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Regelwerk

AzD - Anleitung zur Datenerfassung über Flugbetrieb

Vom 19. November 2008
(BAnz. Nr. 195a vom 23.12.2008 S. 2)


Siehe Fn. *

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Gemäß dem "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) ist die Fluglärmbelastung in der Flugplatzumgebung unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs zu ermitteln. Es ist daher erforderlich, detaillierte Prognosedaten über den zukünftigen Flugbetrieb des jeweiligen Flugplatzes zu erstellen sowie genaue Angaben über den Verlauf der einzelnen Flugstrecken in der Umgebung des Flugplatzes zu machen. Diese Daten werden anhand der vorliegenden "Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)" für folgende Flugplatzarten ermittelt:

  1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
  2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,
  3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,
  4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 t zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

Darüber hinaus sollen gemäß § 4 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auch für andere als die vorstehend genannten Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden, wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert. Auch hierfür ist die AzD zu verwenden. Auf dieser Datengrundlage erfolgt die Fluglärmberechnung nach der "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)".

2 Erläuterungen

2.1 Grundsätzliche Bemerkungen

2.1.1 Flugstrecken

2.1.1.1 Erfassungsbereich

In das Datenerfassungssystem sind alle im Prognosejahr voraussichtlich benutzten Flugstrecken einzutragen, und zwar bis zu einem Radius von mindestens 25.000 m um den Flugplatzbezugspunkt. Bei Sichtflugstrecken kann davon abgewichen werden, wenn sich bis zu dieser Entfernung keine verlässliche Streckenbeschreibung erstellen lässt. In diesem Fall sind die Sichtflugstrecken bis zu einem Radius von mindestens 15.000 m um den Flugplatzbezugspunkt zu beschreiben.

Falls fundierte Erkenntnisse über das zukünftige Flugstreckensystem nicht vorliegen, können ersatzweise die aktuellen Flugstrecken verwendet werden. Die Beschreibung der Flugstrecken soll in diesem Fall auf der Grundlage der Angaben im "Luftfahrthandbuch Deutschland" oder anderer geeigneter Luftfahrtkarten vorgenommen werden. Hierfür werden von den mit der Flugsicherung Beauftragten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

2.1.1.2 Koordinatentransformationen

Flugstrecken können in einem Koordinatensystem angegeben werden, dem entweder das Ellipsoid und Datum WGS84 oder das Ellipsoid GRS80 und das Datum ETRS89 zugrunde liegt. Die Flugstrecken (Eingangsdaten) liegen üblicherweise in einem geographischen Koordinatensystem (WGS84-System) vor, während die Berechnungsergebnisse (d. h. die Lärmschutzbereiche) in einem geodätischen Koordinatensystem (UTM (Universal Transverse Mercator)-System) dargestellt werden. Es muss daher in der Regel eine Koordinatentransformation der Flugkurse von rechtweisend Nord (True North, TN) auf Gitter-Nord UTM (GN UTM) vorgenommen werden. Dabei müssen zunächst die Richtungen der Start- und Landebahn von TN auf GN UTM umgerechnet werden. Hierzu können z.B. die vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie im Internet veröffentlichten Umrechnungsprogramme genutzt werden. Als Ergebnis der Umrechnung erhält man die Meridiankonvergenz, d. h. den Winkel zwischen TN und GN.

Für die weiteren Schritte ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  1. Instrumentenflugstrecken (IFR-Flugstrecken)
  2. Sichtflugstrecken (VFR-Flugstrecken).

Instrumentenflugstrecken sind durch Funknavigationsanlagen oder -verfahren festgelegte Flugstrecken, auf denen die Luftfahrzeuge nach Instrumentenflugregeln fliegen. Diese Flugstrecken sind in den einschlägigen Publikationen (z.B. "Luftfahrthandbuch Deutschland") veröffentlicht. Die Angaben werden von den mit der Flugsicherung Beauftragten aufbereitet und zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis liegen die in den Instrumentenflugkarten angegebenen Flugkurse bezogen auf rechtweisend Nord (TN) vor. Diese Kurse sind dann noch um die Meridiankonvergenz zu korrigieren. Es muss daher bereits bei der Beschreibung der Flugstrecken eine Koordinatentransformation vorgenommen werden.

Hinsichtlich der Sichtflugstrecken gilt Folgendes: Sichtflüge werden nach Sichtflugregeln durchgeführt und basieren auf dem Prinzip "sehen und gesehen werden"; d. h. der Luftfahrzeugführer kann sich im gesamten Luftraum frei bewegen, soweit dies nicht durch andere Bestimmungen eingeschränkt ist. Der Luftfahrzeugführer führt seinen Flug nach terrestrischer Navigation durch. Dabei erfolgt der Flug entlang markanter Punkte oder Linien auf der Erde (z.B. Eisenbahnstrecken). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten werden daher von den nach Sichtflugregeln fliegenden Luftfahrzeugführern bestimmte Flugwege verstärkt benutzt. Diese Sichtflugstrecken werden in eine topographische Karte eingetragen und im Datenerfassungssystem beschrieben.

2.1.1.3 Radarvectoring und Direct Routing

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