Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *
Vom 13. August 2002
(BGBl. I Nr. 58 vom 20.08.2002 S. 3185, ber. 11.11.2002)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr.1 gilt nicht für Holzschutzmittel mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasserlöslicher Phenole und mit einem Gehalt von bis zu höchstens 5 mg/kg(ppm) Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel a) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie b) nicht in Innenräumen verwendet werden, mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzol(a)pyren a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen, b) für andere Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluß des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen und Umwelt sichergestellt ist, mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten, sofern die Gebindegröße mindestens 200 l beträgt (2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, in den Verkehr gebracht werden. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 3 imprägnierte (6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind, dürfen nur als solche erneut in den Verkehr gebracht werden, sofern |
"(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
sofern
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion