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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Vom 27. November 2012
(GV.NRW. Nr. 34 vom 11.12.2012 S. 618)
Gl.-Nr.: 96
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 2 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 899), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 622) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3, | "1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm," |
.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 8" die Wörter "des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" eingefügt.
c) Der Nummer 3 werden die Wörter "des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" angefügt.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
wird aufgehoben.
(Stand: 26.04.2021)
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