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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
- Hamburg -
Vom 3. Juli 2001
(Amtl. Anz. Nr. 82 vom 18.07.2001 S. 2451..20.09.2011 S. 2157;29.09.2015 S. 1697 15)
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Chemikaliengesetzes( ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrtstoffverordnung ( GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert am 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 270), und der Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert am 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277), in den jeweils geltenden Fassungen sowie der die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffenden Verordnungen der EuropäischenGemeinschaften ist, soweit dort, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 19c Absatz 1 ChemG und § 21 Absatz 5 GefStoffV übertragen.
II
Zuständige Behörde nach
sind
die Bezirksämter
III 15
(1) Zuständige Landesbehörde nach § 21 und 23 ChemG für die Durchführung
in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt und Energie.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ChemOzonSchichtV und § 5 Absatz 3 und § 6 ChemKlimaschutzV.
(3) Sie ist zuständige Landesbehörde nach § 23 Absatz 2 ChemG für den Erlass von Anordnungen zum Schutze der Umwelt.
IV
achbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.
V
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 12. Januar 1999 (Amtl. Anz. S. 145) wird aufgehoben.
(Stand: 22.02.2022)
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