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Regelwerk

Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen

Zweite Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3856)


Die Bundesregierungverordnet auf Grund

Artikel 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

(BGBl. I 1998 S. 3956)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1152), geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert: 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 5 Sachkunde" wird die Angabe " § 5a Betankungseinrichtungen" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefaßt: " § 6 Normen".

ISO-Normen

c) In den Angaben zu Abschnitt 5 des Anhangs werden die Worte "und krebserzeugende" gestrichen.

Abschnitt 5: Gefährlicheund krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen

d) Nach der Angabe zu Abschnitt 21 des Anhangs wird folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 22 Hexachlorethan".

2. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie überbetriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß injeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

  1. Apotheken,
  2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer,gewerbliche Verbraucherberufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, sowie
  3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch abgeben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

alt neu
a) als Handelsgewerbebetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat und für C, O und F+ Stoffe und Zubereitungen eine Person mit Sachkunde beschäftigt oder "a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben läßt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder".

bbb) In Nummer 4

der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, diedort vorgeschriebene Erlaubnis oder den BefähigungsscheinErlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 3

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittelund sonstige Stoffe und Zubereitungen  in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,
  2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
  3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, sowie

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