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Änderungstext
Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 747)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli1994 (BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
s. Artikel 3
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird dem Anhang (zu § 1) folgender Abschnitt angefügt:
"Abschnitt 23: Biopersistente Fasern".
2. Im Anhang zu § 1 wird folgender Abschnitt 23 angefügt:
"Abschnitt 23: Biopersistente Fasern
Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen
Spalte 2 Verbote
Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen in den Verkehr gebracht werden.
Spalte 3 Ausnahmen
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 65 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt, ist mindestens 40."
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
s. Artikel 3
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739) wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang IV folgende Angabe angefügt:
"Nr. 22 Biopersistente Fasern".
1a. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort "kennzeichnen" die Wörter "und die für jedermann erhältlich" eingefügt.
2. In § 15 Abs. 1 werden nach der Angabe "21. Hexachlorethan" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe "22. Biopersistente Fasern." angefügt.
2a. In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen."
3. § 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe "10 und 11 Abs. 1" durch die Angabe "10, 11 Abs. 1 und 22" ersetzt..
3a. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ist die Angabe
"- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin"
durch die Angabe
"- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin"
zu ersetzen.
b) In Absatz 8 sind nach dem Wort "Arbeitsschutz" die Wörter "und Arbeitsmedizin" anzufügen.
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: "Nr. 22 Biopersistente Fasern".
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt:
"Anhang IV Nr. 22 Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen hergestellt und verwendet werden:
1. Künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 65 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40."
Artikel 3
Weitere Änderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung
(Stand: 26.04.2021)
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