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Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 9 vom 04.03.2004 S. 328)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 26" die folgenden Angaben angefügt:
"Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement".
1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. | "(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung." |
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter "Deutschen Patentamt in München" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin" ersetzt.
4. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben:
a) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,
Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.
b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.
c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der mit Pentachlorphenol behandelten Teile von Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.
d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung
5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "/Europäischen Union" angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
"Abschnitt 27: Alkylphenole | ||
1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19 2. Nonylphenolethoxylate |
1. Stoffe nach Spalte 1 und
2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: a) zur gewerblichen Reinigung, b) zur Haushaltsreinigung, c) zur Textil- und Lederverarbeitung, d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln, e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier, g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln, h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie |
(Stand: 26.04.2021)
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