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Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Vom 15. Dezember 2010
(Nds.MBl. Nr. 48 vom 22.12.2010 S. 1240; 02.11.2015 S. 1408)
Gl.-Nr.: 21072
RdErl. d. MS v. 15.12.2010 - 503.1-40.502/2
Bezug: RdErl. v. B. 7. 1975 (Nds.MBl. S. 1073), geändert durch RdErl. v. 12.11.2004 (Nds.MBl. S. 833) - VORIS 21072 00 00 00.001
Zur Durchführung der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm i. d. F. vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) - im Folgenden: FluLärmG - ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:
1. Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen und ähnlichen im gleichen Maßt- schutzbedürftigen Einrichtungen sowie an Wohnungen kann gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 10 FluLärmG Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nachtschutzzone eines unter das FluLärmG fallenden Flugplatzes befindet, für den durch Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen ein Lärmschutzbereich festgesetzt wurde.
1.2 Ergänzend zu den insoweit einschlägigen Vorgaben des FluLärmG und der 2.FlugLSV gilt Folgendes:
1.2.1 Aufwendungen umfassen nur die den Antragstellerinnen oder Antragstellern tatsächlich entstandenen Kosten für erstattungsfähige bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie als Nebenleistungen die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile und die für den Ausbau und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich der Putz- und Anstricharbeiten. Soweit daher bauliche Schallschutzmaßnahmen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, können die dabei erzielten Einsparungen nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden.
1.2.2 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen handelt. Davon ausgenommen sind jedoch die nach Nummer 2.3 Buchst. e bis g geforderten Angaben, da diese Nebenleistungen i. S. der Nummer 1.2.1 darstellen.
2. Antragsverfahren
2.1 Die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf Antrag. Für den Antrag soll das Antragsmuster (Anlage 1) verwendet werden.
2.2 Über den Antrag entscheidet die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die bauliche Anlage liegt. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die zweite Ausfertigung des Antrages ist für den Zahlungspflichtigen bestimmt.
2.3 Der Antrag muss enthalten:
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben fordern, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2.FlugLSV wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für die schalltechnische Objektbeurteilung soll das Muster (Anlage 2) verwendet werden.
2.4 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
3. Zahlungspflichtiger
Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist der Flugplatzhalter verpflichtet (§ 12 Abs. 1 FluLärmG).
4. Festsetzungsverfahren - Festsetzungsbescheid
4.1 Die untere Bauaufsichtsbehörde stellt nach Antragseingang zunächst fest, ob nach summarischer Prüfung (z.B. Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten, Lage der baulichen Anlage) ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann
(Stand: 29.03.2021)
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