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Regelwerk

Änderungstext

Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen

Vom 16. September 2009
(MBl. Nr. 26 vom 08.10.2009 S. 450)
Gl.-Nr.: 7129


Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach dem Wort "Volksfeste" die Wörter " und ähnliche Traditionsveranstaltungen" eingefügt.

b) Die Sätze 5 und 6

Dieser Erlass ist nicht zur Beurteilung von Geräuschbelastungen von Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen oder einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, und Gaststätten mit Ausnahme des Außengastronomiebetriebs anzuwenden.

Er gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

werden gestrichen.

c) Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Am Satzanfang wird das Wort "Die" durch die Wörter "Bei der" ersetzt.

bb) Die Wörter ", fallen in den Geltungsbereich des Gesetzes" werden durch die Wörter "und beim Schutz der Nachtruhe ist außerdem das Gesetz" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "(GV. NRW. S. 139)" werden ein Komma und die Wörter "zu beachten" eingefügt.

d) Die Sätze 10 bis 12

Von diesem Verbot kann das örtliche Ordnungsamt jedoch bei einem öffentlichen oder überwiegend privaten Interesse Ausnahmen - ggf. mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Bewohner - zulassen.

Bei der Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen (Ruhebedürfnis der betroffenen Personen) gegeneinander abzuwägen.

Zur Klärung der Frage, ob Geräusche als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, ist dieser Erlass heranzuziehen; er regelt jedoch nicht, wann Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Lautsprechern und Musikinstrumenten erteilt werden können.

werden gestrichen.

e) In Satz 13 wird die Angabe "nach 22.00 Uhr" ersetzt durch "über 22:00 Uhr hinaus".

f) Satz 14 wird durch die Sätze

alt neu
 Auch von den Anforderungen des § 9 können jedoch generelle oder einzelfallbezogene Ausnahmen unter Abwägung der verschiedenen Interessen zugelassen werden. "Dieser Erlass ist nicht zur Beurteilung von Geräuschbelastungen von Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen oder einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, und Gaststätten mit Ausnahme des Außengastronomiebetriebs anzuwenden.

Er gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden."

ersetzt.

g) In Satz 15 wird nach dem Wort "sind" das Wort "ebenfalls" eingefügt.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
 Die neuesten Erkenntnisse hinsichtlich der akustischen Grundlagen sind in der Ta Lärm festgehalten. "Die im Laufe der Zeit gewonnenen akustischen Erkenntnisse haben in der Ta Lärm ihren Niederschlag gefunden."

b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 angefügt:

"3.4 Ausnahmen

Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nummer 3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung.

Diese Immissionsrichtwerte sind jedoch nicht abschließend. Gemäß der §§ 9 und 10 BImschG können bei einem öffentlichen oder einem überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden, ggf. mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anwohner. Im Rahmen dieser Ausnahmen kommen auch Überschreitungen der unter Nummer 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse in Betracht. Bei der Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen bzw. privaten Interessen und die Interessen der vom Lärm betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Dabei ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind.

Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft können bei Veranstaltungen insbesondere deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden.

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