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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *

Vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.10.2002)


Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 11 Spalte 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. als Antifoulingfarbe,  "1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und".

2. Abschnitt 11 Spalte 3

Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang IV Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden.

wird aufgehoben.

2. Das Wort "Antifoulingfarben" wird durch die Wörter "Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben)" ersetzt und nach dem Wort "Zubereitungen" werden die Wörter "als biozide Wirkstoffe" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/62

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