Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *

Vom 13. August 2002
(BGBl. I Nr. 58 vom 20.08.2002 S. 3185, ber. 11.11.2002)


Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr.1 gilt nicht für Holzschutzmittel mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasserlöslicher Phenole und mit einem Gehalt von bis zu höchstens 5 mg/kg(ppm) Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
a) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie
b) nicht in Innenräumen verwendet werden, mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzol(a)pyren
a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
b) für andere Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluß des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder
c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen und Umwelt sichergestellt ist, mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten, sofern die Gebindegröße mindestens 200 l beträgt

(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie
1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und nicht durch Aufstreichen, Aufspritzen oder Tauchen behandelt wurden,
2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und 3.keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie
1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze und sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sowie
2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 3 imprägnierte
1. Bahnschwellen nur zur Verwendung innerhalb von Gleisen und
2. Leitungsmasten, die in Staaten verbracht werden, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen.

(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind, dürfen nur als solche erneut in den Verkehr gebracht werden, sofern
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,
2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,
3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind,
4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und
5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

 "(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
  • in industriellen Verfahren oder
  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen und
  2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z.B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion