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Lärmschutz-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Lärmschutzfenster) für das Stadtgebiet der Gemeinde Bremen
- Bremen -
Vom 7. Mai 2009
(ABl. Nr. 66 vom 03.06.2009 S. 537)
1. Allgemeines
Anhand der im Jahre 2007 erstellten Lärmkarten für die wesentlichen Lärmquellen in Bremen wurde vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ein Aktionsplan zur Lärmminderung für die Stadtgemeinde Bremen erarbeitet. Ziel des Aktionsplans ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Arbeiten an dem Lärmaktionsplan werden kontinuierlich fortgesetzt.
Grundlage für die Umgebungslärm-Aktionsplanung stellt die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm dar.
Ein wesentliches Element in der Aktionsplanung ist der passive Schallschutz durch den Einbau von Schallschutzfenstern.
Eine der Hauptlärmquellen ist der Verkehrslärm, der insbesondere innerhalb der Stadt häufig nur durch passiven Schallschutz an den Gebäuden kompensiert werden kann.
Daher sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch ein freiwilliges Programm Lärmschutzmaßnahmen an Häusern in solchen Straßen oder Straßenabschnitten gefördert werden, die besonders vom Verkehrslärm betroffen sind.
Die betroffenen Gebäude sind in den farblich gekennzeichneten Bereichen der beigefügten Karte in der Anlage und im Internet unter www.umwelt.bremen.de zu entnehmen.
2. Förderungsgrundlagen
2.1 Grundlagen für die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie sind die Vorschriften des § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Förderungsfähige Vorhaben
3.1 Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Fenstertüren einschließlich erforderlicher schallgedämmter Lüftungselemente in schutzwürdigen Räumen gemäß Nr. 3.2 an der der Verkehrslärmquelle zugewandten Seite eines Gebäudes sowie an denjenigen Gebäudeseiten, die in vergleichbarem Maße vom Verkehrslärm betroffen sind.
3.2 Schutzwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind Räume, die ganz oder überwiegend zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Kinderzimmer. Maßgeblich ist die Nutzung am Tage der Antragstellung. Somit fallen Räume wie z.B. Küchen, Bäder und Flure nicht unter diese Richtlinie.
3.3 Der Wärmedurchgangskoeffizient der zu fördernden Fenster bzw. Fenstertüren darf nicht größer als 1,3 W / (m2 K) sein.
3.4 Förderungsfähig sind auch aktive Lüftungssysteme (z.B. schallgedämmte Lüfter), sofern sie zur Erreichung der Innenpegel gemäß Nr. 5.3 notwendig sind. Werden Lüftungseinrichtungen mit beantragt, ist dem Antrag ein Prüfzeugnis hinsichtlich deren Schalldämmung beizufügen.
3.5 Werden Schallschutzfenster in Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden, oder in Räumen in einem ausgebauten Dachgeschoss eingesetzt, haben die Antragstellerinnen/Antragsteller durch bauakustische Rechnung nachzuweisen, dass mit dem Einsatz der Schallschutzfenster das Schutzziel erreicht wird. Die Außenwände müssen über ein ausreichendes Schalldämmmaß verfügen.
Andere als unter Nr. 3.1 aufgeführte Maßnahmen werden nicht gefördert.
3.6 Sind in Folge des Einbaus von Schallschutzfenstern aus gestalterischen Gründen zur Erhaltung der Gebäudeästhetik zusätzliche Fenster auszutauschen, so können nach Prüfung des Einzelfalles auch diese Ersatzmaßnahmen mit bis zu 50 % der unter Nr. 6.4.1 genannten Beträge bis maximal 4.000 Euro pro Objekt gefördert werden.
3.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen in Gebäuden, für die in den letzten 15 Jahren (Stichtag: 1. Mai 1994) Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge oder der Lärmsanierung des Bundes erstattet bzw. bezuschusst wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Maßnahmen innerhalb des nachfolgend näher definierten Lärmschutzbereichs des Verkehrsflughafens Bremen entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ( FlugLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007: in der Tagschutzzone 1 innerhalb eines Bereichs, der von der 70-dB-Isophone begrenzt wird, und der Nachtschutzzone innerhalb eines Bereichs, der von der 60-dB-Isophone begrenzt wird 1.
4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
4.1 Antragsberechtigt ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Ihr/Ihm gleichgestellt sind die Wohnungseigentümerin/ der Wohnungseigentümer und die/der Erbbauberechtigte.
4.2 Mieterin/Mieter oder Pächterin/Pächter sind nicht förderungsberechtigt.
5. Laufzeit/Förderungsvoraussetzungen
5.1 Die Laufzeit des Förderprogramms ist begrenzt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind bis zum 30. September 2011 (Eingang bei der unter Nr. 8.1
(Stand: 20.01.2025)
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