänge [m] / / / /
5. Koordinaten des Bahnbezugspunktes N
0
N
0
N
0
N
0
6. Abstand des Bahnbezugspunktes vom Flugplatzbezugspunkt [m] Δ R =
Δ H =
Δ R =
Δ H =
Δ R =
Δ H =
Δ R =
Δ H =
7. Abstand des Startpunktes vom Bahnbezugspunkt [m] / / / /
8. Abstand der Landeschwelle vom Bahnbezugspunkt [m] / / / /
9. Meridiankonvergenz        

2.2 Ab- und Anflugstrecken, Platzrunden

2.2.1 Abflugstrecken mit zivilen Flugzeuggruppen

2.2.1.1 Bezeichnung

 

2.2.1.2 Startbahn

 

2.2.1.3 Beschreibung der Abflugstrecke (in Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius
Anfang Ende
[m]   [°] [m] des Abschnitts [m]







           

2.2.1.4 Flughöhe über Platz [m] (nur für VFR-Flüge) oder beim Flugzeugschlepp Flughöhe über Platz beim Ausklinken [m]

 

2.2.2 Anflugstrecken mit zivilen Flugzeuggruppen

2.2.2.1 Bezeichnung

 

2.2.2.2 Landebahn

 

2.2.2.3 Gleitwinkel [°]

 

2.2.2.4 Einfädelungsbereich [m]

Beginn

Ende

(vor Bahnbezugspunkt)

2.2.2.5 Beschreibung der Anflugstrecke (entgegen der Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius Anfang Ende
[m]   [0] [m] des Abschnitts [m]
             

2.2.2.6 Flughöhe über Platz [m] (nur für VFR-Flüge)

 

2.2.3 Platzrunden mit zivilen Flugzeuggruppen

2.2.3.1 Bezeichnung

 

2.2.3.2 Start- und Landebahn

 

2.2.3.3 Startrichtung

 

2.2.3.4 Beschreibung der Platzrunde (entgegen der Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius Anfang Ende
[m]   [°] [m] des Abschnitts [m]
             

2.2.3.5 Flughöhe über Platz im Gegenanflug [m]

 

2.2.3.6 Gleitwinkel beim Anflug [°]

 

2.2.4 Abflugstrecken für Hubschrauber

2.2.4.1 Bezeichnung

 

2.2.4.2 Entfernung der Hubschrauberstart- und -landestelle vom nächstgelegenen Bahnbezugspunkt (bezogen auf Runway centerline):

Koordinaten des nächstgelegenen Bahnbezugspunktes  
Rechtswertdifferenz [m]  
Hochwertdifferenz [m]  

2.2.4.3 Rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Abflugstrecke (rechtweisend) [°]

 

2.2.4.4 Beschreibung der Abflugstrecke (in Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius
        Anfang Ende
[m]   [°] [m] des Abschnitts [m]
             

2.2.4.5 Flughöhe über Platz [m]

 

2.2.5 Anflugstrecken für Hubschrauber

2.2.5.1 Bezeichnung

 

2.2.5.2 Entfernung der Hubschrauberstart- und -landestelle vom nächstgelegenen Bahnbezugspunkt (bezogen auf Runway centerline):

Koordinaten des nächstgelegenen Bahnbezugspunktes  
Rechtswertdifferenz [m]  
Hochwertdifferenz [m]  

2.2.5.3 Rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Anflugstrecke (rechtweisend) [°]

 

2.2.5.4 Beschreibung der Anflugstrecke (entgegen der Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius
        Anfang Ende
[m]   [°] [m] des Abschnitts [m]
             

2.2.5.5 Flughöhe über Platz [m]

 

2.2.6 Platzrunden der Hubschrauber

2.2.6.1 Bezeichnung

 

2.2.6.2 Entfernung der Hubschrauberstart- und -landestelle vom nächstgelegenen Bahnbezugspunkt (bezogen auf Runway centerline):

Koordinaten des nächstgelegenen Bahnbezugspunktes  
Rechtswertdifferenz [m]  
Hochwertdifferenz [m]  

2.2.6.3 Rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Platzrunde [°]

 

2.2.6.4 Beschreibung der Platzrunde (entgegen der Flugrichtung)

1 2 3 4 5 6 7
Abschn. Nr. Gerade Kurve Korridorbreite am
L/R Kursänderung Radius
        Anfang Ende
[m]   [°] [m] des Abschnitts [m]
             

2.2.6.5 Flughöhe über Platz [m]

 

2.3 Flugbewegungen

Bezugsjahr der Ist-Angaben

 

2.3.1 Flugbewegungen mit Flugzeugen im Ist-Jahr

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Flugbewegungen mit Flugzeugen
Tag
(06.00 bis 18.00 Uhr)
Abend
(18.00 bis 22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 bis 06.00 Uhr)
gesamt
P 1.0        
P 1.1        
P 1.2        
P 1.3        
P 1.4        
P 2.1        
P 2.2        
S 1.0        
S 1.1        
S 1.2        
S 1.3        
S 2        
S 3.1 a)        
S 3.1 b)        
S 3.1 a/b)        
S 3.2 a)        
S 3.2 b)        
S 3.2 a/b)        
S 4        
S 5.1        
S 5.2        
S 5.3        
S 6.1        
S 6.2 a)        
S 6.2 b)        
S 6.2 a/b)        
S 6.3        
S 7 a)        
S 7 b)        
S 7 a/b)        
insgesamt        

2.3.2 Flugbewegungen mit Hubschraubern im Ist-Jahr

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Flugbewegungen mit Hubschraubern
Tag
(06.00 bis 18.00 Uhr)
Abend
(18.00 bis 22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 bis 06.00 Uhr)
gesamt
H1        
H2        
insgesamt        

2.3.3 Aufteilung der Flugzeuggruppen auf die Ab- und Anflugstrecken (ohne Hubschrauber)

2.3.3.1 Abflugstrecke mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung

 

Startbahn

 


Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
Tag Abend Nacht gesamt
P 1.0        
P 1.1        
P 1.2        
P 1.3        
P 1.4        
P 2.1        
P 2.2        
S 1.0        
S 1.1        
S 1.2        
S 1.3        
S 2        
S 3.1 a)        
S 3.1 b)        
S 3.1 a/b)        
S 3.2 a)        
S 3.2 b)        
S 3.2 a/b)        
S 4        
S 5.1        
S 5.2        
S 5.3        
S 6.1        
S 6.2 a)        
S 6.2 b)        
S 6.2 a/b)        
S 6.3        
S 7 a)        
S 7 b)        
S 7 a/b)        
insgesamt        

2.3.3.2 Anflugstrecke mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung

 

Landebahn

 


Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Anflüge
Tag Abend Nacht gesamt
P 1.0        
P 1.1        
P 1.2        
P 1.3        
P 1.4        
P 2.1        
P 2.2        
S 1.0        
S 1.1        
S 1.2        
S 1.3        
S 2        
S 3.1 a)        
S 3.1 b)        
S 3.1 a/b)        
S 3.2 a)        
S 3.2 b)        
S 3.2 a/b)        
S 4        
S 5.1        
S 5.2        
S 5.3        
S 6.1        
S 6.2 a)        
S 6.2 b)        
S 6.2 a/b)        
S 6.3        
S 7 a)        
S 7b)        
S 7 a/b)        
insgesamt        

2.3.3.3 Platzrunde mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung

 

Start- und Landebahn

 


Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Platzrunden
Tag Abend Nacht gesamt
P 1.0        
P 1.1        
P 1.2        
P 1.3        
P 1.4        
P 2.1        
P 2.2        
S 1.0        
S 1.1        
S 1.2        
S 1.3        
S 2        
S 3.1 a)        
S 3.1 b)        
S 3.1 a/b)        
S 3.2 a)        
S 3.2 b)        
S 3.2 a/b)        
S 4        
S 5.1        
S 5.2        
S 5.3        
S 6.1        
S 6.2 a)        
S 6.2 b)        
S 6.2 a/b)        
S 6.3        
S 7a)        
S 7 b)        
S 7 a/b)        
insgesamt        

2.3.4 Aufteilung der Flugbewegungen der Hubschrauber (H 1, H 2) auf Abflugstrecken, Anflugstrecken und Platzrunden

2.3.4.1 Abflugstrecke

Bezeichnung

 


Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
  Tag Abend Nacht gesamt
H1        
H2        
insgesamt        

2.3.4.2 Anflugstrecke

 

Bezeichnung

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Anflüge
Tag Abend Nacht gesamt
H 1        
H 2        
insgesamt        

2.3.4.3 Platzrunde Bezeichnung

Flugzeuggruppe Ist
  Anzahl der Platzrunden
Tag Abend Nacht gesamt
H 1        
H 2        
insgesamt        

2.4 Flugbeschränkungen

2.4.1 Höhenbeschränkungen

1 2 3 4 5
Ab- oder Anflugstrecke Entfernung vom Bahnbezugspunkt Flughöhe Gültigkeitsbereich Bemerkungen
[m] [m]
         

2.4.2 Lärmmindernde Startverfahren

1 2 3 4 5 6
Abflugstrecke Entfernung vom Bahnbezugspunkt Flughöhe Steigung Gültigkeitsbereich Bemerkungen
[m] [m]
           

2.4.3 Lärmmindernde Anflugverfahren

Beschreibung der Verfahren

3 Erläuterungen

Zu Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.3:

Die Daten sind dem Luftfahrthandbuch Deutschland zu entnehmen, sofern keine genaueren Angaben vorhegen.

Zu Nr. 2.1.5:

Die Daten zu den Zeilen 1, 3 und 4 sind dem Luftfahrthandbuch Deutschland zu entnehmen, sofern keine genaueren Angaben vorliegen.

In Zeile 2 sind alle vorhandenen Start- und Landebahnen anzugeben.

In Zeile 3 ist die Richtung in Dezimalgrad auf 1/1.000 Grad genau anzugeben.

In Zeile 6 ist für beide Startrichtungen der Abstand des Startpunktes (start of takeoff roll) vom Bahnbezugspunkt anzugeben; dabei gehört der Abstand, der in Zeile 6 vor dem Schrägstrich anzugeben ist, zu der Richtung, die in Zeile 1 vor dem Schrägstrich bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für Zeile 7.

Liegt der Startpunkt - vom Startbahnanfang in Startrichtung gesehen - hinter dem Bahnbezugspunkt, so ist der Abstandsangabe ein negatives Vorzeichen hinzuzufügen.

Zu Nr. 2.2:

Es ist für jede Ab- und Anflugstrecke sowie Platzrunde (Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.3) ein besonderes Datenblatt auszufüllen.

Zu Nr. 2.2.1.3:

Die Beschreibung erfolgt abschnittsweise. Der Abschnitt Nr. 1 der Abflugstrecke beginnt am Bezugspunkt der Startbahn. Die weiteren Abschnitte beginnen jeweils am Ende des vorhergehenden Abschnitts. Der letzte Abschnitt endet beim Verlassen des Kreises mit einem Radius von mindestens 20.000 m um den Flugplatzbezugspunkt.

Ein Abschnitt ist entweder durch eine Gerade (Spalte 2) oder durch einen Kreisbogen (Spalten 3 bis 5) darzustellen.

In Spalte 3 ist bei Linkskurven der Buchstabe L, bei Rechtskurven der Buchstabe R einzusetzen. Die Spalten 6 und 7 dienen bei Auswertung der Datenblätter zur Berücksichtigung der Verteilung der tatsächlichen Flugwege innerhalb eines Korridors. Die dargestellte Abflugstrecke gilt als Mittellinie des Korridors.

Zu Nr. 2.2.1.4:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug (ho) anzugeben; beim Flugzeugschlepp ist die Flughöhe beim Ausklinken (hschlepp) anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.2.3:

Es ist der durch das Instrumenten-Landesystem (ILS), das Gleitwinkelbefeuerungssystem (z.B. Precision Approach Path Indicator, PAPI) oder ein anderes Landesystem festgelegte Gleitwinkel anzugeben. Sind diese Einrichtungen nicht vorhanden, so ist ein Verhältnis von 1:20 (2,86°) einzusetzen.

Zu Nr. 2.2.2.4:

Der Einfädelungsbereich befindet sich bei Instrumentenanflügen (z.B. ILS-Anflüge) im Allgemeinen auf der Anfluggrundlinie. Bei Anflügen nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) endet der Einfädelungsbereich an den Einflugpunkten (Pflichtmeldepunkte bzw. Bedarfsmeldepunkte) in die Kontrollzone (Control Zone, CTR).

Für den Einfädelungsbereich bei IFR-Anflugstrecken sollten folgende Werte verwendet werden, sofern keine genaueren Angaben vorliegen:

Beginn des Einfädelungsbereiches: 20.000 m

Ende des Einfädelungsbereiches: 18.500 m

Zu Nr. 2.2.2.5:

Anflugstrecken sind entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.1.3 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.2.2.6:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.3:

Angaben sind nur erforderlich, wenn die Platzrunde regelmäßig beflogen wird. Für jede Startrichtung ist ein besonderes Datenblatt Nr. 2.2.3 auszufüllen.

Zu Nr. 2.2.3.4:

Die Platzrunde wird entgegen der Flugrichtung beschrieben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.1.3 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.2.3.6:

Angabe ist nur erforderlich, wenn ein Gleitwinkel festgelegt ist.

Zu Nr. 2.2.4.3:

Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr. 2.2.4.4. Die rechtweisende Richtung des Abschnittes Nr. 1 stimmt mit dem Abflugkurs der Hubschrauber überein.

Zu Nr. 2.2.5:

Die Anflugstrecken sind entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Anflugstrecke ist deshalb die entgegengesetzte Richtung des tatsächlichen Landekurses der Hubschrauber. Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr. 2.2.5.4.

Zu Nr. 2.2.5.5:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.6.3:

Die rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Platzrunde ist die entgegengesetzte Richtung des tatsächlichen Landekurses der Hubschrauber. Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr. 2.2.6.4.

Zu Nr. 2.2.6.4:

Die Platzrunden sind - beginnend bei der Hubschrauberstart- und -landestelle - entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.3.4 gelten entsprechend. Der letzte Abschnitt endet an der Hubschrauberstart- und -landestelle.

Zu Nr. 2.2.6.5:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.5.5 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3:

Eine Flugbewegung ist ein Start oder eine Landung. Es sind die Flugbewegungen von allen Luftfahrzeugen im Ist-Jahr zu erfassen; das Ist-Jahr ist das vorausgegangene Kalenderjahr.

Unter dem Begriff Leichtflugzeuge werden Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2.000 kg verstanden.

Die Gesamtanzahl der Flugbewegungen sowie die Anzahl der Tag-, Abend- und Nachtflüge der einzelnen Flugzeuggruppen ist in den Datenblättern anzugeben. Für die genannten Zeiträume gelten folgende Definitionen:

Geht ein Landeanflug nach Bodenberührung unverzüglich in einen Start über (touch and go), so ist dies als eine Landung und ein Start zu zählen.

Bei der Erarbeitung des Datenerfassungssystems sollten grundsätzlich folgende Bedingungen eingehalten werden:

Zu Nr. 2.3.1:

Bedeutung der Kurzbezeichnungen für die zivilen Flugzeuggruppen:

P 1.0 Ultraleichtflugzeuge
P 1.1 Motorsegler
P 1.2 Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (Maximum Take-Off Mass, MTOM) bis 2t oder Motorsegler beim Segelflugzeugschlepp.
P 1.3 Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2 t.
P 1.4 Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 2 bis 5,7 t.
P 2.1 Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 5,7t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 4 oder Kapitel 10 entsprechen.
P 2.2 Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 5,7 t, die nicht der Flugzeuggruppe P 2.1 zugeordnet werden können.
S 1.0 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 34 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S 1.1 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 34t bis 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen (ohne die Luftfahrzeugmuster Boeing 737 und Boeing 727).
S 1.2 Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Boeing 737, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S 1.3 Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Boeing 727, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S 2 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 100 t, die nicht den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1 entsprechen.
S 3.1 Strahlflugzeuge mit zwei oder drei Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen, bzw. die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 entsprechen und nicht in die Flugzeuggruppe S 5.2, S 6.1 oder S 6.2 fallen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1, deren aktuelle Startmasse bis 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1, deren aktuelle Startmasse mehr als 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1

S 3.2 Strahlflugzeuge mit vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen, bzw. die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 entsprechen und nicht in die Flugzeuggruppe S 5.2 oder S 6.2 fallen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2, deren aktuelle Startmasse bis 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2, deren aktuelle Startmasse mehr als 85 % der Höchststartmasse(MTOM) beträgt

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2.

S 4 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die nicht den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1 entsprechen.
S 5.1 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 50 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S 5.2 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 50t bis 120t und einem Triebwerks-Nebenstromverhältnis größer als 3, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S 5.3 Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 50 t bis 120 t und einem Triebwerks-Nebenstromverhältnis bis 3, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S 6.1 Strahlflugzeuge mit zwei Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen. Die Luftfahrzeuge müssen im Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse über 120 t enthalten sein (s. u.).
S 6.2 Strahlflugzeuge mit drei oder vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t bis 300t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen (ohne das Luftfahrzeugmuster Airbus A340). Die Luftfahrzeuge müssen im Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse über 120 t (Anlage) enthalten sein (s. u.).
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S6.2, deren aktuelle Startmasse bis 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 6.2, deren aktuelle Startmasse mehr als 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 6.2.

S 6.3 Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Airbus A340.
S 7 Strahlflugzeuge mit drei oder vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 300t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7, deren aktuelle Startmasse bis 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7, deren aktuelle Startmasse mehr als 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7.


Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t
(nur Flugzeuggruppen S 6.1 und S 6.2)

Luftfahrzeugmuster Bemerkung
Airbus A300 (alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
Airbus A310 (alle Baureihen)
Airbus A330 (alle Baureihen)
Boeing 757-300  
Boeing 767 (alle Baureihen)
Boeing 777 (alle Baureihen)
Lockheed 1011 (alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas DC 8-70-Serie (alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas DC 10 (alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas MD-11 (alle Baureihen)

Zu Nr. 2.3.2:

Bedeutung der Kurzbezeichnungen:

H 1: zivile oder militärische Hubschrauber mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2,5 t.

H 2: zivile oder militärische Hubschrauber mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 2,5 t.

Zu Nr. 2.3.3.1:

Für jede Abflugstrecke ist ein besonderes Datenblatt auszufüllen. Die Bezeichnung der Abflugstrecke ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.1.1.

Es ist die Anzahl der Abflüge der einzelnen zivilen Flugzeuggruppen auf der jeweiligen Abflugstrecke für das Ist-Jahr anzugeben.

Zu Nr. 2.3.3.2:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.3.1 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3.3.3:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.3.1 gelten entsprechend. Ein Platzrunde enthält einen Start und eine Landung.

Zu Nr. 2.3.4.1:

Für jede Abflugstrecke ist ein besonderes Datenblatt auszufüllen. Die Bezeichnung der Abflugstrecke ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.4.1.

Es ist die Anzahl der Abflüge der "Flugzeuggruppen" H 1 und H 2 auf der jeweiligen Abflugstrecke für das Ist-Jahr anzugeben.

Zu Nr. 2.3.4.2:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.4.1 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3.4.3:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.4.1 gelten entsprechend. Ein Platzrunde enthält einen Start und eine Landung.

Zu Nr. 2.4.1:

Es sind die bestehenden Höhenbeschränkungen anzugeben (Höhe über Platz). Sind in der Flugplatzgenehmigung Höhenbeschränkungen vorgesehen, so sind auch diese anzugeben. Die Bezeichnung der Ab- oder Anflugstrecke in Spalte 1 ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Datenblättern.

In Spalte 3 sind Mindestflughöhen durch MIN und Höchstflughöhen durch MAX zu kennzeichnen.

In Spalte 4 ist der Gültigkeitsbereich der Beschränkung anzugeben, z.B. für welche Flugzeuggruppen oder für welche Zeiten die Beschränkung gilt.

Zu Nr. 2.4.2:

Es sind die festgelegten lärmmindernden Startverfahren anzugeben.

Die Bezeichnung der Abflugstrecke in Spalte 1 ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.1.1.

In den Spalten 2 und 3 ist entweder die Entfernung E oder die Höhe H anzugeben, von der ab eine Änderung des Steigwinkels β erfolgt (siehe Skizze).

In Spalte 4 ist der Steigwinkel β anzugeben; ersatzweise kann die Steigung (tan β) als Zahlenverhältnis eingesetzt werden.

ENDE

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