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FluglärmGZuVO - Fluglärmgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Dezember 2010
(GBl. Nr. 24 vom 29.12.2010 S. 1125; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17)
Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S.2551) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S.899) und § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr.3, § 13 und § 18 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 314) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien sind beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig für:
§ 2 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
(2) An Stelle einer Gemeinde oder einer Verwaltungsgemeinschaft als untere Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn eine Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder eine der Verwaltungsgemeinschaft angehörende Gemeinde die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beantragt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
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(Stand: 11.02.2021)
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