Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen
Zweite Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3856)
Die Bundesregierungverordnet auf Grund
Artikel 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
(BGBl. I 1998 S. 3956)
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1152), geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 5 Sachkunde" wird die Angabe " § 5a Betankungseinrichtungen" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefaßt: " § 6 Normen".
ISO-Normen
c) In den Angaben zu Abschnitt 5 des Anhangs werden die Worte "und krebserzeugende" gestrichen.
Abschnitt 5: Gefährlicheund krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen
d) Nach der Angabe zu Abschnitt 21 des Anhangs wird folgende Angabe angefügt:
"Abschnitt 22 Hexachlorethan".
2. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie überbetriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß injeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
a) als Handelsgewerbebetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat und für C, O und F+ Stoffe und Zubereitungen eine Person mit Sachkunde beschäftigt oder | "a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben läßt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder". |
bbb) In Nummer 4
der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, diedort vorgeschriebene Erlaubnis oder den BefähigungsscheinErlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 3
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion