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Regelwerk, Lärm

SächsFLSZuVO - Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und der darauf beruhenden Verordnungen

- Sachsen -

Vom 16. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 26.02.2021 S. 244)


Archiv: 2011

Es verordnen auf Grund

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne

  1. des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
  2. der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. der Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3292), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne

  1. von § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und
  2. der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), die zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. August 2011 (SächsGVBl. S. 311), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (SächsGVBl. S. 256) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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