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LärmVO - Hamburg - Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms
- Hamburg -
Vom 6. Januar 1981
(GVBl. 1981 I S. 4; 15.03.1988 S. 36aufgehoben)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 77, 1970 Seite 90) wird verordnet:
§ 1 Ruhestörende Arbeiten zur Nachtzeit
In der Zeit von 20 bis 7 Uhr sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe Dritter zu stören.
§ 2 Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten
(1) Rundfunkgeräte und andere Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind. Das gleiche gilt für Musikinstrumente in den Zeiten von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr.
(2) Die Benutzung dieser Geräte und Instrumente auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig.
Dies gilt nicht für die Benutzung in Fahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn der Schall nicht störend nach außen dringt.
§ 3 Gebrauch von lärmerzeugenden Geräten
(1) Handrasenmäher und andere lärmerzeugende Geräte dürfen in Innenhöfen, Gärten und Grünanlagen nur in der Zeit von 7 bis 13 und von 15 bis 20 Uhr benutzt werden.
(2) Motorrasenmäher, für die in erster Linie die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) vom 23. Juli 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 1687) gilt, dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
(3) Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen nur in der Zeit von 5 bis 22 benutzt werden.
§ 4 Halten und Fernhalten von Tieren
(1) Tiere sind so zu halten, daß durch den von ihnen erzeugten Lärm niemand mehr als zumutbar oder nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
(2) Akustische Geräte, die Tiere, insbesondere Vögel, von landwirtschaftlichen Kulturen fernhalten sollen, dürfen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nicht gebraucht werden.
§ 5 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Absatz 2 zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7 Außerkrafttreten
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über Spezialmärkte von 4. Juli 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7128 - a) wird § 25 Absatz 3 Satz 2 der Dommarkt- und Vergnügungsmarktordnung vom 6. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7128 - a - 2) aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 11.02.2021)
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