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Regelwerk

Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung
CLP ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

ECHa Fassung 2009



Zur Nachfolgeregelung

Vorwort

Die vorliegenden Leitlinien erläutern die Grundzüge und Verfahren, die in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung oder einfach "CLP"; "Classification, Labelling and Packaging"), die am 20. Januar 2009 in den EU-Staaten in Kraft getreten ist und voraussichtlich in naher Zukunft auch in Norwegen, Island und Liechtenstein in Kraft treten wird, festgelegt sind. Sie bilden Modul 1 der Gesamtleitlinien zur CLP-Verordnung.

Das vorliegende Modul 1 der Leitlinien richtet sich in erster Linie an Lieferanten, d. h. an Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen und Gemischen, nachgeschaltete Anwender, Händler von Stoffen und Gemischen und Hersteller und Importeure von bestimmten spezifischen Erzeugnissen. Es wird nicht erwartet, dass der Leser über aktive Erfahrung mit der Einstufung von Stoffen und Gemischen verfügt, von Grundwissen über das derzeitige System der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe und Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen wird jedoch ausgegangen.

Der rechtliche und technische Inhalt des vorliegenden Dokuments ist in leicht fassbarer Form dargestellt, um eine schnelle Orientierung über die Verpflichtungen gemäß CLP zu ermöglichen. Wir empfehlen, für den Zweck der Einstufung und Kennzeichnung nach den CLP-Kriterien und zur Information über allgemeine Gesichtspunkte der Gefahrenklassen den Rechtstext selbst, einschließlich seiner Anhänge, zusammen mit den spezifischeren Leitlinien von Modul 2 der Gesamtleitlinien zur CLP-Verordnung heranzuziehen.

Wir sind uns bewusst, dass Sie sich auch nach der REACH-Verordnung richten müssen. Daher werden in den vorliegenden Leitlinien auch die relevanten Verpflichtungen nach REACH behandelt, die im Rahmen von CLP eine Rolle spielen. Als Ergänzung wird auf die Leitliniendokumente hingewiesen, die REACH betreffen und die auch bei der Anwendung der CLP-Verordnung hilfreich sein können.

Bei der Erstellung dieses Dokuments waren Erfahrung und Sachkenntnis von Experten der Mitgliedstaaten und Interessengruppen, die bei dem Modul-1-Projekt sehr engagiert waren, äußerst hilfreich. Die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur sind für die vielen wertvollen Beiträge, die eingegangen sind, zu Dank verpflichtet. Wir hoffen, dass Ihnen das vorliegende Dokument helfen wird, die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der neuen Verordnung ergeben.

1. Einführung

Über diese Leitlinien

Die vorliegenden Leitlinien sind eine Orientierungshilfe zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung oder einfach "CLP"), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist; siehe http://eurlex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008:353:SOM:DE:HTML. Sie werden mit den Grundzügen und Verfahren nach CLP vertraut gemacht, sollten aber auch den Rechtstext selbst heranziehen, um weitere Einzelheiten zu erfahren und Ihr Verständnis zu bestätigen. In Bezug auf die Einstufungskriterien als solche wird die Verwendung der Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften nach CLP für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Modul 2) empfohlen. Dieses Dokument enthält auch stoffspezifische Leitlinien, die für bestimmte Einstufungen von Nutzen sind, beispielsweise für die Einstufung von gewässergefährdenden Metallen.

Viele CLP-Vorschriften stehen in enger Verbindung mit Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH; "Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals") und anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Die wichtigsten Querverbindungen zu REACH, zur Richtlinie 98/8/EG über Biozid-

Produkte und zur Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel werden in eigenen Abschnitten der vorliegenden Leitlinien beschrieben. Wo es nützlich ist, werden die Querverbindungen zu REACH auch in den anderen Abschnitten des Dokuments erwähnt.

Für wen sind diese Leitlinien gedacht?

Das Dokument richtet sich an Lieferanten von Stoffen und Gemischen

(Zubereitungen), sowie an jene Produzenten oder Importeure von bestimmten spezifischen Erzeugnissen 1, die die neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP anwenden müssen. Lieferanten sind

Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen oder Gemischen, nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer (Hersteller von Gemischen) und Reimporteure, sowie Händler, die Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen; darunter fallen auch Einzelhändler (siehe Abschnitt 2 dieser Leitlinien). Es richtet sich an Leser, die bereits über Grundwissen über die Einstufung und Kennzeichnung verfügen, sei es durch die Anwendung der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe (DSD, "Dangerous Substances Directive") und der Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen (DPD, "Dangerous Preparations Directive"), oder durch Kenntnis des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen (UN GHS, "United Nations Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals") (siehe unten). Das vorliegende Dokument erklärt nicht alles von Grund auf, aber es hebt darauf ab, einen guten Überblick über die Grundzüge der neuen CLP-Verordnung zu geben.

Was ist die CLP-Verordnung und warum haben wir sie?

Der Handel mit Stoffen und Gemischen wird nicht nur auf dem Binnenmarkt, sondern weltweit betrieben. Zur Vereinfachung des Welthandels und gleichzeitig zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt haben die Vereinten Nationen (VN) über einen Zeitraum von 12 Jahren mit großer Sorgfalt harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung entwickelt, zusammen mit allgemeinen Prinzipien für ihre Anwendung. Das Ergebnis wurde "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien" genannt (UN GHS: http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html).

Die CLP-Verordnung geht auf verschiedene Erklärungen der Gemeinschaft zurück, in denen sie ihre Absicht bekräftigt, zur weltweiten Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung durch die Aufnahme der international vereinbarten

GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht beizutragen. Eine weltweite Harmonisierung und Einheitlichkeit der Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung sowie einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für die Lieferung und Verwendung einerseits und die Beförderung andererseits dürften den Unternehmen zugute kommen.

Die CLP-Verordnung stützt sich gegenwärtig auf die zweite Überarbeitung des UN GHS. Sie übernimmt dabei Grundzüge und Verfahren der Richtlinien DSD und DPD. CLP wird daher der Art und Weise, in der das GHS in den Rechtsrahmen von Staaten außerhalb der EU eingeführt wird, ähnlich, aber nicht unbedingt damit identisch sein.

Die CLP-Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Sie ist direkt auf die Industrie anwendbar. CLP wird im Zeitablauf DSD und DPD ersetzen. Die genannten Richtlinien werden am Ende einer Übergangszeit aufgehoben werden, d. h. am 1. Juni 2015 (siehe Abschnitt 4 dieser Leitlinien).

Was ist Gefahreneinstufung, Kennzeichnung und Verpackung?

Ähnlich wie bei DSD ist eine der wichtigsten Aufgaben nach CLP zu ermitteln, ob ein Stoff oder Gemisch zu einer Einstufung als "gefährlich" führende Eigenschaften aufweist. Es ist zu beachten, dass die Erwähnung von "Stoffen und Gemischen" in diesen Leitlinien immer auch die "bestimmten spezifischen Erzeugnisse" einschließt, die der Einstufung gemäß Anhang I Teil 2 CLP unterliegen.

Sobald derartige Eigenschaften ermittelt sind und der Stoff oder das Gemisch entsprechend eingestuft ist, teilen Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler von Stoffen und Gemischen sowie Produzenten und Importeure von bestimmten spezifischen Erzeugnissen den anderen Akteuren der Lieferkette, einschließlich Verbraucher, die ermittelten Gefahren mit, die mit diesen Stoffen oder Gemischen verbunden sind.

Die Gefahr (schädliche Wirkung) eines Stoffes oder Gemisches ist das Potenzial dieses Stoffes oder Gemisches, Schaden zu verursachen. Sie hängt von den inhärenten Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches ab. In diesem Zusammenhang ist die Gefahrenbewertung der Vorgang, bei dem Informationen über die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches bewertet werden, um ihr Potenzial zum Verursachen von Schaden zu ermitteln. Wenn die Art und die Schwere einer ermittelten Gefahr den Einstufungskriterien entspricht, ist die "Gefahreneinstufung" die Zuordnung einer standardisierten Beschreibung dieser Gefahr eines Stoffes oder Gemisches, Schaden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verursachen.

Die Gefahreneinstufung wird dem Anwender eines Stoffes oder Gemisches durch die Gefahrenkennzeichnung mitgeteilt, um den Anwender vor dem Vorhandensein einer Gefahr zu warnen und ihn auf die Notwendigkeit hinzuweisen, eine Exposition und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden.

CLP legt allgemeine Verpackungsstandards fest, um die sichere Lieferung von gefährlichen Stoffen und Gemischen sicher zu stellen (Erwägungsgrund 49 und Titel IV CLP).

Was ist zur Risikobeurteilung zu sagen?

Die Einstufung von Chemikalien soll die Art und die Schwere der inhärenten Gefahren eines Stoffes oder Gemisches anzeigen. Sie ist nicht mit der Risikobeurteilung zu verwechseln, die eine gegebene Gefahr mit der tatsächlichen Exposition von Menschen oder Umwelt gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch, von dem diese Gefahr ausgeht, in Beziehung setzt. Der gemeinsame Nenner von Einstufung und Risikobeurteilung ist die Gefahrenermittlung und die Gefahrenbewertung.

Was ist die Rolle der Europäischen Chemikalienagentur (ECHa bzw. "die Agentur")?

Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency, "die Agentur") ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die zum Zweck der Führung von REACH eingesetzt wurde. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung sowohl von REACH als auch von CLP, um die Einheitlichkeit in der ganzen EU sicher zu stellen.

Über ihr Sekretariat und ihre spezialisierten Ausschüsse erteilt die Agentur den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft wissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Die spezifischen Aufgaben der Agentur umfassen:

2. Rollen und Verpflichtungen gemäß CLP

Rollen gemäß CLP

Die Pflichten, die CLP einem Lieferanten von Stoffen oder Gemischen auferlegt, hängen in erster Linie von dessen Rolle in der Lieferkette eines Stoffes oder Gemisches ab. Für Sie ist es daher wichtig, Ihre Rolle gemäß CLP zu bestimmen.

Um Ihre Rolle zu bestimmen, lesen Sie die fünf Beschreibungen in Tabelle 2.1, die sich auf Artikel 2 CLP stützen. Die Rollen des "nachgeschalteten Anwenders" und des "Händlers" sind in den "Leitlinien zu den Anforderungen an nachgeschaltete Anwender" auf der Website des ECHa genauer erklärt (http://guidance. echa. europa. eu/guidance_de. htm).

Wenn eine Beschreibung auf Ihre Aktivitäten zutrifft, ist Ihre Rolle gemäß CLP wie rechts von der Beschreibung angegeben. Lesen Sie alle Beschreibungen genau, da Sie mehr als eine Rolle gemäß CLP haben können.

Es ist zu beachten, dass die Verpflichtungen nach CLP zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung allgemein mit der Lieferung von Stoffen oder Gemischen verbunden sind. Unabhängig von einer Lieferung ist die Einstufung aber auch für die sachgemäße Erstellung einer Registrierung oder Meldung nach REACH wichtig. Die vorliegenden Leitlinien sollten daher auch beim Erstellen solcher Einreichungen nach REACH von Nutzen sein. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsverpflichtungen sind allgemein nicht relevant, wenn eine Registrierung oder Meldung nach REACH erstellt wird, ohne dass eine Lieferung stattfindet.

Tabelle 2.1: Bestimmung Ihrer Rolle gemäß CLP

Beschreibung Rolle gemäß CLP
1 Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff im natürlichen Zustand produziert oder extrahiert Hersteller(1)
2 Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist Importeur
3 Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs Nachgeschalteter Anwender(2)
(einschließlich Formulierer / Reimporteur)
4 Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch

Einzelhändler

Händler (einschließlich Einzelhändler)
5 Natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt, wobei ein Erzeugnis einen Gegenstand bedeutet, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt Produzent von Erzeugnissen(3)
Anmerkungen:
(1) In der Alltagssprache kann der Begriff "Hersteller" sowohl die (natürliche/juristische) Person, die Stoffe herstellt, als auch die (natürliche/juristische) Person, die Gemische herstellt (Formulierer) bedeuten. Im Gegensatz zur Alltagssprache bezeichnet der Begriff "Hersteller" in REACH und CLP nur eine Person, die Stoffe herstellt. Der Formulierer ist gemäß REACH und CLP ein "nachgeschalteter Anwender".
(2) Ein Händler oder Verbraucher ist kein nachgeschalteter Anwender.
(3) Als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses sind Sie von der CLP nur betroffen, wenn Sie ein Erzeugnis mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 CLP produzieren oder importieren, oder wenn Artikel 7 oder 9 von REACH die Registrierung oder Meldung eines in Ihrem Erzeugnis enthaltenen Stoffes vorsehen.

Verpflichtungen gemäß CLP

Nach CLP unterliegen alle Lieferanten in der Lieferkette einer allgemeinen Verpflichtung zur Zusammenarbeit, um die in dieser Verordnung festgelegten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten zu erfüllen (CLP Artikel 4 Absatz 9). Im Übrigen hängen Ihre spezifischen Verpflichtungen nach CLP von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab, wie sie aus Tabelle 2.1 bestimmt wurde. In den Tabellen 2.2 bis 2.5 werden die Verpflichtungen für jede der Rollen beschrieben, in der Spalte daneben wird für jeden Fall auf die relevanten Abschnitte der Leitlinien hingewiesen.

Tabelle 2.2: Verpflichtungen eines Herstellers oder Importeurs

Verpflichtungen gemäß CLP Wichtige Abschnitte
1 Sie müssen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß CLP einstufen, kennzeichnen und verpacken.

Sie müssen auch nicht in Verkehr gebrachte Stoffe einstufen, für die in Artikel 6, Artikel 9, Artikel 17 oder Artikel 18 von REACH die Registrierung oder Meldung vorgesehen ist (CLP-Artikel 4)

7
2 Sie müssen gemäß Titel II CLP einstufen (CLP-Artikel 5 bis 14) 8 bis 13
3 Sie müssen gemäß Titel III CLP kennzeichnen (CLP-Artikel 17 bis 33) 14 bis 16
4 Sie müssen gemäß Titel IV CLP verpacken (CLP -Artikel 35) 14 und 16
5 Sie müssen die Einstufung und die Kennzeichnungselemente an das von den Agentur eingerichtete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn Sie Stoffe in Verkehr bringen (CLP-Artikel 40) 18
6 Sie müssen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die Sie in Verkehr bringen, auswirken können. Werden Ihnen derartige Informationen bekannt und betrachten Sie diese als geeignet und zuverlässig, so müssen Sie unverzüglich eine Neubewertung der entsprechenden Einstufung durchführen (CLP-Artikel 15) 19
7 Sie müssen das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches aktualisieren, in manchen Fällen unverzüglich (CLP-Artikel 30) 14 und 19
8 Wenn Ihnen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und der Kennzeichnungselemente eines Stoffes führen könnten (Anhang VI Teil 3 CLP), müssen Sie der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, einen Vorschlag vorlegen (CLP-Artikel 37 Absatz 6) 22
9 Sie müssen sämtliche Informationen, die zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP benötigt werden, zusammentragen und während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung halten. Diese Informationen werden zusammen mit den Informationen, die nach Artikel 36 von REACH erforderlich sind, aufbewahrt (CLP-Artikel 49) 21
Anmerkung:
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, müssen bereit sein, den Stellen der Mitgliedstaaten, die zum Entgegennehmen derartiger Informationen für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, zuständig sind, bestimmte Informationen über die Gemische zu übergeben (CLP-Artikel 45).

Tabelle 2.3: Verpflichtungen eines nachgeschalteten Anwenders (einschließlich Formulierer / Reimporteur)

Verpflichtungen gemäß CLP wichtige Abschnitte
1 Sie müssen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß CLP einstufen, kennzeichnen und verpacken (CLP-Artikel 4). Sie dürfen aber auch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die bereits von einem anderen Akteur der Lieferkette gemäß Titel II CLP vorgenommen wurde, sofern Sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern 7
2 Wenn Sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches ändern, den/das Sie in Verkehr bringen, müssen Sie ihn/es gemäß Titel II CLP einstufen (CLP-Artikel 5 bis 14) 8 bis 13
3 Sie müssen gemäß Titel III CLP kennzeichnen (CLP-Artikel 17 bis 33) 14 bis 16
4 Sie müssen gemäß Titel IV CLP verpacken (CLP -Artikel 35) 14 und 16
5 Sie müssen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die Sie in Verkehr bringen, auswirken können. Werden Ihnen derartige Informationen bekannt und betrachten Sie diese als geeignet und zuverlässig, so müssen Sie unverzüglich eine Neubewertung der entsprechenden Einstufung durchführen (CLP-Artikel 15) 19
6 Sie müssen das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches aktualisieren, in manchen Fällen unverzüglich (CLP-Artikel 30) 14 und 19
7 Wenn Ihnen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und der Kennzeichnungselemente eines Stoffes führen könnten, müssen Sie der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, einen Vorschlag vorlegen (CLP-Artikel 37 Absatz 6) 22
8 Sie müssen sämtliche Informationen, die zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP benötigt werden, zusammentragen und während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung halten. Diese Informationen werden zusammen mit den Informationen, die nach Artikel 36 von REACH erforderlich sind, aufbewahrt (CLP-Artikel 49). 21
Anmerkung:
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, müssen bereit sein, den Stellen der Mitgliedstaaten, die zum Entgegennehmen derartiger Informationen für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, zuständig sind, bestimmte Informationen über die Gemische zu übergeben (CLP-Artikel 45).

Tabelle 2.4: Verpflichtungen eines Händlers (einschließlich Einzelhändler)

Verpflichtungen gemäß CLP Wichtige Abschnitte
1 Sie müssen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß CLP kennzeichnen und verpacken (CLP -Artikel 4). 14 bis 16
2 Sie dürfen die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die bereits von einem anderen Akteur der Lieferkette gemäß Titel II CLP vorgenommen wurde, beispielsweise aus einem an Sie gelieferten Sicherheitsdatenblatt (CLP-Artikel 4) 7 und 14
3 Sie müssen gemäß Titel III CLP kennzeichnen (CLP-Artikel 17 bis 33) 14 bis 16
4 Sie müssen gemäß Titel IV CLP verpacken (CLP -Artikel 35) 14 und 16
5 Sie müssen sämtliche Informationen, die zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP benötigt werden, zusammentragen und während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung halten. Diese Informationen werden zusammen mit den Informationen, die nach Artikel 36 von REACH erforderlich sind, aufbewahrt (CLP-Artikel 49).

Wenn Sie die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem anderen Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde, müssen Sie gewährleisten, dass sämtliche Informationen, die zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung benötigt werden (beispielsweise das Sicherheitsdatenblatt), während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung bleiben.

21

Tabelle 2.5: Verpflichtungen eines Produzenten von bestimmten spezifischen Erzeugnissen

Verpflichtungen gemäß CLP Wichtige Abschnitte
1 Wenn Sie ein Erzeugnis mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 CLP produzieren und in Verkehr bringen, müssen Sie dieses Erzeugnis vor dem Inverkehrbringen gemäß CLP einstufen, kennzeichnen und verpacken (CLP-Artikel 4).

Es gelten die gleichen Verpflichtungen wie für Importeure, siehe Tabelle 2.2, mit der Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung an die Agentur.

7 bis 16

19, 21, 22

2 Als Produzent oder Importeur von Erzeugnissen müssen Sie auch nicht in Verkehr gebrachte Erzeugnisse einstufen, für die gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5 oder Artikel 9 von REACH die Registrierung und Meldung vorgesehen ist (CLP-Artikel 4). Sie müssen gemäß Titel II CLP einstufen (CLP-Artikel 5 bis 14) 7 bis 12

3. Vorbereitung auf CLP

Wo beginnen?

Zunächst sollten Sie die CLP-Verordnung und ihre Auswirkungen auf Ihr Unternehmen verstehen lernen.

Sie sollten daher

Da die REACH-Verordnung, die Richtlinie 98/8/EG über Biozid-Produkte, die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über Pflanzenschutzmittel und die CLP-Verordnung eng miteinander verknüpft sind, ist zu empfehlen, Verfahren nach CLP gegebenenfalls zusammen mit Verfahren nach REACH und den Rechtsvorschriften über Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel zu planen.

Was haben Sie zu tun?

Als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender werden Sie Ihre Stoffe und Gemische, die bereits gemäß DSD oder DPD eingestuft sein können, gemäß den CLP-Kriterien einstufen und ihre Kennzeichnungsetiketten, Sicherheitsdatenblätter und in manchen Fällen auch ihre Verpackung ändern müssen (CLP-Artikel 4). Die Zeitvorgaben für diese Änderungen werden in Abschnitt 4 dieser Leitlinien beschrieben.

Im Rahmen der Einstufung werden Sie auch entscheiden müssen, in welchem Umfang Sie die Umwandlungstabellen in Anhang VII CLP verwenden wollen, mit denen aktuellen Einstufungen nach DSD oder DPD in entsprechende Einstufungen oder Mindesteinstufungen nach CLP umgewandelt werden (siehe Abschnitt 8 und Abschnitt 9 dieser Leitlinien).

Als Händler müssen Sie gewährleisten, dass Ihre Stoffe und Gemische gemäß Titel III und Titel IV CLP gekennzeichnet und verpackt sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, dürfen Sie Ihnen gelieferte Informationen verwenden, beispielsweise Sicherheitsdatenblätter, die Stoffe und Gemische begleiten (CLP-Artikel 4 Absatz 5).

Die Fristen für vorzunehmende Änderungen werden in Abschnitt 4 dieser Leitlinien beschrieben.

Im Umfang der notwendigen Arbeit müssen Sie sich darauf einstellen,

Sie sollten über die von Ihnen gegebenenfalls benötigten Mittel nachdenken und sich fragen:

Anschließend beurteilen Sie die Auswirkungen der neuen Einstufung Ihrer Stoffe oder Gemische. Dann können Sie eine Prioritätsliste von vorzunehmenden Handlungen ausarbeiten, wobei Sie Folgendes beachten:

4. Übergang zu CLP

Einführung

Die CLP-Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Allerdings werden nicht alle CLP-Bestimmungen sofort verbindlich: Artikel 61 CLP legt Übergangsbestimmungen mit zwei Stichtagen fest, die die Einstufung, Gefahrenkommunikation und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen betreffen, nämlich den 1. Dezember 2010 und den 1. Juni 2015.

Die Rolle dieser drei Stichtage für die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften wird nachstehend ausführlich beschrieben, ihre Beziehung zu den REACH-Fristen ist in Abbildung 4.1. dargestellt.

1) CLP ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten

Seit dem 20. Januar 2009 gelten folgende Vorschriften:

2) 1. Dezember 2010: CLP ersetzt DSD für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen

Ab dem 1. Dezember 2010 gelten folgende Vorschriften:

3) 1. Juni 2015: CLP ersetzt DPD für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen

Ab dem 1. Juni 2015 gelten folgende Vorschriften:

REACH Vor dem 1. Dezember 2010 eingereichte Registrierungen enthalten die Einstufung und Kennzeichnung gemäß DSD.

Es wird empfohlen, in dem Registrierungsdossier auch die Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP anzugeben. In diesem Fall müssen Sie keine Meldung einreichen.

Zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 eingereichte Registrierungen enthalten die Einstufung gemäß CLP. Das Registrierungsdossier kann auch die Einstufung gemäß DSD enthalten.
Nach dem 1. Juni 2015 eingereichte Registrierungen enthalten nur die Einstufung gemäß CLP allein.

Abbildung 4.1: Zeitvorgaben für CLP und REACH

5. Ähnlichkeiten und Unterschiede zu DSD / DPD

Ähnlichkeiten und Unterschiede

Die Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe (DSD), die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen (DPD) und die CLP-Verordnung sind einander darin begrifflich ähnlich, dass sie sich alle mit Folgendem befassen:

Die CLP-Verordnung ist auf Arbeitnehmer und Verbraucher ausgerichtet und erfasst die Lieferung und Verwendung von Chemikalien. Sie erfasst dagegen nicht die Beförderung von Chemikalien, obwohl die Prüfungen von physikalischen Gefahren stark an die Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter angelehnt sind. Die Einstufung für die Beförderung wird von der Rahmenrichtlinie 2008/68/EG erfasst, in der das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) umgesetzt werden.

Es ist zu beachten, dass die CLP-Verordnung eine horizontale Rechtsvorschrift ist, die Stoffe und Gemische im Allgemeinen erfasst. Für bestimmte Chemikalien, wie z.B. Pflanzenschutzmittel und Aromen, können die gemäß CLP eingeführten Kennzeichnungselemente durch weitere, von den relevanten produktspezifischen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Elemente ergänzt werden.

Einstufung von Stoffen

Die EU hat jene Gefahrenklassen des UN GHS in die CLP-Verordnung

aufgenommen, die den Gefährlichkeitskategorien nach DSD am nächsten kommen; siehe dazu auch die Erläuterung zum "Baukastenprinzip" in Anhang 4 dieser Leitlinien. Die Gefahrenklassen werden in Gefahrenkategorien oder -differenzierungen untergliedert, die bestimmte Ausprägungen einer spezifischen Gefahr erfassen.

Während der Anwendungsbereich der Einstufung nach CLP insgesamt mit dem der DSD vergleichbar ist, hat die Gesamtzahl der Gefahrenklassen zugenommen, insbesondere für physikalische Gefahren (von 5 auf 16), wodurch die physikalischen Eigenschaften nun deutlicher differenziert werden. In machen Fällen haben sich die Einstufungskriterien für Stoffe im Vergleich zu den DSD-Kriterien geändert, wie z.B. die Kriterien für Explosionsgefahr und akute Toxizität.

CLP übernimmt die meisten Gefahrenkategorien des UN GHS, mit Ausnahme einiger Kategorien, die über den derzeitigen Anwendungsbereich der DSD hinausgehen (siehe Anhang 4 dieser Leitlinien). Wenn Sie allerdings in Regionen außerhalb der EU exportieren, müssen Sie möglicherweise auch diese Kategorien berücksichtigen. Weitere Informationen sind auf der GHS-Website der UNECE zu finden (http://www. unece. org/trans/danger/publi/ghs/ghs-welcome-e. html).

Es gibt auch Elemente, die zwar Teil von DSD oder DPD, aber (noch) nicht im UN GHS enthalten sind; Beispiele dafür sind die zusätzliche EU-Gefahrenklasse "die Ozonschicht schädigend" (DSD: R 59) und einige Gefahren, die zu zusätzlichen Kennzeichnungsangaben gemäß DSD geführt haben, wie z.B. "R1 - In trockenem Zustand explosionsgefährlich". Diese Elemente werden als ergänzende Kennzeichnungsangaben beibehalten und sind in Anhang I Teil 5 und Anhang II CLP zu finden. Um klarzustellen, dass diese ergänzenden Kennzeichnungsangaben nicht aus einer UN-Einstufung stammen, sind sie anders als die CLP-Gefahrenhinweise kodifiziert. Beispielsweise wird als Entsprechung von R1 gemäß DSD nicht H001 verwendet, sondern EUH001.

Ergänzende Kennzeichnungselemente (Hinweise), die die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 CLP genannten physikalischen und gesundheitsbezogenen Eigenschaften betreffen, werden nur angewendet, wenn der Stoff oder das Gemisch bereits gemäß einem oder mehreren CLP-Kriterien eingestuft ist.

Verpackungen mit Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien für die Einstufung in die EU-Gefahrenklasse "die Ozonschicht schädigend" (Anhang I Teil 5 CLP) entsprechen, tragen die ergänzenden Kennzeichnungselemente, die diese Einstufung anzeigen, immer in ihrem Kennzeichnungselement.

In Tabelle 5.1 sind die in CLP enthaltenen Gefahrenklassen aufgeführt. Jede Klasse enthält eine oder mehrere Gefahrenkategorien. Ausführliche Informationen, wie diese Gefahrenklassen den derzeitigen DSD-Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, sind in Teil 1.8 von Modul 2 zu finden.

Tabelle 5.1: Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP

Physikalische Gefahren
Explosive Stoffe/Gemische (instabile explosive Stoffe/Gemische, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1,6)D
Entzündbare Gase (Kategorien 1 und 2)D
Entzündbare Aerosole (Kategorien 1 und 2)D
Oxidierende Gase (Kategorie 1)D
Gase unter Druck (verdichtetes Gas, verflüssigtes Gas, tiefgekühltes verflüssigtes Gas, gelöstes Gas)
Entzündbare Flüssigkeiten (Kategorien 1, 2 und 3)D
Entzündbare Feststoffe (Kategorien 1 und 2)D
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Typen A, B, C, D, E, F und G) (Typen a und B)D
Pyrophore Flüssigkeiten (Kategorie 1)D
Pyrophore Feststoffe (Kategorie 1)D
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Kategorien 1 und 2)
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Kategorien 1, 2 und 3)D
Oxidierende Flüssigkeiten (Kategorien 1, 2 und 3) (Kategorien 1 und 2)D
Oxidierende Feststoffe (Kategorien 1, 2 und 3) (Kategorien 1 und 2)D
Organische Peroxide (Typen A, B, C, D, E, F und G) (Typen a bis F)D
Gegenüber Metallen korrosiv (Kategorie 1)
Gesundheitsgefahren
Akute Toxizität (Kategorien 1, 2, 3 und 4)D
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kategorien 1A, 1 B, 1 C und 2)D
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Kategorien 1 und 2)D
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Kategorie 1)D
Keimzellmutagenität (Kategorien 1A, 1 B und 2)D
Karzinogenität (Kategorien 1A, 1 B und 2)D
Reproduktionstoxizität (Kategorien 1A, 1 B und 2)D plus eine zusätzliche Kategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation
Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) - einmalige Exposition ((Kategorien 1, 2)D und Kategorie 3 nur für narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen)
Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) - wiederholte Exposition (Kategorien 1 und 2)D
Aspirationsgefahr (Kategorie 1)D
Umweltgefahren
Gewässergefährdend (akute Wirkung: Kategorie 1; chronische Wirkung: Kategorien 1, 2, 3 und 4)D
Die Ozonschicht schädigendD
D) CLP-Gefahreneinstufungen (gesamte Gefahrenklasse oder die betonten Kategorien), die eine Einstufung als "gefährlich gemäß DSD/DPD" anzeigen.

"Hazardous" gegenüber "Dangerous"

ALLE Stoffe und Gemische, die den Kriterien einer oder mehrerer Gefahrenklassen nach CLP entsprechen, werden im Englischen als hazardous (gefährlich) bezeichnet. Viele andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die sich auf Einstufungen von Stoffen oder Gemischen beziehen, wie etwa die Gefahrstoff-Richtlinie 98/24/EG , nehmen jedoch auf Stoffe und Gemische Bezug, die wie in DSD definiert als dangerous (gefährlich) eingestuft sind. Zu diesem Thema sind weitere Informationen in Abschnitt 23 dieser Leitlinien zu finden.

REACH Ab dem 1. Dezember 2010 wird der Begriff "dangerous" (gefährlich) gemäß REACH ausdrücklich in die entsprechenden CLP-Einstufungen umgewandelt, mit der Ausnahme von Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter, die für Stoffe gelten, die den Kriterien für eine Einstufung als "hazardous" (gefährlich) entsprechen. Ab dem 1. Juni 2015 wird schließlich auch das Sicherheitsdatenblatt auf als "hazardous" (gefährlich) eingestufte Gemische verweisen.

Einstufung von Gemischen

Wie bei DPD werden auch nach CLP Gemische für die gleichen Gefahren wie Stoffe eingestuft. Wie bei Stoffen sollten zur Bestimmung der Einstufung vorzugsweise Daten verwendet werden, die für das Gemisch insgesamt verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, können andere Ansätze für die Einstufung von Gemischen angewendet werden, die sich teilweise von denen nach DPD unterscheiden - im Gegensatz zu DPD können Sie nun für einige Gesundheits- und Umweltgefahren die so genannten Übertragungsgrundsätze ("bridging principles") verwenden, bei denen Daten von ähnlichen geprüften Gemischen und Informationen über einzelne gefährliche Bestandteile herangezogen werden. Bei Berechnungen unterscheiden sich die Formeln oft von denen, die gemäß DPD verwendet werden. Hinsichtlich der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft sind diese Grundsätze nun im Rechtstext deutlicher ausgeführt als in DSD und DPD (CLP-Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4).

Kennzeichnung

CLP ersetzt die Gefahrensätze, Sicherheitssätze und Symbole nach DSD durch die meist gleichbedeutenden Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und Piktogramme des UN GHS. Die Sätze sind im Allgemeinen sehr ähnlich, obwohl die Wortwahl etwas abweichend sein kann. Außerdem führt CLP die beiden Signalworte "Gefahr" und "Achtung", die das Ausmaß einer Gefahr angeben, als neuen Bestandteil der EU-Rechtsvorschriften ein (siehe Abschnitt 14 dieser Leitlinien). CLP enthält jedoch keine Kennzeichnungselemente, die den Gefahrenbezeichnungen nach DSD entsprechen.

Harmonisierte Einstufung

Zusätzlich zu der eigenverantwortlichen Einstufung, bei der Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender eigenverantwortlich Gefahren bestimmen und Stoffe und Gemische einstufen müssen, enthält CLP auch direkt anzuwendende Bestimmungen für die harmonisierte Einstufung von Stoffen (siehe Abschnitt 7, Abschnitt 8 und Abschnitt 27 dieser Leitlinien). Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung können von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie, und dies ist bei CLP neu, von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern eigenverantwortlich vorgelegt werden (siehe Abschnitt 22 dieser Leitlinien). Solche Vorschläge müssen sich auf Stoffe beziehen, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR-Stoffe) oder Inhalationsallergene der Kategorie 1 sind. Außerdem können Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender der Agentur auch Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung vorlegen, die sich auf andere Stoffeigenschaften beziehen, sofern begründet wird, warum die Notwendigkeit für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene besteht (CLP-Artikel 37 Absatz 2).

Harmonisierte Einstufungen der derzeit in Anhang I DSD aufgelisteten Stoffe sind in die neuen CLP-Einstufungen umgewandelt worden und sind in Anhang VI Tabelle 3.1 CLP zu finden. Die Einstufungen nach den DSD-Kriterien sind in Anhang VI Tabelle 3.2 angegeben.

6. DSD / DPD gegenüber CLP - die wichtigsten Begriffe im Vergleich

Für die Einstufung und Kennzeichnung verwendete Begriffe

Die in CLP verwendeten Begriffe sind den in DSD und DPD verwendeten sehr ähnlich, aber nicht mit ihnen identisch. Tabelle 6.1 zeigt zum besseren Verständnis die wichtigsten Begriffe aus DSD und DPD neben ihrer Entsprechung in CLP (siehe auch das Glossar in Anhang 2 dieser Leitlinien).

Tabelle 6.1: Wichtige Begriffe - DSD und DPD im Vergleich zu CLP

Begriff DSD / DPD CLP
Gemisch/Gemische Der Begriff wird in DPD nicht verwendet; seine Definition ist identisch mit jener von

"Zubereitung" in DPD (DPD- Artikel 2)

Der Begriff bedeutet das gleiche wie "Zubereitung" gemäß DPD; Definition: "Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen"(CLP-Artikel 2 Nummer 8). Die CLP-Definition eines Gemisches unterscheidet sich leicht von der im UN GHS, die außerhalb der EU angewendet werden kann
Zubereitung/Zubereitungen Definition: "Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen" (DPD- Artikel 2) Der Begriff wird in CLP nicht verwendet; seine Definition ist identisch mit jener von "Gemische" in CLP
engl. hazardous
("gefährlich")
Der Begriff wird in DSD und DPD nicht verwendet Ein Stoff oder Gemisch, der/das den in Anhang I CLP festgelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich (engl. "hazardous") (CLP-Artikel 3)
engl. dangerous
("gefährlich")
Stoffe oder Gemische, die den Kriterien für die in Artikel 2 Absatz 2 DSD festgelegten Gefahrenkategorien entsprechen Der Begriff wird in CLP nicht verwendet; REACH und andere Rechtsakte der Gemeinschaft werden sich ausdrücklich auf die Einstufungen nach CLP beziehen, die den früheren Anwendungsbereich von "dangerous" widerspiegeln
Gefährlichkeitsmerkmal
(engl. "category of danger")
Die Art einer Gefahr, die von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht Der Begriff wird in CLP nicht verwendet; REACH und andere Rechtsakte der Gemeinschaft werden sich ausdrücklich auf die Einstufungen nach CLP beziehen, die den früheren Anwendungsbereich von "dangerous" widerspiegeln
Gefahrenklasse/Gefahrenkategorie (CLP)
(engl.: "hazard class/hazard category")
Die Begriffe werden in DSD / DPD nicht verwendet Art / Schwere einer physikalischen Gefahr, Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt (CLP Artikel 2 Nummern 1 und 2)
Gefahrenbezeichnung Kurze Beschreibung der Gefahr, die von einem Stoff ausgeht

Beispielsweise "explosionsgefährlich" oder "ätzend"'

Keine Entsprechung in CLP
Gefahrensymbol Bildliche Darstellung der von gefährlichen Stoffen und Gemischen ausgehenden Gefahr (Anhang II DSD) Der Begriff wird in CLP nicht mit der gleichen Bedeutung verwendet; stattdessen wird "Piktogramm" verwendet. Gemäß CLP kommen gleichbedeutende, aber nicht immer damit identische Piktogramme zur Anwendung.
Beispielsweise weist dieses Symbol auf einen oxidierenden Stoff oder eine oxidierende Zubereitung hin

Beispielsweise weist dieses Piktogramm auf einen oxidierenden Stoff oder ein oxidierendes Gemisch hin

Viele CLP-Piktogramme sind den Symbolen, die auf bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale nach DSD und DPD verweisen, ähnlich, aber nicht mit ihnen identisch
Piktogramm
(Siehe "Gefahrensymbol")
Der Begriff wird in DSD nicht verwendet; stattdessen wird "Gefahrensymbol" verwendet. Gemäß DSD und DPD kommen gleichbedeutende, aber nicht immer damit identische Gefahrensymbole zur Anwendung Graphische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren graphischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient (CLP-Artikel 2 Nummer 3)
Signalwort Keine Entsprechung in DSD und DPD Die Worte "Gefahr" und "Achtung" werden verwendet, um das Ausmaß einer Gefahr anzugeben (CLP-Artikel 2 Nummer 4)
Hinweis auf besondere Gefahren
(R-Sätze)
Hinweis auf inhärente Gefahren
(DSD Artikel 23, wie in Anhang III DSD festgelegt)
Der Begriff wird in CLP nicht verwendet; stattdessen wird "Gefahrenhinweis" verwendet. Er ist mit den Gefahrenhinweisen nach CLP gleichbedeutend, aber nicht immer damit identisch
Beispielsweise R38: Reizend für die Haut Beispielsweise H315: Verursacht Hautreizungen
Gefahrenhinweis Der Begriff wird in DSD / DPD nicht verwendet; stattdessen wird "Hinweis auf besondere Gefahren" verwendet. Er ist mit den Hinweisen auf besondere Gefahren nach DSD gleichbedeutend, aber nicht immer damit identisch (DSD Artikel 23, wie in Anhang III DSD festgelegt) Gefahrenhinweise beschreiben die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr (CLP-Artikel 2 Nummer 5)
Beispielsweise R38: Reizend für die Haut Beispielsweise H315: Verursacht Hautreizungen
Sicherheitsratschlag
(S-Sätze)
Sätze über die sichere Verwendung des Stoffes (DSD-Artikel 23, wie in Anhang IV DSD festgelegt) Der Begriff wird in DSD und DPD nicht verwendet; stattdessen wird "Sicherheitsratschlag" verwendet. Er ist mit den Sicherheitsratschlägen nach DSD gleichbedeutend, aber nicht immer damit identisch (DSD-Artikel 10)
Beispielsweise S2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Beispielsweise P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Sicherheitshinweis Der Begriff wird in DSD und DPD nicht verwendet stattdessen wird "Sicherheitshinweis" verwendet. Er ist mit den Sicherheitshinweisen nach CLP gleichbedeutend, aber nicht immer damit identisch identisch (DSD-Artikel 10) Beschreibung der empfohlenen Maßnahme oder Maßnahmen, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung zu begrenzen oder zu vermeiden (CLP-Artikel 2 Nummer 6)
Beispielsweise S2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Beispielsweise P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Lieferant Der Begriff wird in CLP nicht verwendet; Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt (CLP-Artikel 2 Nummer 26); siehe auch Abschnitt 2 dieser Leitlinien
Stoff/Stoffe Chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (DSD-Artikel 2) Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (CLP-Artikel 2 Nummer 7)

7. Allgemeine Grundsätze der Einstufung

Einstufung

Die Einstufungspflicht stützt sich auf zwei Rechtsvorschriften, nämlich die CLP-Verordnung selbst und die REACH-Verordnung:

Die Gefahrenklassen für die Einstufung sind in Anhang I Teile 2 bis 5 CLP festgelegt.

Bitte beachten Sie, dass:

 REACH Die Einstufungen aller gemäß REACH oder CLP gemeldeten bzw. registrierten Stoffe werden in ein von der Agentur eingerichtetes Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen (CLP-Artikel 42). Das Verzeichnis gibt an, ob eine Einstufung harmonisiert ist und ob es sich um einen einvernehmlichen Eintrag von zwei oder mehr Anmeldern oder Registranten handelt
Produzenten von Erzeugnissen müssen der Agentur Informationen über in Erzeugnissen enthaltene Stoffe mitteilen, sofern es sich dabei um besonders besorgniserregende Stoffe handelt und diese in den Erzeugnissen in Mengen von über 1 Tonne pro Produzent oder Importeur und pro Jahr und in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind (REACH -Artikel 7 Absatz 2). Die mitzuteilenden Informationen umfassen auch die Verwendung(en) des Stoffes bzw. der Stoffe in den Erzeugnissen und die Verwendung(en) der Erzeugnisse (REACH -Artikel 7 Absatz 4)

Eigenverantwortliche Einstufung und harmonisierte Einstufung

CLP enthält Bestimmungen für zwei Arten der Einstufung, nämlich die eigenverantwortliche Einstufung und die harmonisierte Einstufung. Für den Fall, dass Sie mit diesen Begriffen nicht vertraut sind, sollen "harmonisierte Einstufung" und "eigenverantwortliche Einstufung" kurz beschrieben werden:

REACH Eine der Aufgaben eines Forums zum Austausch von Stoffinformation (Substance Information Exchange Forum, SIEF) ist die Herstellung von Einigkeit über die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, wenn es hinsichtlich der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes Unterschiede zwischen potenziellen Registranten gibt (REACH-Artikel 29)

8. Verwendung harmonisierter Einstufungen

Hintergrund

Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit DSD in vollem Umfang berücksichtigt werden, wurden alle nach DSD harmonisierten Einstufungen von Stoffen in harmonisierte Einstufungen gemäß CLP umgewandelt. Die Ergebnisse dieser Umwandlungen sind in Anhang VI Tabelle 3.1 CLP aufgeführt, während Anhang VI Tabelle 3.2 CLP den ursprünglichen, nicht umgewandelten Anhang I DSD bis zur und einschließlich der 29. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP, "adaption to technical progress") enthält. Die Kommission beabsichtigt, sowohl die 30. ATP als auch die 31. ATP über eine ATP der CLP-Verordnung in den Anhang VI der CLP-Verordnung aufzunehmen.

Bei der Erstellung von Tabelle 3.1 in Anhang VI CLP entsprach die Einstufung nach DSD-Kriterien manchmal nicht direkt einer Einstufung nach CLP-Kriterien, insbesondere für physikalische Gefahren, akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition). Für physikalische Gefahren stützten sich die in der Tabelle angegebenen "Umwandlungen" auf die Neuauswertung verfügbarer Daten. Für die relevanten Gesundheitsgefahren wurde den Stoffen eine Mindesteinstufung nach CLP zugeordnet. Hersteller und Importeure müssen diese Einstufung anwenden, jedoch in eine strengere Gefahrenkategorie einstufen, falls ihnen weitere Informationen vorliegen, wonach diese zutreffender ist. Die Fälle, in denen eine andere als die Mindesteinstufung anzuwenden ist, sind in Anhang VI Punkt 1.2.1 CLP beschrieben

Künftig wird Tabelle 3.1 aktualisiert werden, wenn die Kommission über weitere harmonisierte Einstufungen entschieden hat. Bis zum 31. Mai 2015 wird auch der Tabelle 3.2 ein entsprechender Eintrag angefügt.

Verwendungsweise der harmonisierten Einstufungen

Abbildung 8.1 zeigt Leitlinien zur Verwendung der harmonisierten Einstufungen nach CLP. Beachten Sie, dass die Mindesteinstufung für eine Kategorie in Anhang VI Tabelle 3.1 CLP durch "*" gekennzeichnet ist.

Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, die niedriger oder höher als die in Anhang I CLP definierten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte sind, sind in den Tabellen von Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführt. Dies gilt auch für die meisten der bisher nach DSD festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte. Für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als gewässergefährdend kann ein M-Faktor (Multiplikationsfaktor) festgelegt worden sein, der die Entsprechung der für andere Gefahrenklassen festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte ist; siehe auch Teil 1.5 von Modul 2. M-Faktoren und spezifische Konzentrationsgrenzwerte sind in Tabelle 3.1 von Anhang VI in der gleichen Spalte angegeben. Wenn in dieser Spalte ein Sternchen (*) erscheint, kann ein entsprechender Konzentrationsgrenzwert nicht von Anhang I DSD auf Anhang VI CLP übertragen werden, beispielsweise in Fällen einer Mindesteinstufung gemäß CLP. Auch hier können die Einstufungen für akute Toxizität und Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) besonders betroffen sein.

Wenn Sie den Stoff in einem Gemisch verwenden, berücksichtigen Sie bei der Einstufung Ihres Gemisches alle spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und/oder M-Faktoren, die dem Eintrag des Stoffes zugeordnet sind. Wenn für einen als akut gewässergefährdend, Kategorie 1 oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 eingestuften Stoff in Teil 3 von Anhang VI kein M-Faktor festgelegt ist, legen Sie einen M-Faktor fest. Wird für ein Gemisch, in dem der Stoff vorhanden ist, die Einstufung anhand der Summierungsmethode vorgenommen, ist dieser M-Faktor zu verwenden.

Anders als Anhang I DSD enthält Tabelle 3.2 in Anhang VI CLP keine allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte mehr. Diese wurden entfernt, um die Lesbarkeit zu verbessern und die Einheitlichkeit mit der zweiten ATP der Richtlinie 1999/45/EG (DPD) zu verbessern. Tabelle 3.2 ist seit dem Inkrafttreten der CLP anwendbar.

Sie sollten sichergehen, dass Sie die Auswirkung aller speziellen Anweisungen in der Spalte "Anmerkungen" der Tabelle 3.1 in Anhang VI CLP vollständig berücksichtigen. Diese Anmerkungen können sich auf die endgültige Einstufung auswirken, wenn

Abbildung 8.1: Gesichtspunkte, die bei der Verwendung von harmonisierten Einstufungen zu beachten sind

Anmerkung:
* Wenn Sie den Stoff in einem Gemisch verwenden, müssen Sie bei der Einstufung Ihres Gemisches alle spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und/oder M-Faktoren berücksichtigen, die dem Eintrag dieses Stoffes zugeordnet sind.

9. Verwendung der Umwandlungstabellen

Umwandlung vorhandener Einstufungen

Anhang VII CLP enthält eine Umwandlungstabelle für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender zur Umwandlung vorhandener Einstufungen nach DSD oder DPD in Einstufungen nach CLP. Sie können diese Umwandlungstabellen verwenden, wenn Sie oder Ihr Lieferant einen Stoff vor dem 1. Dezember 2010 nach DSD oder ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 nach DPD eingestuft haben bzw. hatund Ihnen keine weiteren Daten über den Stoff oder das Gemisch für die betrachtete Gefahrenklasse vorliegen; siehe hierzu auch die Leitlinien in Teil 1.8 von Modul 2. Mithilfe der Umwandlungstabelle können Sie also Ihren Stoffen oder Gemischen Einstufungen nach CLP zuordnen, anstatt sie von Grund auf gemäß Titel II CLP und den in Anhang I CLP festgelegten Kriterien einzustufen (CLP-Artikel 61 Absatz 5).

Die Umwandlungstabelle erfasst die Gefahren, für die eine annehmbare Übereinstimmung von DSD/DPD und CLP besteht. Wenn es keine entsprechende Einstufung nach CLP gibt, beurteilen Sie diese Eigenschaften eigenverantwortlich anhand der Kriterien in Anhang I CLP. Eine ungenügende Übereinstimmung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

Die Verwendung der Umwandlungstabelle unterliegt für Gemische mehreren Beschränkungen, so dass hier besondere Sorgfalt erforderlich ist. Für ursprünglich anhand von Prüfergebnissen eingestufte Gemische kann die Tabelle so wie für Stoffe verwendet werden. Für ursprünglich anhand von Konzentrationsgrenzwerten nach DPD oder der herkömmlichen Berechnungsmethode nach DPD eingestufte Gemische ist das erhaltene Umwandlungsergebnis nach CLP wegen der abweichenden Konzentrationsgrenzwerte und Berechnungsmethoden in CLP aber genau zu überdenken. Im Sonderfall einer fehlenden Einstufung nach DPD darf die Tabelle nicht verwendet werden, da dann kein begründeter Anhaltspunkt für ein mögliches Umwandlungsergebnis vorliegt.

Wenn der Eintrag für einen Stoff nicht die umzuwandelnde Gefahrenklasse oder -differenzierung erfasst, können Sie auch die in Anhang VI Tabelle 3.1 CLP enthaltene Umwandlungstabelle für Stoffe mit harmonisierten Einstufungen verwenden. In der Spalte "Anmerkungen" von Tabelle 3.1 ist zu sehen, ob dies der Fall ist (Anmerkung H).

Bitte beachten Sie, dass immer, wenn Daten für den Stoff oder das Gemisch zur Verfügung stehen, beispielsweise aus gelieferten Sicherheitsdatenblättern, die Bewertung und Einstufung gemäß Artikel 9 bis 13 CLP vorzunehmen ist (Einführung von Anhang VII CLP).

Genauere Leitlinien zur Verwendung der Umwandlungstabelle sind in Teil 1.8 von Modul 2 zu finden.

10. Informationsquellen

Wo sind Informationen zu finden?

Für die Einstufung und Kennzeichnung werden Sie Informationen über die Eigenschaften Ihres Stoffes oder Gemisches zusammentragen müssen. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wo solche Informationen zu finden sind (weitere Quellen nützlicher Informationen sind in Anhang 3 dieser Leitlinien zu finden).

Innerbetriebliche Recherche

Wenn Sie in Erfüllung einer der in Abschnitt 2 dieser Leitlinien beschriebenen Rollen einen Stoff oder ein Gemisch einstufen müssen, können Sie ihn bereits gemäß DSD oder DPD eingestuft haben. In diesem Fall werden Sie ermitteln, welche Art von Informationen oder Daten bereits innerbetrieblich zur Verfügung stehen.

REACH (Stoffe)

Sie können die Informationen verwenden, die Sie nach REACH gewinnen oder die Sie durch Informationsaustausch in einem Forum zum Austausch von Stoffinformation (SIEF) erhalten (siehe auch Abschnitt 26 dieser Leitlinien). Hierzu können Sie auch die "Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung" heranziehen, insbesondere Abschnitt R.3, in dem das Zusammentragen von Information eingehend beschrieben wird (siehe auch Abschnitt 27 dieser Leitlinien).

Möglicherweise können Sie für Stoffe und Gemische, die bereits nach anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bewertet wurden, beispielsweise nach Vorschriften für Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel, Informationen erhalten und verwenden. Da REACH in beide Richtungen der Lieferkette die Pflicht zur Weitergabe von Informationen vorschreibt, können Sie die Informationen in Sicherheitsdatenblättern verwenden und/oder die Lieferanten Ihrer Stoffe zu Rate ziehen. Auch auf der Website der Agentur sind relevante nichtvertrauliche Informationen über in der EU hergestellte oder in die EU importierte Stoffe finden.

Rechtsvorschriften für die Beförderung (Stoffe)

Viele Kriterien des UN GHS (nach Gefahrenklasse), insbesondere solche in Bezug auf physikalische Gefahren, sind bereits in die jeweiligen Regelungen der Vereinten Nationen und verwandte Rechtsinstrumente (ADR, RID, ADN, IMDG-Code und ICAO (siehe Anhang 2 dieser Leitlinien)), die die Beförderung gefährlicher Güter regeln, aufgenommen. Sie können eine Einstufung für die Beförderung als Informationsquelle für die Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes verwenden, sofern er nicht in Anhang VI CLP enthalten ist. Bevor Sie eine Einstufung für die Beförderung verwenden, müssen Sie jedoch Folgendes bedenken:

Andere Informationsquellen

Auch Datenbanken, die über das Internet und in wissenschaftlichen Zeitschriften zugänglich sind, können Informationen über gefährliche Eigenschaften von Stoffen enthalten. In Abschnitt R.3.4 der "Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung" auf der ECHA-Website sind zahlreiche wichtige verfügbare Datenbanken und Datensammlungen angegeben (einige sind kostenlos, während bei anderen eine Gebühr zu entrichten ist); eine kleine Auswahl solcher Quellen ist nachstehend zu finden. Es ist zu beachten, dass sie nicht alle verfügbaren Quellen erschöpfend darstellen müssen und dass die Erwähnung einer Datenquelle nicht die Bestätigung ihres Inhalts bedeutet.

Als Informations- und Datenquellen der EU sind zu erwähnen:

In der nachstehenden zweiten Liste sind Nicht-EU-Quellen aufgeführt. Diese Liste wird nur zu Informationszwecken gezeigt, die Erwähnung einer Datenquelle bedeutet nicht die Bestätigung ihres Inhalts.

Prüfen

Nach der Durchsicht anderer Informationsquellen müssen Sie möglicherweise die Durchführung einer Prüfung in Betracht ziehen (siehe Abschnitt 11 dieser Leitlinien).

11. Die Rolle der Prüfung in CLP

Die Rolle der Prüfung

CLP verpflichtet einen Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender, relevante und verfügbare Informationen über alle gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches zusammenzutragen. Um zu entscheiden, ob der Stoff oder das Gemisch einzustufen ist, müssen diese Informationen streng bewertet werden.

In Bezug auf physikalische Gefahren sind Sie verpflichtet, zum Zweck der Einstufung und Kennzeichnung neue Informationen zu gewinnen, sofern nicht bereits geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen. Die Verpflichtung zum Prüfen gilt jedoch nicht für Gesundheits- und Umweltgefahren; siehe auch unten.

Allgemein ist bei der Gewinnung neuer Daten bestimmten Qualitätskriterien zu entsprechen, um die Stichhaltigkeit der darauf begründeten Einstufung zu gewährleisten. Die Prüfungen sind an dem Stoff oder Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchzuführen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird, siehe auch Teil 1.2 von Modul 2.

Prüfung auf physikalische Gefahren

Die physikalischen Gefahren von Stoffen und Gemischen müssen durch Prüfung gemäß den in Anhang I Teil 2 CLP genannten Methoden oder Standards bestimmt werden. Diese sind beispielsweise im "UN Manual of Tests and Criteria" zu finden (siehe die Website http://www.unece.org/trans/danger/publi/manual/manual_e.html), das üblicherweise für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Beförderung verwendet wird. Wenn Prüfergebnisse auf der Grundlage anderer Methoden oder Standards verfügbar sind, können sie verwendet werden, sofern sie für den Zweck der Gefahrenbestimmung geeignet sind. Zur Entscheidung über die Eignung müssen Sie oder ein hinzugezogener Experte überprüfen, ob eine zur Bewertung der Eignung der verwendeten Prüfung ausreichende Dokumentation vorliegt und ob die Prüfung unter Verwendung eines annehmbaren Qualitätssicherungsniveaus durchgeführt wurde. Wenn Sie neue Prüfungen durchführen müssen, beachten Sie bitte, dass spätestens ab dem 1. Januar 2014 neue Prüfungen im Einklang mit einem anerkannten Qualitätssicherungssystem oder von Laboratorien, die einem einschlägig anerkannten Standard entsprechen, wie z.B. EN ISO/IEC 17025, 3 durchzuführen sind. Weitere Leitlinien dazu sind in Teil 2 von Modul 2 zu finden.

Prüfung auf Gesundheits- und Umweltgefahren

CLP verpflichtet Sie nicht zur Durchführung neuer Prüfungen. Sie können jedoch neue Prüfungen durchführen, sofern Sie alle anderen Mittel zur Gewinnung von Informationen ausgeschöpft haben, wozu auch die Anwendung der Regeln in Anhang XI Abschnitt 1 von REACH gehört (CLP-Artikel 8). Diese Regeln beziehen sich auf die Nutzung vorhandener Daten, die Nutzung von Daten aus Prüfungen, die nicht nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt wurden, die Nutzung historischer Humandaten, die Ermittlung der Beweiskraft von Daten und die Verwendung von quantitativen oder qualitativen Struktur-Wirkungs-Beziehungen ((Q)SARs 4), Invitro-Methoden und das Analogiekonzept. Die Anwendung der Kriterien sollte aufgrund einer Beurteilung durch Experten erfolgen, beispielsweise zur Bewertung von verfügbaren Prüfdaten, die sich nicht unmittelbar auf die Kriterien anwenden lassen, oder zur Nutzung verfügbarer Daten von Gemischen, die dem einzustufenden Gemisch ähnlich sind (CLP-Artikel 9). Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten. Neue Prüfungen, die keine Tiere einbeziehen, dürfen durchgeführt werden, wenn dies zu einer klareren Einstufung führt, beispielsweise bei Umwandlungs-/Auflösungsprüfungen für die Einstufung der Gewässergefährdung von Metallen und schwerlöslichen Metallverbindungen. Für die Zwecke der CLP-Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus klinischen oder epidemiologischen Studien oder aus wissenschaftlich fundierten Fallstudien dürfen jedoch verwendet werden. Versuche an nichtmenschlichen Primaten sind verboten (CLP-Artikel 7).

Allgemein ist jede neue Prüfung gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 genannten Prüfmethoden durchzuführen; alternativ kann sie sich auch auf erprobte wissenschaftliche Grundsätze, die international anerkannt sind, oder international validierte Methoden stützen.

Die Prüfung ist an dem Stoff oder Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchzuführen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird (weitere Leitlinien sind in Teil 1.2 von Modul 2 zu finden). Außerdem müssen neue Tierversuche den Grundsätzen der Guten Laborpraxis und den Vorschriften der Richtlinie 86/609/EWG entsprechen. Üblicherweise werden Sie eine derartige Prüfung ausgliedern müssen.

Für Gemische gelten die gleichen Vorschriften wie für Stoffe - dies sollte vor allem dann berücksichtigt werden, wenn Daten für das Gemisch insgesamt bereits verfügbar sind. In Bezug auf die karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR-) Eigenschaften eines Gemisches wird sich die Einstufung jedoch in der Regel auf die Einstufung der Bestandteile stützen, wobei die relevanten Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen Sie verfügbare Prüfdaten von dem Gemisch selbst verwenden, d. h. wenn sie CMR-Eigenschaften offen legen, die nicht aus den einzelnen Bestandteilen hervorgegangen sind (CLP -Artikel 6 Absatz 3). Die Einstufung von Gemischen als gewässergefährdend unter Berücksichtigung der Bioabbaubarkeit und der Bioakkumulierung muss sich auf die Eigenschaften der Bestandteile stützen (CLP- Artikel 6 Absatz 4). Für Legierungen kann es jedoch

Ausnahmen von dieser Vorschrift geben, siehe Teil 4.1 von Modul 2.

Weitere Informationen über einzelne Gefahren sind in den Teilen 2 bis 4 von Modul 2 zu finden.

12. Einstufen von Stoffen

Die grundlegenden Schritte beim Einstufen von Stoffen

Beim Einstufen von Stoffen finden vier grundlegende Schritte statt, die in Abbildung 12.1 gezeigt sind.

Abbildung 12.1: Vier grundlegende Schritte beim Einstufen Ihrer Stoffe

Schritt 1:
Sammeln aller verfügbaren Informationen

Schritt 2:
Prüfen der Informationen, um deren Eignung
und Zuverlässigkeit sicherzustellen

Schritt 3:
Bewerten der verfügbaren Informationen
gegenüber den Einstufungskriterien

Schritt 4:
Entscheidung über die richtige Einstufung

Sammeln der verfügbaren Informationen

Sie sammeln relevante und zuverlässige Informationen, um die Einstufung jedes Ihrer Stoffe zu ermöglichen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:

Eine Liste mit Informationsquellen ist in Abschnitt 10 und in Anhang 3 dieser Leitlinien zu finden. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht zum Sammeln von verfügbaren Informationen über eine bestimmte Gefahr verpflichtet sind, wenn der Stoff bereits harmonisiert eingestuft und in den Tabellen VI nach CLP entsprechend eingetragen ist. Das bedeutet, dass Sie Anhang VI heranziehen sollten, bevor Sie mit dem Sammeln von Informationen beginnen.

REACH Für alle vorregistrierten Stoffe (Phasein) mit der gleichen chemischen Identität wird ein Forum zum Austausch von Stoffinformation (SIEF) oder mehrere davon gebildet werden müssen. Eine der Hauptaufgaben eines SIEF ist die Herstellung von Einigkeit über die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, wenn es dabei Unterschiede zwischen den potenziellen Registranten gibt
Falls Sie einen Nicht-Phasein-Stoff registrieren wollen, können Sie durch das Erkundigungsverfahren Zugang zu Prüfdaten erhalten (REACH-Artikel 26 und 27)
Stehen einem anderen Mitglied eines SIEF oder einem früheren Registranten Prüfdaten aus Wirbeltierversuchen zur Verfügung, so muss er diese Information nach der Zahlung eines angemessenen Kostenanteils mit Ihnen teilen (REACH-Artikel 30). Sie können auch Prüfdaten aus verfügbaren Studien anfordern, die keine Wirbeltierversuche einschließen.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung zum Teilen von Prüfdaten, die keine Wirbeltierversuche einschließen (REACH-Artikel 27)

Prüfen der Informationen, um deren Eignung und Zuverlässigkeit sicherzustellen

Sie müssen abwägen, ob Sie über das Fachwissen zur Beurteilung von Eignung und Stichhaltigkeit der erhaltenen Gefahreninformation verfügen. Wenn dies nicht der Fall ist, ziehen Sie gegebenenfalls einen Experten hinzu. Sie oder der hinzugezogene Experte prüfen die von Ihnen gesammelten Informationen, um sich zu vergewissern, dass sie für die Zwecke der Einstufung geeignet und zuverlässig sind.

Die Informationen müssen sich auf die Formen und Aggregatzustände beziehen, in denen der Stoff verwendet oder in Verkehr gebracht wird und in denen er aller Voraussicht nach verwendet wird (CLP-Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5). Weitere Leitlinien sind in Teil 1.2 von Modul 2 zu finden.

Bewerten der Informationen gegenüber den Einstufungskriterien Zuerst müssen Sie oder der hinzugezogene Experte prüfen, ob die gesammelten Informationen eine gefährliche Eigenschaft erkennen lassen.

Bitte beachten Sie, dass die physikalischen Gefahren eines Stoffes in der Praxis von den bei Prüfungen festgestellten Gefahren abweichen können, wie z.B. im Fall bestimmter Ammoniumnitratverbindungen (oxidierende/explosive Eigenschaften) und bestimmter halogenierter Kohlenwasserstoffe (entzündbare Eigenschaften). Derartige Erfahrungen müssen für den Zweck der Einstufung berücksichtigt werden (CLP-Artikel 12 Buchstabe a).

Anschließend müssen Sie prüfen, ob die Informationen mit den entsprechenden Gefahrenkriterien unmittelbar vergleichbar sind. Dies muss für jede gemäß CLP definierte Gefahreneinstufung wiederholt werden, für die Sie über Informationen verfügen.

Lassen sich die Einstufungskriterien für eine der betrachteten Gefahrenklassen nicht unmittelbar auf die zur Verfügung stehenden Informationen anwenden, wie z.B. im Fall, dass die Informationen für andere Größen und Einheiten gelten als sie in den Kriterien nach CLP verwendet werden, oder zum Zweck der Einstufung eines Stoffes auf CMR-Eigenschaften, wird eine Ermittlung der Beweiskraft mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten durchgeführt werden müssen; siehe Anhang I Abschnitt 1.1.1 CLP sowie Anhang XI Abschnitt 1.2 von REACH. Dies dient zur Bestimmung, ob der Stoff eine bestimmte gefährliche Eigenschaft aufweist (CLP-Artikel 9 Absatz 3).

Bei der Ermittlung der Beweiskraft werden alle verfügbaren Informationen betrachtet, wie z.B. die Ergebnisse geeigneter Invitro-Tests, geeignete Tierversuchsdaten, Ähnlichkeiten mit anderen Stoffen (Gruppierung, Übertragung), quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehungen ((Q)SARs) und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Widerspruchsfreiheit der Information aus den einzelnen Quellen zu richten; siehe auch Anhang I Teil 1 Abschnitt 1.1.1 CLP. Dabei wird ein Experte beigezogen werden müssen.

Wenn die Ihnen verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um auf die physikalischen Gefahren Ihres Stoffes zu schließen, müssen Sie zur Bestimmung der physikalischen Gefahren neue Prüfungen durchführen, wenn es nach Anhang I Teil 2 CLP erforderlich ist. Zur Bestimmung der Gesundheits- und Umweltgefahren Ihres Stoffes steht Ihnen die Durchführung neuer Prüfungen frei, sofern Sie alle anderen Mittel zur Informationsgewinnung ausgeschöpft haben (siehe auch Abschnitt 11 dieser Leitlinien).

Entscheidung über die richtige Einstufung

Wenn die Bewertung der Gefahreninformationen zeigt, dass der Stoff den Kriterien für die Einstufung für eine bestimmte Gefahr entspricht, müssen Sie die entsprechende

Einstufung (Gefahrenklasse und -kategorie) und die dazugehörenden Kennzeichnungselemente für das Kennzeichnungsetikett und/oder das Sicherheitsdatenblatt, d. h. die Signalworte, Gefahrenhinweise, Gefahrenpiktogramme und Sicherheitshinweise, zuordnen (siehe auch Abschnitt 14 und Abschnitt 17 dieser Leitlinien). Dies muss für jede gemäß CLP definierte Gefahrenklasse wiederholt werden, für die Sie über Informationen verfügen.

REACH Wenn ein Stoff vor dem 1. Dezember 2010 gemäß DSD eingestuft wurde, können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Einstufungen des Stoffes unter Verwendung der Umwandlungstabellen in Anhang VII CLP in das neue System umwandeln, sofern ihnen keine neuen Daten zur Verfügung stehen (siehe auch Abschnitt 9 dieser Leitlinien sowie Teil 1.8 von Modul 2).

Wenn ein Stoff der Registrierung gemäß REACH in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr unterliegt, müssen Sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen, die, wenn der Stoff in eine der folgenden, in Anhang I definierten Gefahrenklassen eingestuft ist (CLP-Artikel 58 Absatz 1):

  • physikalische Gefahren: 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 typen a und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 typen a bis F;
  • Gesundheitsgefahren: 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
  • Umweltgefahren: 4.1;
  • weitere Gefahrenklassen: 5.1,

auch die Schritte der Expositionsbeurteilung und der Risikobeschreibung enthalten muss (REACH-Artikel 14 Absatz 4)

Zusammen mit der Zuordnung einer Einstufung müssen Sie so genannte "spezifische Konzentrationsgrenzwerte" festlegen, wenn geeignete und zuverlässige wissenschaftliche Informationen zeigen, dass eine mit dem in einem anderen Stoff oder Gemisch enthalten Stoff verbundene Gefahr bereits gegeben ist, wenn er in einer Konzentration vorhanden ist, die unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teil 2 festgelegten Konzentrationen oder unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teile 3, 4 und 5 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten liegt. In Ausnahmefällen, bei denen die mit einem Stoff verbundene Gefahr über diesen Konzentrationsgrenzwerten nicht gegeben ist, können Sie auch höhere spezifische Konzentrationsgrenzwerte festlegen (CLP-Artikel 10).

Bei der Einstufung als akut gewässergefährdend, Kategorie 1 oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 legen Sie anstelle von spezifischen Konzentrationsgrenzwerten so genannte "M-Faktoren" (Multiplikationsfaktoren) fest. Für harmonisierte Einstufungen werden keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte festgelegt. M-Faktoren werden für harmonisierte Einstufungen nur festgelegt, wenn in Anhang VI Teil 3 CLP kein M-Faktor festgelegt ist.

Weitere Einzelheiten zum Festlegen von spezifischen Konzentrationsgrenzwerten und M-Faktoren sind in Teil 1.5 von Modul 2 zu finden.

13. Einstufen von Gemischen

Neuerungen gemäß CLP

Wie bei DPD wird auch nach CLP die Einstufung von Gemischen für die gleichen Gefahren wie die von Stoffen vorgenommen. Als allgemeine Regel und wie bei Stoffen sollten zur Bestimmung der Einstufung vorzugsweise Daten verwendet werden, die von dem Gemisch insgesamt verfügbar sind. Ist dies nicht durchführbar, können weitere Ansätze für die Einstufung von Gemischen angewendet werden, die sich teilweise von denen nach DPD unterscheiden - im Gegensatz zu DPD können Sie nun für einige Gesundheits- und Umweltgefahren die so genannten Übertragungsgrundsätze verwenden, bei denen Daten von ähnlichen geprüften Gemischen und Informationen über einzelne gefährliche Bestandteile herangezogen werden. Bei Berechnungen unterscheiden sich die Formeln oft von denen, die gemäß DPD verwendet werden. Hinsichtlich der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft sind diese Prinzipien nun im Rechtstext deutlicher ausgeführt als in DSD und DPD (CLP-Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4).

Wenn Sie keine Prüfdaten, die von dem Gemisch insgesamt verfügbar sind, nutzen können, führt der Weg zu dessen Einstufung über ausreichende Informationen über die Bestandteile des Gemisches.

Flexible Ansätze für verschiedene Sätze von Informationen

Die Einstufung von Gemischen umfasst die gleichen grundlegenden Schritte wie die Einstufung von Stoffen, wie sie in Abbildung 12.1 gezeigt sind.

Allgemein sieht CLP mehrere verschiedene Ansätze vor, die für die Einstufung eines Gemisches verwendet werden können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Sie für Ihr Gemisch für jede Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie die am besten geeignete Methode verwenden. Dies wird davon abhängen, ob Sie Ihr Gemisch in Bezug auf physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren beurteilen, sowie von der Art der Informationen, die Ihnen zur Verfügung stehen. Weitere Einzelheiten sind in Teil 1.7 von Modul 2 zu finden.

Es ist allgemein ratsam, sich ein klares Bild darüber zu verschaffen, welche Stoffe und Gemische Ihnen geliefert werden, insbesondere wenn Sie selbst Gemische formulieren. Die wichtigsten Informationen über Stoffe sind die chemische Identität des Stoffes, seine Einstufung und Konzentration in dem Gemisch und gegebenenfalls Einzelheiten über alle Verunreinigungen und Zusatzstoffe (einschließlich deren chemische Identität, Einstufung und Konzentration). Das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten des Stoffes ist eine nützliche Quelle solcher Informationen.

Wenn Sie einen als Gemisch gelieferten Bestandteil verwenden, müssen Sie so weit wie möglich wissen, welche einzelnen Stoffe in dem Gemisch als Bestandteile vorhanden sind, zusammen mit deren Konzentrationen und Einstufungen; siehe auch Teil 1.7 von Modul 2. Derartige Daten über die Zusammensetzung können im Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch verfügbar sein, es kann aber auch ein Gespräch mit dem Lieferanten notwendig werden, um zusätzliche Informationen zu erhalten.

Falls Sie oder Ihr Lieferant ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 bereits gemäß DPD eingestuft haben bzw. hatund Ihnen keine weiteren Daten vorliegen, können Sie die Umwandlungstabelle verwenden, anstatt Ihr Gemisch gemäß Titel II CLP einzustufen (Einführung von Anhang VII CLP). Die Umwandlungstabelle sollte jedoch nur nach Heranziehen der entsprechenden Leitlinien in Teil 1.8 von Modul 2 verwendet werden: Die dort gegebenen Leitlinien informieren Sie, worauf bei der Verwendung der Umwandlungstabelle besonders zu achten ist und wann ihre Verwendung ungeeignet sein kann (siehe auch Abschnitt 9 dieser Leitlinien).

Im Sonderfall einer fehlenden Einstufung nach DPD darf die Tabelle nicht verwendet werden, da dann kein begründeter Anhaltspunkt für ein mögliches Umwandlungsergebnis vorliegt.

Wenn Ihr Gemisch noch nicht eingestuft worden ist oder wenn Sie sich zum Einstufen gemäß Titel II CLP entschließen, sollten Sie abhängig von den Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und von der betrachteten Gefahr unter Verwendung der nachstehenden Ansätze in folgender Reihenfolge einstufen (CLP -Artikel 9):

  1. Einstufung unter Verwendung von Daten über das Gemisch selbst durch Anwendung der Stoffkriterien von Anhang I CLP. Bitte beachten Sie, dass es in Bezug auf CMR-Gefahren und die Eigenschaften der Bioakkumulation und Bioabbaubarkeit, sofern sie zu einer Einstufung als "gewässergefährdend" beitragen, Abweichungen von dieser Vorschrift gibt (CLP -Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4). Lassen sich die Einstufungskriterien nicht unmittelbar auf die zur Verfügung stehenden Informationen anwenden, sollten Sie zur Bewertung der verfügbaren Informationen eine Ermittlung der Beweiskraft mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten einsetzen 5(CLP-Artikel 9 Absatz 3 und Anhang I Abschnitt 1.1.1 CLP);
  2. nur für Gesundheits- und Umweltgefahren: Einstufung auf der Grundlage der so genannten Übertragungsgrundsätze, bei denen Daten von ähnlichen geprüften Gemischen und Informationen über einzelne gefährliche Bestandteile verwendet werden. Um zu gewährleisten, dass bestehende Daten von ähnlichen Gemischen für so viele Gemische wie möglich genutzt werden können, sollte die Beurteilung durch Experten eingesetzt werden;
  3. nur für Gesundheits- und Umweltgefahren: Einstufung auf der Grundlage von Berechnungen oder von Konzentrationsgrenzwerten, einschließlich spezifischer Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren, wenn in dem Gemisch Stoffe vorhanden sind, die für die betrachtete Gefahr eingestuft sind. In diesem Fall verwenden Sie gegebenenfalls die harmonisierten Einstufungen der in dem Gemisch vorhandenen Stoffe, einschließlich die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren in Anhang VI CLP oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.

Es sind weitere Leitlinien verfügbar zur Anwendung

14. Kennzeichnung

Was kennzeichnen Sie?

Ein verpackter Stoff oder ein verpacktes Gemisch wird gemäß den CLP-Vorschriften gekennzeichnet,

Die Zeitvorgaben für die Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten nach den CLP-Vorschriften sind in Teil 4 dieser Leitlinien ausführlich beschrieben.

Wer kennzeichnet?

Wenn Sie ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender (einschließlich Formulierer) oder Händler (einschließlich Einzelhändler) sind, kennzeichnen Sie jeden verpackten Stoff oder jedes verpackte Gemisch, für den/das Kennzeichnung vorgeschrieben ist, siehe oben, vor dem Inverkehrbringen (CLP-Artikel 4 Absatz 4). Dies gilt auch für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen mit Explosivstoff gemäß den Kriterien in Anhang I Teil 2 CLP.

Wenn Sie ein Händler sind, müssen Sie nicht von Grund auf zum Zweck der Kennzeichnung einstufen, sondern Sie können die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches von Ihrem Lieferanten übernehmen, sofern sie gemäß Titel II CLP vorgenommen wurde (CLP-Artikel 4 Absatz 5, CLP-Artikel 5 bis 16). Wenn Sie ein nachgeschalteter Anwender sind, gilt die gleiche Vorschrift, sofern Sie die Zusammensetzung des an Sie gelieferten Stoffes oder Gemisches nicht ändern (siehe Abschnitt 2 dieser Leitlinien).

Wie kennzeichnen Sie?

Ihre Kennzeichnungsetiketten werden fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält (CLP-Artikel 31). Sie sind waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

Ihre Kennzeichnungsetiketten weisen Mindestabmessungen auf, die vom Volumen der Verpackung abhängen; siehe Tabelle 14.1.

Tabelle 14.1: Abmessungen der Kennzeichnungsetiketten nach Anhang I Abschnitt 1.2.1 CLP

Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen des Etiketts / Millimeter
≤ 3 Liter wenn möglich mindestens 52 x 74
> 3 Liter aber ≤ 50 Liter mindestens 74 x 105
> 50 Liter aber ≤ 500 Liter mindestens 105 x 148
> 500 Liter mindestens 148 x 210

Sie können die Kennzeichnungsangaben anstatt auf einem Etikett auch auf der Verpackung selbst ausweisen. Das bedeutet, dass Sie die Kennzeichnungsangaben auf die Verpackung selbst drucken können, anstatt ein Etikett, das die Kennzeichnungsangaben trägt, auf die Verpackung zu kleben. Dabei ist jedoch allen in den nachstehenden Abschnitten beschriebenen Kennzeichnungsanforderungen zu entsprechen.

Wenn Ihr Kennzeichnungsetikett sowohl den CLP-Erfordernissen als auch den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (ADR, RID, ICAO, IMDG) entsprechen soll - also eine so genannte kombinierte Kennzeichnung darstellen soll - müssen Sie überprüfen, auf welchen der einzelnen Schichten der Verpackung eine Kennzeichnung gemäß CLP, eine Kennzeichnung (oder Markierung) für die Beförderung oder beides erforderlich ist (CLP-Artikel 33).

Welche Sprachen erscheinen auf Ihrem Kennzeichnungsetikett?

Ihre Kennzeichnungsetiketten werden in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem/denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes. In diesem Zusammenhang könnten Sie die relevanten nationalen Rechtsvorschriften heranziehen, in denen derartige Bestimmungen festgelegt sind.

Allgemein können Sie mehr Sprachen verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern in sämtlichen verwendeten Sprachen dieselben Angaben erscheinen (CLP-Artikel 17 Absatz 2) und das Kennzeichnungsetikett immer noch der Bedingung einer leichten Lesbarkeit entspricht (CLP-Artikel 31).

Welche Angaben sind erforderlich?

Wenn für Ihren Stoff oder Ihr Gemisch Kennzeichnung vorgesehen und er/es verpackt ist, wird er/es mit folgenden Angaben, die Kennzeichnungselemente genannt werden, gekennzeichnet (CLP Artikel 17):

Die oben genannten Kennzeichnungselemente werden deutlich lesbar und unverwischbar auf den Kennzeichnungsetiketten angebracht. Es ist zu gewährleisten, dass sie sich deutlich vom Untergrund des Etiketts abheben und ausreichend dimensioniert und so angeordnet sind, dass sie leicht lesbar sind.

Möglicherweise müssen Sie in Ihre Kennzeichnungsetiketten auch Angaben aufnehmen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, beispielsweise Angaben, die nach Rechtsvorschriften über Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel, Detergenzien und Aerosolpackungen erforderlich sind; siehe auch unten.

Beachten Sie, dass in Anhang I Abschnitt 1.3 CLP besondere Kennzeichnungsvorschriften festgelegt sind, die für Folgendes gelten (CLP -Artikel 23):

Produktidentifikatoren

Auf den Kennzeichnungsetiketten sind die gleichen Produktidentifikatoren wie auf den Sicherheitsdatenblättern zu verwenden.

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vorschriften über die Verwendung von Sprachen sind Produktidentifikatoren für Stoffe entweder (CLP-Artikel 18):

  1. Name und Identifikationsnummer wie in Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführt; oder
  2. Name und Identifikationsnummer wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt, sofern der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführt ist; oder
  3. die CAS-Nummer zusammen mit dem IUPAC-Namen oder die CAS-Nummer zusammen mit einer anderen internationalen chemischen Bezeichnung 7, wenn der Stoff weder in Anhang VI Teil 3 CLP noch in dem von der Agentur geführten Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist; oder,
  4. falls keine CAS-Nummer verfügbar ist und keiner der oben genannten Punkte zutrifft, der IUPAC-Name oder eine andere internationale chemische Bezeichnung.

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vorschriften über die Verwendung von Sprachen enthalten Produktidentifikatoren für Gemische sowohl

  1. den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemisches; als auch
  2. die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut oder Verursachung schwerer Augenschäden, Keimzellmutagenität, Karzinogenität,

Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, Zielorgan-Toxizität oder Aspirationsgefahr beitragen.

Um die Anzahl von chemischen Bezeichnungen auf dem Etikett gering zu halten, brauchen Sie nicht mehr als vier chemische Bezeichnungen anzugeben, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert. Die von Ihnen ausgewählten chemischen Bezeichnungen identifizieren jene Stoffe, von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen, die für Ihre Einstufung und Wahl der Gefahrenhinweise ausschlaggebend waren.

Wenn Sie annehmen, dass die Offenlegung eines in Ihrem Gemisch enthaltenen Stoffes auf eine oben beschriebene Weise Ihre Betriebsgeheimnisse oder Ihr geistiges Eigentum gefährden würde, können Sie bei der Agentur beantragen, einen beschreibenden allgemeinen Namen zu verwenden, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder eine Ersatzbezeichnung (CLP-Artikel 24) (siehe Abschnitt 20 dieser Leitlinien).

Gefahrenpiktogramme

Ein Gefahrenpiktogramm ist eine bildliche Darstellung einer bestimmten Gefahr.

Somit bestimmt die Einstufung Ihres Stoffes oder Gemisches, welche Gefahrenpiktogramme auf Ihrem Kennzeichnungsetikett dargestellt werden, wie in Anhang I Teil 2 (physikalische Gefahren), Teil 3 (Gesundheitsgefahren) und Teil 4 (Umweltgefahren) nach CLP festgelegt ist (CLP-Artikel 19). Die Anwendbarkeit von Gefahrenpiktogrammen für die einzelnen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien ist in Anhang V CLP beschrieben.

Die Farbe und Darstellung Ihrer Kennzeichnungsetiketten muss die Gefahrenpiktogramme und ihren Hintergrund deutlich sichtbar machen. Gefahrenpiktogramme haben die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats und tragen ein schwarzes Symbol auf weißem Grund in einem roten Rahmen (Anhang I Abschnitt 1.2.1 CLP). Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen, wobei die Mindestfläche 1 cm2 beträgt.

Signalworte

Ein Signalwort zeigt dem Leser, ob eine Gefahr allgemein schwerwiegend oder weniger schwerwiegend ist. Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort gemäß der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches. Wenn Ihr Stoff oder Gemisch in eine schwerwiegende Gefahrenkategorie fällt, trägt das Kennzeichnungsetikett das Signalwort "Gefahr", während es bei weniger schwerwiegenden Gefahren das Signalwort "Achtung" trägt (CLP-Artikel 20).

Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 CLP, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind, festgelegt. Einigen Gefahrenkategorien (beispielsweise explosive Stoffe/Gemische, Unterklasse 1.6) ist kein Signalwort zugeordnet.

Gefahrenhinweise

Ihre Kennzeichnungsetiketten enthalten auch die relevanten Gefahrenhinweise, die Art und Schweregrad der von Ihrem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beschreiben (CLP-Artikel 21).

Welcher Gefahrenhinweis der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 CLP festgelegt. Ist eine Stoffeinstufung harmonisiert und in Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführt, wird auf dem Kennzeichnungsetikett der entsprechende, für diese Einstufung relevante Gefahrenhinweis zusammen mit den anderen Gefahrenhinweisen für eine nichtharmonisierte Einstufung verwendet.

In Anhang III CLP sind die genauen Wortlaute der Gefahrenhinweise angegeben, wie sie auf den Kennzeichnungsetiketten erscheinen. Auf dem Kennzeichnungsetikett sind die Gefahrenhinweise in einer Sprache mit den Sicherheitshinweisen in der gleichen Sprache zusammen gruppiert angeordnet; siehe unten.

Sicherheitshinweise

Ihre Kennzeichnungsetiketten tragen die relevanten Sicherheitshinweise (CLP-Artikel 22), die Maßnahmen empfehlen, um schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umgebung, die aus den mit Ihrem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren entstehen, zu begrenzen oder zu vermeiden. Der vollständige Satz von Sicherheitshinweisen, die der jeweiligen Einstufung

entsprechen, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 CLP festgelegt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

Die Sicherheitshinweise werden gemäß Artikel 28 und Anhang IV Teil 1 CLP ausgewählt. Bei der Auswahl werden auch die verwendeten Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt. Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen in der Regel nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Als weitere Hilfe bei der Auswahl der am besten geeigneten Sicherheitshinweise werden zu gegebener Zeit weitere Leitlinien erscheinen.

In Anhang IV Teil 2 CLP sind die genauen Wortlaute der Sicherheitshinweise angegeben, wie sie auf den Kennzeichnungsetiketten erscheinen. Auf dem Kennzeichnungsetikett sind die Sicherheitshinweise in einer Sprache mit den Gefahrenhinweisen in der gleichen Sprache zusammen gruppiert angeordnet; siehe unten.

Kodierung für Gefahren- und Sicherheitshinweise

Gefahren- und Sicherheitshinweise werden unter Verwendung einer eindeutigen alphanumerischen Kodierung, die aus einem Buchstaben und drei Zahlen besteht, folgendermaßen kodifiziert:

Die Bereiche der Kodes für die Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß CLP sind in Tabelle 14.2 angegeben.

Tabelle 14.2: Bereiche der Kodes für Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß CLP

Gefahrenhinweis: H Sicherheitshinweis: P
200 - 299 Physikalische Gefahr 100 Allgemein
300 - 399 Gesundheitsgefahr 200 Prävention
400 - 499 Umweltgefahr 300 Reaktion
400 Lagerung
500 Entsorgung

Ergänzende Informationen

Ihr Kennzeichnungsetikett enthält relevante ergänzende Informationen, wenn Ihr Stoff oder Gemisch, der/das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 CLP genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften besitzt. Jede Angabe muss wie in den genannten Abschnitten und in Anhang III Teil 2 CLP angegeben lauten (CLP-Artikel 25).

Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff, wird es gemäß Anhang II Teil 2 CLP gekennzeichnet und die Hinweise werden in den Abschnitt für ergänzende

Informationen aufgenommen. Die Kennzeichnungselemente, aber kein Gefahrenpiktogramm, die einer Einstufung als "die Ozonschicht schädigend" entsprechen, werden ebenfalls in den Abschnitt für ergänzende Informationen aufgenommen.

Sie dürfen eigene Informationen in den Abschnitt für ergänzende Kennzeichnung aufnehmen. Diese Informationen

Alle Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden ebenfalls in diesem Abschnitt angeordnet (CLP-Artikel 32 Absatz 6). Beispielsweise werden die zusätzlichen Kennzeichnungselemente, die für gemäß Richtlinie 98/8/EG zugelassene Biozid-Produkte, für gemäß Richtlinie 91/414/EWG des Rates zugelassene Pflanzenschutzmittel, für den Gehalt an VOC (flüchtige organische Verbindungen, engl. "volatile organic compounds") von Farben gemäß Richtlinie 2004/42/EG oder für jede Kennzeichnung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung erforderlich sind, in den Abschnitt für ergänzende Informationen aufgenommen.

REACH Artikel 65 von REACH sieht vor, dass die Inhaber einer Zulassung sowie nachgeschaltete Anwender, die die Stoffe in ein Gemisch einschließen, die Zulassungsnummer in das Etikett aufnehmen, bevor sie den Stoff oder das Gemisch für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen

Wie bauen Sie Ihre Kenzeichnungsetiketten auf?

Sie können Ihre Kennzeichnungsetiketten aufbauen, wie Sie es für richtig halten. Die Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise werden jedoch auf den Kennzeichnungsetiketten zusammen gehalten angeordnet.

Sie können über die Reihenfolge der Gefahren- und Sicherheitshinweise entscheiden. Sie müssen sie jedoch auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen gruppiert anordnen (CLP-Artikel 32). Wird auf dem Kennzeichnungsetikett mehr als eine Sprache verwendet, werden die Gefahren- und Sicherheitshinweise einer Sprache als

Einheit behandelt und auf dem Kenzeichnungsetikett zusammen gruppiert angeordnet; siehe auch Teil 5.1 von Modul 2. So kann der Leser alle relevanten Gefahren- und Sicherheitsinformationen an einer Stelle finden!

Die nachstehende Abbildung zeigt ein Beispiel eines Kennzeichnungsetiketts. An diesem Beispiel ist zu sehen, wie ergänzende Informationen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, in das Kennzeichnungsetikett gemäß CLP aufgenommen werden können. Bei den ergänzenden Informationen in diesem Beispiel handelt es sich um die Art von Informationen, wie sie typischerweise auf dem Kennzeichnungsetikett von Pflanzenschutzmitteln erscheinen.

Weitere Beispiele von Kennzeichnungsetiketten sind in Teil 5.1 von Modul 2 zu finden.

Wann aktualisieren Sie Ihre Kennzeichnungsetiketten?

Ihre Kennzeichnungsetiketten werden bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung Ihres Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert, wenn die

neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 25 CLP erforderlich sind (CLP-Artikel 30). Dies gilt auch für nicht eingestufte Gemische, die mindestens einen als gefährlich eingestuften Stoff enthalten.

Wenn andere Kennzeichnungselemente erforderlich werden, beispielsweise wenn die neue Einstufung leichter ist oder wenn sich die Telefonnummer geändert hat, gewährleistet der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, dass das

Kennzeichnungsetikett innerhalb von 18 Monaten aktualisiert wird. Für Stoffe oder Gemische, die unter die Richtlinie 98/8/EG (Richtlinie über Biozid-Produkte) oder die Richtlinie 91/414/EWG (Richtlinie über Pflanzenschutzmittel) fallen, sind die Kennzeichnungsetiketten gemäß diesen Richtlinien zu aktualisieren.

Abbildung 14.1: Beispiel eines Kennzeichnungsetiketts mit Informationen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind

Unverpackte Stoffe und Gemische

Allgemein sollten Stoffe und Gemische, insbesondere solche, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen Kennzeichnungsangaben geliefert werden. Werden unverpackte Materialien an gewerbliche Anwender geliefert, so werden die Kennzeichnungsangaben und andere relevante Gefahreninformationen durch andere Mittel als ein Etikett geliefert, üblicherweise durch das Sicherheitsdatenblatt. In Ausnahmefällen können Stoffe und Gemische jedoch auch unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Wird der Stoff oder das Gemisch in Anhang II Teil 5 CLP genannt (derzeit nur Zement und Beton in nassem Zustand), ist immer eine Kopie der Kennzeichnungselemente erforderlich, beispielsweise auf einer Rechnung (CLP-Artikel 29 Abschnitt 3 und Anhang II Teil 5 CLP).

15. Anwendung der Rangfolgevorschriften bei der Kennzeichnung

Anwendung der Rangfolgevorschriften

Wenn ein Stoff oder Gemisch mehrere gefährliche Eigenschaften aufweist, wird eine Rangfolgeregelung verwendet, um die zweckmäßigsten Kennzeichnungselemente festzulegen und so die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett auf die wesentlichen Informationen zu beschränken und eine Überforderung oder Verwirrung des Anwenders zu vermeiden.

Signalworte

Wenn Sie das Signalwort "Gefahr" verwenden müssen, darf das Signalwort "Achtung" nicht auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen.

Gefahrenpiktogramme

Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern (CLP-Artikel 26). Als allgemeine Regel verwenden Sie für jede betroffene Gefahrenklasse jenes Piktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist. Dies gilt auch in dem Fall, dass einem Stoff sowohl eine harmonisierte als auch eine nichtharmonisierte Einstufung zugeordnet ist (CLP-Artikel 26 Absatz 2).

Die Rangfolgevorschriften für Gefahrenpiktogramme sind wie folgt:

Bitte beachten Sie, dass für Ihren Stoff oder Ihr Gemisch auch die Kennzeichnung nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sein kann. Wie in Artikel 33 CLP dargelegt ist, kann in bestimmten Fällen auf ein bestimmtes Gefahrenpiktogramm nach CLP auf der Verpackung verzichtet werden.

Gefahrenhinweise

Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen alle Gefahrenhinweise, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.

Sicherheitshinweise

Sie sollten den gesamten Satz an Sicherheitshinweisen, die aufgrund der Gefahreneinstufung Ihres Stoffes oder Gemisches zugeordnet werden können, durchsehen und alle verwerfen, die eindeutig überflüssig oder unnötig sind. Sie sollten anstreben, nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Um die Anzahl der Sicherheitshinweise zu verringern, können Sie sie zu einer einzigen Angabe kombinieren (Anhang IV CLP). Erfordert Ihr Stoff oder Gemisch Kennzeichnung und soll er/es an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen Sie einen Sicherheitshinweis zu seiner Entsorgung sowie zur Entsorgung der Verpackung angeben.

Weitere Leitlinien und Beispiele zur Auswahl von Sicherheitshinweisen werden zu gegebener Zeit von der Agentur ausgegeben. Ein Anstoß für weitere Leitlinien wird in Anhang V von Modul 2 gegeben.

16. Besondere Kennzeichnungs- und Verpackungssituationen

Der gleiche Stoff - und vielfältige Kennzeichnungs- und Verpackungssituationen

Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach CLP sollen die Anwender vor den Gefahren schützen, die von den Stoffen oder Gemischen ausgehen. Allerdings können bestimmte Arten der Verpackung für die Kennzeichnung ungeeignet sein. Ferner können gefährliche Stoffe und Gemische in mehreren Verpackungsschichten enthalten sein, außerdem können sie unter die Kennzeichnungsanforderungen sowohl nach CLP als auch nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter fallen. Und schließlich können bestimmte Erfordernisse zum Schutz der breiten Öffentlichkeit vor schwerem Schaden notwendig sein. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie CLP mit diesen Situationen umgeht.

Ausnahmen von der Kennzeichnung für kleine oder schwer zu kennzeichnende Verpackungen

Sind Sie ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der Stoffe oder Gemische in einer Verpackung liefert, die so klein8 oder so gestaltet oder geformt ist, dass es nicht möglich ist, den Anforderungen nach Artikel 31 CLP zu entsprechen, bietet CLP Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (CLP-Artikel 29). Diese Ausnahmen sind in Anhang I Anschnitt 1.5 CLP beschrieben. Weitere Leitlinien zur Anwendung dieser Ausnahmen auf Ihre verpackten Stoffe und Gemische sind in Teil 5.1 von Modul 2 zu finden.

An die breite Öffentlichkeit abgegebene Chemikalien: Verpackungsvorschriften zum Versehen mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen

Wenn Sie Stoffe und Gemische an die breite Öffentlichkeit abgeben, müssen Sie Ihre Verpackung gegebenenfalls mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder tastbaren Gefahrenhinweisen versehen (Anhang II Teil 3 CLP). Diese Vorschriften gelten für die spezifischen Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien in Tabelle 16.1 und für die spezifischen Stoffe in Tabelle 16.2 mit den angegebenen Konzentrationen. Die Vorschriften gelten unabhängig vom Fassungsvermögen der Verpackung.

Tabelle 16.1: Die Gefahreneinstufungen, bei denen die Vorschriften nach CLP für kindergesicherte Verschlüsse und/oder tastbare Gefahrenhinweise gelten

Gefahrenklasse (Kategorie) kindergesicherte
Verschlüsse
tastbare
Gefahrenhinweise
Akute Toxizität (Kategorien 1 bis 3)
Akute Toxizität (Kategorie 4)  
STOT (spezifische Zielorgan-Toxizität), einmalige Exposition (Kategorie 1)
STOT, einmalige Exposition (Kategorie 2)  
STOT, wiederholte Exposition (Kategorie 1)
STOT, wiederholte Exposition (Kategorie 2)  
Ätzwirkung auf die Haut (Kategorien 1A, 1 B und 1 C)
Sensibilisierung der Atemwege (Kategorie 1)  
Aspirationsgefahr (Kategorie 1)*
Nicht für Aerosolpackungen und Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung
 
Aspirationsgefahr (Kategorie 1)
Keimzellmutagenität (Kategorie 2)  
Karzinogenität (Kategorie 2)  
Reproduktionstoxizität (Kategorie 2)  
Entzündbare Gase (Kategorien 1 und 2)  
Entzündbare Flüssigkeiten (Kategorien 1 und 2)  
Entzündbare Feststoffe (Kategorien 1 und 2)  

Tabelle 16.2: Stoffe, für welche die Vorschriften nach CLP für kindergesicherte Verschlüsse und/oder tastbare Gefahrenhinweise gelten

Stoffbezeichnung Konzentrations- grenzwert kindergesicherte
Verschlüsse
tastbare
Gefahrenhinweise
Methanol ≥ 3%  
Dichlormethan ≥ 1%  

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von mehreren Verpackungsschichten

In Artikel 33 CLP werden neue Vorschriften für Situationen festgelegt, in denen die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie möglicherweise einer Zwischenverpackung besteht. Als allgemeine Regel unterliegt die Kennzeichnung der äußeren Verpackung zwar im Prinzip sowohl den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als auch CLP, die Kennzeichnung oder Markierung gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ist aber ausreichend und die Kennzeichnung gemäß CLP muss nicht erscheinen. Betrifft ein Gefahrenpiktogramm, das gemäß CLP erforderlich ist, die gleiche Gefahr wie eines gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, braucht das gemäß dieser Verordnung erforderliche Gefahrenpiktogramm nicht auf der äußeren Verpackung zu erscheinen. Weitere Einzelheiten in Bezug auf verschiedene Verpackungsschichten sind in Artikel 33 CLP zu finden.

17. Sicherheitsdatenblätter

Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationsmittel entlang der Lieferkette, das allen Akteuren der Lieferkette die Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für die Beherrschung der aus der Verwendung von Stoffen und Gemischen entstehenden Risiken erleichtert.

REACH Die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts ist in Artikel 31 von REACH festgelegt. Weitere Anforderungen an deren Inhalt sind in Anhang II von REACH, "Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts", zu finden.

Die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Informationen stimmen mit den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Informationen überein, sofern ein Stoffsicherheitsbericht gemäß Artikel 14 oder 37 von REACH erforderlich ist. Die im Stoffsicherheitsbericht dokumentierten Expositionsszenarien müssen dem Sicherheitsdatenblatt von Stoffen, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, beigefügt werden

Wann müssen Sie aktualisieren?

In Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung sowie im Rahmen von CLP muss ein bestehendes Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden, wenn

Was müssen Sie aktualisieren?

Alle neuen oder geänderten Einstufungen, einschließlich aller Änderungen von spezifischen Konzentrationsgrenzwerten und M-Faktoren von Stoffen, werden in Abschnitt 2 (mögliche Gefahren) und Abschnitt 3 (Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen) Ihres Sicherheitsdatenblatts angegeben, und Ihre neue Kennzeichnung in Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften). Der vollständige Text eines neuen

Gefahrenhinweises erscheint in Abschnitt 16 (sonstige Angaben) des Sicherheitsdatenblatts.

Sie werden auch die anderen Abschnitte Ihres Sicherheitsdatenblatts überarbeiten müssen, um zu gewährleisten, dass sie mit den neuen Informationen im Einklang stehen, auf die sich die neue oder geänderte Einstufung stützt. So haben Sie möglicherweise als Teil des Einstufungsvorgangs neue Informationen über die physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren Ihres Stoffes oder Gemisches gewonnen oder erkannt. Daher sollten Sie die in Abschnitt 9 (physikalische und chemische Eigenschaften), Abschnitt 11 (toxikologische Angaben) und Abschnitt 12 (umweltbezogene Angaben) Ihres Sicherheitsdatenblatts angegebenen Informationen überarbeiten und alle geeigneten neuen oder aktualisierten Informationen aufnehmen.

Wenn sich die Einstufungen Ihres Stoffes oder Gemisches geändert haben (schwerwiegendere oder weniger schwerwiegende Gefahren), erwägen Sie alle Auswirkungen dieser Änderungen darauf, wie Ihr Stoff oder Gemisch sicher zu beherrschen ist, wobei Sie alle Auswirkungen anderer Rechtsvorschriften berücksichtigen (siehe Abschnitt 23 dieser Leitlinien). Im Rahmen von REACH überprüfen Sie, ob die Angaben im Stoffsicherheitsbericht im Einklang mit allen Aktualisierungen des Sicherheitsdatenblatts aktualisiert werden sollten (Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung), Abschnitt 8 (Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung) und Abschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung)).

Möglicherweise müssen Sie auch neue Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische erstellen, die nicht nach DSD und DPD als gefährlich eingestuft waren, aber nun als gefährlich eingestuft sind, oder die einen oder mehrere Stoffe als Bestandteile enthalten, die als gesundheitsgefährlich oder umweltgefährdend über der Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen eingestuft sind (REACH-Artikel 31 Absatz 3).

18. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis - Melden von Stoffen

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Der Agentur werden Informationen zur Stoffidentität und Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemeldet. Die Agentur nimmt diese Informationen in eine bestimmte Datenbank auf, die "Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis" genannt wird.

Wer muss melden?

Sind Sie ein Hersteller oder Importeur (oder ein Mitglied einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren), der einen Stoff in Verkehr bringt? Wenn ja, müssen Sie der Agentur bestimmte Informationen melden (CLP-Artikel 40), wenn Ihr Stoff

Bitte beachten Sie, dass Sie die von Ihnen zur Meldung vorgelegten Informationen aktualisieren müssen, wenn Ihnen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der Einstufung und der Kennzeichnungselemente eines Stoffes führen (CLP -Artikel 40 Absatz 2). Wenn Sie einen Stoff registriert, aber nicht gemeldet haben und Ihnen neue Informationen über Gefahren vorliegen, müssen Sie das relevante Registrierungsdossier aktualisieren.

Wenn Sie ein nachgeschalteter Anwender sind, der ein Gemisch formuliert, ein Händler oder ein Produzent von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 7 von REACH, müssen Sie der Agentur nicht melden (siehe Abschnitt 2 dieser Leitlinien). Dies liegt daran, dass die Meldung Ihres Stoffes bereits in einer früheren Stufe der Lieferkette vorgenommen wurde.

Zur Meldefrist:

Für Stoffe, die vor und bis, oder erneut am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, endet die Abgabefrist für die Meldung an das Verzeichnis einen Monat nach diesem Datum, d. h. am 1. Januar 2011. Da der 1. Januar aber auf einen Samstag und der 2. Januar auf einen Sonntag fällt, endet die Abgabefrist für die Meldung in der Praxis am 3. Januar 2011. Das gleiche gilt für Stoffe, die am 1. Dezember 2010 erstmals in Verkehr gebracht werden.

Beispiel: Als Hersteller oder Importeur liefern Sie einen Stoff am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010. Die bindende Abgabefrist für die Meldung innerhalb eines Monats wird vom 1. Dezember 2010 an berechnet. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 1. Januar 2011 auf einen Samstag fällt, findet Ihre Meldung in der Praxis spätestens am 3. Januar 2011 statt. Selbstverständlich können Sie freiwillig bereits vor dem 1. Dezember 2010 melden.
Zukünftige Anmelder sollten bedenken, dass die Tage vom 24. Dezember 2010 bis zum 2. Januar 2011 für die ECHa amtliche Feiertage darstellen werden. Demgemäß wird empfohlen, eine Meldung möglichst vor dem 24. Dezember 2010 einzureichen, da dies die rechtzeitige Lösung möglicher technischer Probleme mit dem Einreichungswerkzeug erlaubt und so die Risiken von Schwierigkeiten bei der Durchführung einer erfolgreichen Meldung verringert.

Für Stoffe, die nach dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, wird die Monatsfrist vom ersten Tag an berechnet, von dem an sie nach dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, die aber am 1. Dezember 2010 selbst nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur später wieder.

Beispiel: Als Hersteller oder Importeur liefern Sie einen Stoff am 8. November 2010, dann unterbrechen Sie die Lieferung für eine gewisse Zeit, bevor Sie am 1. Februar 2011 wieder liefern. Die bindende Abgabefrist der Meldung innerhalb eines Monats wird vom 1. Februar 2011 an berechnet, so dass Ihre Meldung spätestens am 1. März 2011 fällig ist. Selbstverständlich können Sie freiwillig bereits vor dem 1. Dezember 2010 melden.
REACH Wenn Sie die zu meldenden Informationen der Agentur bereits in der Form einer Registrierung gemäß REACH vorgelegt haben, legen Sie der Agentur später keine zusätzliche Meldung vor (CLP -Artikel 40 Absatz 1)
Wenn Sie einen Stoff in Mengen von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr herstellen oder importieren und es kein Phasein-Stoff ist, der bei Mengen von oder über einer Tonne pro Jahr in CMR Kategorie 1 oder 2 gemäß DSD eingestuft ist oder der bei Mengen von oder über 100 Tonnen pro Jahr in R50/53 eingestuft ist, haben Sie Ihren Stoff möglicherweise bis zum 1. Dezember 2010 nicht gemäß REACH registriert und werden ihn daher bis zum 1. Januar 2011 melden müssen, vorausgesetzt, dass Sie ihn am 1. Dezember 2010 in Verkehr bringen
Registranten haben Verpflichtungen nach REACH zusätzlich zu den Verpflichtungen nach CLP für Anmelder

Was melden Sie?

Wenn Sie Ihren Stoff melden müssen, umfasst Ihre Meldung an die Agentur Folgendes (CLP-Artikel 40 Absatz 1):

Für den Fall, dass sich aus Ihrer Meldung ein Eintrag in das Verzeichnis ergibt, der sich von einem anderen Eintrag für den gleichen Stoff unterscheidet, schreibt die CLP-Verordnung vor, dass Sie und der andere Anmelder oder Registrant sich nach Kräften bemühen, zu einem einvernehmlichen Eintrag zur Aufnahme in das Verzeichnis zu gelangen (CLP-Artikel 41). Sie können Ihren Stoff jedoch von einem anderen Eintrag abweichend einstufen, vorausgesetzt, Sie fügen Ihrer Meldung die Gründe dafür bei.

Falls es jedoch für Ihren Stoff eine harmonisierte Einstufung gibt, stufen Sie gemäß der in Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführten harmonisierten Einstufung ein und nennen diese Einstufung in Ihrer Meldung (siehe Abschnitt 8 dieser Leitlinien). Bitte beachten Sie, dass Sie bei fehlender Angabe eines M-Faktors für als gewässergefährdend (Kategorie akut 1 oder chronisch 1) eingestufte Stoffe in Anhang VI Teil 3 CLP einen M-Faktor für den Stoff festlegen, der sich auf verfügbare Daten stützt. Weitere Informationen sind in den Teilen 1.6 und 1.7 von Modul 2 zu finden.

Welches Format verwenden Sie für die Meldung?

Ihre Meldung erfolgt in dem von der Agentur vorgeschriebenen Format. Das Meldungsdossier kann entweder online unter Verwendung des REACH-IT-Werkzeugs erstellt werden, oder es kann in IUCLID 5 (International Uniform Chemical Information Database) erstellt und über REACH-IT eingereicht werden (CLP-Artikel 40 Absatz 1). Das Software-Werkzeug IUCLID 5 und die dazugehörigen Benutzerhandbücher können von der ECB-Website http://iuclid.echa.europa.eu/ heruntergeladen werden. Das Werkzeug REACH-IT ist auf http://echa.europa.eu/reachit_en.asp zugänglich.

Abbildung 18.1: Screenshot von IUCLID 5

Was geschieht als nächstes?

Die Agentur wird den gemeldeten Informationen Folgendes beifügen:

Bitte beachten Sie, dass die in Artikel 119 Absatz 1 von REACH genannten Teile der gemeldeten Informationen öffentlich zugänglich sind, d. h.

Hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter gefährliche Stoffe und Nicht-Phasein-Stoffe in der IUPAC-Nomenklatur (siehe Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben f und g von REACH) können Sie der Agentur eine Begründung vorlegen, warum die Veröffentlichung der Bezeichnung Ihren geschäftlichen Interessen schaden könnte (Einreichung gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi von REACH). Falls die Begründung von der Agentur als fundiert anerkannt wird, wird diese Bezeichnung nicht öffentlich zugänglich sein.

19. Neue Informationen über Gefahren

Sie müssen Sich über Informationen über Gefahren auf dem Laufenden halten!

Nach CLP müssen Sie sich als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eigenverantwortlich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen, aufgrund derer die Einstufung und Kennzeichnung jeglicher von Ihnen gelieferten Stoffe oder Gemische geändert werden könnte, auf dem Laufenden halten; in Artikel 15 CLP ist dies so ausgedrückt: "Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender ergreifen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können."

Was haben Sie zu tun?

Sie beurteilen neue Informationen über Gefahren, um zu klären, ob sie geeignet und ausreichend zuverlässig sind, um eine neue Neubewertung der Einstufung Ihres Stoffes oder Gemisches durchzuführen. Ist dies der Fall, führen Sie unverzüglich eine Neubewertung durch (CLP-Artikel 15 Absatz 1). Falls eine Änderung der Einstufung Ihres Stoffes oder Gemisches berechtigt ist, aktualisieren Sie Ihre Kennzeichnungsetiketten entsprechend. Diese Aktualisierung wird unverzüglich durchgeführt, wenn die neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente erforderlich sind (CLP-Artikel 30 Absatz 1). Bei anderen Änderungen der Kennzeichnung aktualisieren Sie das entsprechende Kennzeichnungsetikett innerhalb von 18 Monaten (CLP-Artikel 30 Absatz 2).

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes der Agentur jede derartige Änderung melden müssen (CLP -Artikel 40 Absatz 2).

REACH Stoffsicherheitsbeurteilungen und -berichte sowie Sicherheitsdatenblätter müssen aktualisiert werden, wenn neue Informationen über Gefahren verfügbar sind oder wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung ändert (REACH-Artikel 14 und 31)
Sie geben neue Informationen über Gefahren und alle Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung, die Sie durchgeführt haben, an den nächsten Akteur oder Händler nach oben und unten entlang der Lieferkette weiter (REACH-Artikel 31, 32 und 34)

Ihre Schritte nach Bekanntwerden neuer Informationen über Gefahren, die von Ihrem Stoff oder Gemisch ausgehen, sind in Abbildung 19.1 gezeigt.

Abbildung 19.1: Was mit neuen Informationen über Gefahren zu tun ist

20. Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

Einführung

Nach CLP werden in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische klar identifiziert (siehe den Absatz über Produktidentifikatoren in Abschnitt 14 dieser Leitlinien). Als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender könnten Sie jedoch befürchten, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die in Ihrem Gemisch oder Ihren Gemischen enthalten sind, auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt Ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Ihr geistiges Eigentum, gefährden würde (CLP-Artikel 24). In derartigen Fällen können Sie nach CLP bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen, die diesen Stoff bzw. diese Stoffe in einem Gemisch entweder mit einem Namen bezeichnet, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einer Ersatzbezeichnung. Solche Anträge werden hier als "Anträge auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung" bezeichnet.

Nach CLP hängen Verfahren und Erfordernisse zur Antragstellung auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung davon ab, ob Sie Ihren Antrag vor oder nach dem 1. Juni 2015 einreichen.

Vor dem 1. Juni 2015

Wenn Sie Ihr Gemisch bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt haben, richten Sie einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß den CLP-Bestimmungen an die Agentur.

Wenn Sie Ihr Gemisch noch nicht gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt haben, richten Sie nach den Vorschriften des früheren Systems der Einstufung und Kennzeichnung, wie sie in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen (DPD) festgelegt sind, einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung weiterhin an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats. Ihr Antrag sollte belegen, dass die Offenlegung der chemischen Identität des betreffenden Stoffes in einem Gemisch auf einem Kennzeichnungsetikett oder Sicherheitsdatenblatt Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf Ihr geistiges Eigentum aufwirft.

Welche Stoffe sind eingeschlossen?

Sie können nur für solche Stoffe in einem Gemisch die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen, die gemäß DSD eingestuft wurden, beispielsweise als reizend (mit Ausnahme von Chemikalien, die schwere Augenschäden verursachen), akut toxisch oder schädlich, und denen auf Gemeinschaftsebene kein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz zugeordnet wurde.

Wie stellen Sie einen Antrag?

Ihr Antrag wird gemäß den Bestimmungen in Anhang VI DPD an Ihre zuständige Behörde des Mitgliedstaats gestellt und enthält die in dem Format in Teil a dieses Anhangs erforderlichen Informationen. Ihre zuständige Behörde kann aber weitere Informationen von Ihnen einfordern, wenn derartige Informationen für die Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags notwendig sind.

Ihre zuständige Behörde wird Sie über ihre Entscheidung unterrichten, dann leiten Sie eine Kopie dieser Entscheidung an alle Mitgliedstaaten weiter, in denen Sie Ihren Stoff oder Ihr Gemisch in Verkehr bringen möchten.

Was geschieht nach dem 1. Juni 2015?

Wird Ihr Antrag vor dem 1. Juni 2015 gemäß DPD genehmigt, dürfen Sie die genehmigte alternative chemische Bezeichnung nach CLP weiter verwenden (CLP -Artikel 24).

Nach dem 1. Juni 2015

Nach dem 1. Juni 2015 richten Sie einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 CLP an die Agentur. Ihr Antrag sollte belegen, dass die Offenlegung der chemischen Identität Ihres Stoffes oder Gemisches auf einem Kennzeichnungsetikett Ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Ihr geistiges Eigentum, gefährden würde.

Welche Stoffe sind eingeschlossen?

Sie können für jeden Stoff in dem Gemisch einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung stellen, dem kein Expositionsgrenzwert auf Gemeinschaftsebene zugeordnet wurde und der ausschließlich in einer oder mehreren der in Anhang I Teil 1 Punkt 1.4.1 CLP genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist, nämlich

Darüber hinaus muss die verwendete alternative chemische Bezeichnung genügend Informationen enthalten, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können und damit gewährleistet ist, dass die Risiken beim Umgang mit dem Gemisch beherrscht werden können. Es obliegt dem Antragsteller zu zeigen, dass dies der Fall ist.

Wie stellen Sie einen Antrag?

Ihr Antrag wird in dem von der Agentur vorgeschriebenen Format und unter Verwendung der von der Agentur zur Verfügung gestellten Werkzeuge bei der Agentur eingereicht (CLP-Artikel 24 Absatz 2, der sich auf Artikel 111 von REACH bezieht). Für den Antrag wird eine von der Kommission festgelegte Gebühr entrichtet. Die Agentur kann von Ihnen weitere Informationen verlangen, falls sie für die Entscheidungsfindung erforderlich sind.

Die Agentur unterrichtet Sie innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung oder nach Eingang der verlangten weiteren Informationen von ihrer Entscheidung. Erhebt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung oder nach Eingang der verlangten weiteren Informationen keine Einwände, gilt die Verwendung des beantragten Namens als genehmigt.

21. Informationsaufbewahrung und Anfragen

Welche Informationsaufbewahrung verlangt CLP von Ihnen? Als Hersteller von Stoffen, Importeur von Stoffen oder Gemischen oder nachgeschalteter Anwender tragen Sie alle Informationen, die Sie für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes oder Gemisches herangezogen haben, zusammen und halten sie zur Verfügung. Diese Informationen werden während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung dieses Stoffes oder Gemisches aufbewahrt (CLP-Artikel 49). Als Händler tragen Sie alle Informationen, die Sie für die Zwecke der Kennzeichnung verwendet haben, zusammen und halten sie auf die gleiche Weise verfügbar; siehe auch Tabelle 2.4 von Abschnitt 2 dieser Leitlinien.

REACH Nach REACH müssen Sie alle für die Erfüllung Ihrer Aufgaben gemäß REACH erforderlichen Informationen zusammentragen und während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung eines Stoffes oder Gemisches zur Verfügung halten. Auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren Sitz haben, oder der Agentur legen Sie diese Informationen unverzüglich vor oder machen sie ihr zugänglich (REACH-Artikel 36)
Wenn Ihr Stoff gemäß REACH registriert wurde oder anderen Bestimmungen von REACH unterliegt, werden die gemäß CLP aufzubewahrenden Informationen zusammen mit den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach REACH erforderlich sind, aufbewahrt (CLP-Artikel 49 Absatz 1)

Wem müssen Sie diese Informationen zeigen?

Die zuständige Behörde oder die für die Durchsetzung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem Sie niedergelassen sind, oder die Agentur können Sie auffordern, ihnen alle Informationen, die Sie für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP herangezogen haben, vorzulegen. Auf eine solche Aufforderung legen Sie diese Informationen vor. Sind die von einer zuständigen Behörde angeforderten Informationen jedoch in Ihrer Meldung nach CLP oder Ihrer Registrierung nach REACH enthalten, stehen diese Informationen der Agentur zur Verfügung und die zuständige Behörde wendet sich mit ihrer Anfrage an die Agentur (CLP -Artikel 49 Absatz 3).

Alle Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, wie z.B. Giftstoffzentren, die Informationen entgegennehmen, die für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem für Notfälle, von Belang sind. Wenn Sie ein Importeur oder nachgeschalteter Anwender sind, erhalten diese Stellen von Ihnen die notwendigen Informationen, unter anderem die chemische Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische. Die von Ihnen vorgelegten Informationen müssen die chemische Identität von Stoffen in Gemischen enthalten, für die ein Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung von der Agentur genehmigt wurde (CLP-Artikel 45).

22. Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

Wann kann ein Vorschlag vorgelegt werden?

Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes umfassen Vorschläge für die Aufnahme in sowie für die Aktualisierung von Anhang VI CLP und sollten in der Regel vorgelegt werden, wenn der Stoff folgenden Einstufungskriterien entspricht (CLP-Artikel 36):

Darüber hinaus dürfen Vorschläge in Bezug auf andere Gefahrenklassen oder deren Differenzierungen gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist; siehe unten.

Im Gegensatz zu anderen Stoffen unterliegen Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel) oder der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Produkte) in der Regel der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für alle Gefahrenklassen und Kennzeichnungselemente (siehe Abschnitt 24 dieser Leitlinie).

Vorschläge können sich auf die Aufnahme der Einstufung eines Stoffes in Anhang VI Teil 3 CLP oder auf die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags in Anhang VI beziehen (siehe Abschnitt 8 dieser Leitlinien). Sie werden der Agentur vorgelegt.

Wer kann einen Vorschlag vorlegen?

Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats sowie ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes kann der Agentur einen Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorlegen (CLP-Artikel 37 9). Eine zuständige Behörde kann einen solchen Vorschlag sogar für eine Gefahr vorlegen, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für den Stoff bereits besteht. Im Gegensatz dazu kann ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender keinen derartigen Vorschlag für eine Gefahr vorlegen, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für den Stoff bereits besteht; wenn ihm andererseits neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes führen könnten, muss er mit der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, Kontakt aufnehmen und ihr einen Vorschlag vorlegen (CLP-Artikel 37 Absatz 6). Wenn der Vorschlag der zuständigen Behörde oder des Herstellers, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders andere Gefahrenklassen als CMR oder Sensibilisierung der Atemwege betrifft, ist eine Begründung erforderlich, warum die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene besteht. Gelangt die Agentur zu der Auffassung, dass neue Informationen eine bestehende harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nicht stützen, kann die Agentur die entsprechende Behörde informieren.

Wie legt ein Unternehmen einen Vorschlag vor?

Das Verfahren zum Vorlegen eines Vorschlags für die harmonisierte Einstufung eines Stoffes an die Agentur ist in Artikel 37 CLP festgelegt. Ihr Vorschlag ist gemäß den relevanten Teilen von Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 der REACH-Verordnung abgefasst und enthält fundierte Zusammenfassungen von Untersuchungen in Bezug auf die Gefahr bzw. Gefahren, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen wird. Zusätzlich sollte er die relevanten Informationen enthalten, die für die Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Anhang VI Teil 1 CLP erforderlich sind. Der Vorschlag entspricht dem in Anhang I Abschnitt 7 der REACH-Verordnung für Teil B des Stoffsicherheitsberichts gezeigten Format. Sie sollten auch die elektronischen Formate und Pakete wie IUCLID 5 verwenden, die von der Agentur für die in Artikel 111 von REACH beschriebene Einreichung gemäß REACH erstellt wurden; siehe http://echa.europa.eu/reachit/portal_en.asp und http://iuclid.echa.europa.eu/.

Für Vorschläge, die sich nicht auf eine Einstufung für Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität (CMR) oder Sensibilisierung der Atemwege beziehen, legen Sie Argumente zur Begründung der Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung in Bezug auf die in Ihrem Vorschlag genannte(n) Gefahr(en) vor. Für einen derartigen Vorschlag ist eine von der Kommission nach einem Regelungsverfahren, das gemäß Artikel 37 Absatz 3 angenommen wird, festgelegte Gebühr zu entrichten.

Die Schritte, die für Sie zum Einreichen eines Vorschlags erforderlich sind, sind in Abbildung 22.1 zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die Agentur spezielle Leitlinien zur Einreichung eines Vorschlags zur Aufnahme eines Stoffes (Einstufung) in Anhang VI CLP vorbereitet.

Die Agentur entwickelt gegenwärtig Leitlinien zur Erstellung und Einreichung von Vorschlägen für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung.

Abbildung 22.1: Die zur Einreichung eines Vorschlags erforderlichen Schritte

Ein Vorschlag wurde vorgelegt: Was geschieht als nächstes?

Nach der Einreichung wird allen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorschlag zu äußern. Die Gelegenheit, sich zu äußern, wird auf der ECHA-Website (http://echa.europa.eu/consultations/harmonised_cl_en.asp) auf dem entsprechenden Einreichungsformular gegeben, in das Äußerungen bis zu einer angegebenen Frist eingefügt werden können.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur gibt zu einem Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes innerhalb von achtzehn Monaten eine Stellungnahme ab (CLP-Artikel 37 Absatz 4), anschließend leitet die Agentur diese Stellungnahme an die Kommission weiter. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Ihr Vorschlag und Ihre Begründung stichhaltig sind, schlägt sie vor, Ihren Stoff zusammen mit der relevanten Einstufung, den relevanten Kennzeichnungselementen und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten und M-Faktoren in Anhang VI Tabelle 3.1 10 CLP, in der Stoffe mit harmonisierter Einstufung und Kennzeichnung aufgeführt sind, aufzunehmen. Das Verfahren zur Aufnahme eines Stoffes in Anhang VI wird "Regelungsverfahren mit Kontrolle" genannt, das zu einer Entscheidung der Kommission führt.

Das von der Agentur und der Kommission nach der Einreichung eines Vorschlags eingehaltene Verfahren ist in Abbildung 22.2 zusammengefasst (CLP-Artikel 37).

Abbildung 22.2: Das von der Agentur und der Kommission nach der Einreichung eines Vorschlags eingehaltene Verfahren

23. Andere Rechtsvorschriften ("downstream legislation") im Überblick

Andere Rechtsvorschriften

Durch die Einstufung Ihres Stoffes oder Gemisches können Bestimmungen nach anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als CLP ("downstream legislation") wirksam werden. Die entsprechenden Rechtsakte sind:

Einige dieser Gemeinschaftsrechtsakte beziehen sich noch auf die aktuellen Richtlinien für die Einstufung und Kennzeichnung; sie werden im Laufe der Zeit geändert werden, so dass sie die neue CLP-Verordnung berücksichtigen. Zusammenfassungen des Zusammenspiels von CLP und REACH, BPD und PPPD sind in den Abschnitten 19 bis 22 dieser Leitlinien zu finden.

CLP wurde als Teil eines Pakets von Rechtsvorschriften angenommen, das auch Folgendes umfasst:

Die Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 und die Richtlinie 2008/112/EG treten im Einklang mit den Stichdaten der Umsetzung der CLP in Kraft, d. h. bei Inkrafttreten der CLP, am 1. Dezember 2010 bzw. am 1. Juni 2015.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

Viele Rechtsakte der Gemeinschaft beziehen sich auf gefährliche (engl. "dangerous") Stoffe oder Zubereitungen, um Stoffe oder Zubereitungen zu erfassen, die den Gefährlichkeitsmerkmalen nach DSD oder DPD entsprechen. Ein typisches Beispiel ist die Richtlinie 98/24/EG über chemische Stoffe. In der CLP wird dieses Konzept nicht verwendet; hier werden Stoffe oder Gemische, die den Einstufungskriterien nach CLP entsprechen, vielmehr als gefährlich (engl. "hazardous") definiert.

Da die CLP-Vorschriften für die Einstufung von Stoffen im Jahr 2010 und jene für Gemische in Jahr 2015 wirksam werden, werden die relevanten Rechtsakte der EU geändert werden müssen. Um ihre Geltungsbereiche zu erhalten, müssen sie sich ausdrücklich auf jene Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP beziehen, die dem früheren Anwendungsbereich von "als gefährlich eingestuft" entsprechen, wenn früher auf "als gefährlich eingestuft" nach DSD/DPD verwiesen wurde. REACH wurde durch Artikel 58 CLP auf diese Weise geändert, mit der Ausnahme der Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter, wobei das Konzept von gefährlich (engl. "hazardous") eingeführt wird.

24. Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

Richtlinien für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel bei Anwendung der CLP

Die Vorschriften nach CLP gelten in vollem Umfang für jeden Stoff und jedes Gemisch, für den/das Inverkehrbringen und Verwendung durch die Richtlinie 98/8/EG über Biozid-Produkte (BPD) (BPD -Artikel 9 und 20) oder durch die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über Pflanzenschutzmittel (PPPD) (PPPD-Artikel 1) geregelt ist. CLP ersetzt jedoch keinesfalls die Vorschriften gemäß BPD oder PPPD.

Das bedeutet in der Praxis, dass Ihre Wirkstoffe und Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel (Gemische) gemäß CLP eingestuft und gekennzeichnet werden. Sie berücksichtigen, dass alle gemäß BPD oder PPPD erforderlichen zusätzlichen Angaben ergänzende Kennzeichnungsangaben gemäß CLP darstellen (CLP-Artikel 25) (siehe Abschnitt 14 dieser Leitlinien).

Stoffe, die Wirkstoffe im Sinne von PPPD oder BPD sind, unterliegen in der Regel der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (siehe Abschnitte 8 und 22 dieser Leitlinien), d. h. alle Gefahreneinstufungen und Kennzeichnungselemente werden harmonisiert. Dies stellt einen Unterschied zu anderen Stoffen dar, bei denen Einstufung und Kennzeichnungselemente in der Regel nur für CMR-Stoffe und Inhalationsallergene harmonisiert werden, während andere Einstufungen und die entsprechenden Kennzeichnungselemente nur im Einzelfall harmonisiert werden, wenn begründet wird, warum die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene besteht (CLP-Artikel 36 Absatz 2). In Bezug auf Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung ist zu beachten, dass für Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten verwendet werden, nur zuständige Behörden von Mitgliedstaaten Vorschläge vorlegen können, nicht jedoch Unternehmen.

Wenn Sie die Zusammensetzung eines Biozid-Produkts oder Pflanzenschutzmittels ändern möchten, müssen Sie eine Änderung der Registrierung oder Zulassung des Produkts bei der entsprechenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem Sie es in Verkehr bringen, beantragen. In Ihrem Antrag sollten Sie erwähnen, dass Sie aufgrund der Änderung seiner Zusammensetzung auch die Einstufung Ihres Produkts überprüft haben, wo dies notwendig war.

Falls Informationen verfügbar werden, die zu einer Aktualisierung der Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes oder Gemisches gemäß CLP führen, müssen Sie dies gemäß den CLP-Vorschriften vornehmen (CLP-Artikel 30) (siehe Abschnitt 19 dieser Leitlinien). Fällt Ihr Stoff oder Produkt (Gemisch) jedoch in den Anwendungsbereich von PPPD oder BPD und unterliegt er/es einer Zulassungs- oder Registrierungsentscheidung nach einer dieser Richtlinien, so gelten die Vorschriften dieser Richtlinien ebenfalls (CLP-Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 3).

25. Verpflichtungen nach REACH als Folge der Einstufung

Verpflichtungen nach REACH, die durch die Einstufung von Stoffen entstehen

Allgemein werden Ihre Verpflichtungen gemäß REACH durch die Menge eines Stoffes, den Sie herstellen oder importieren, ausgelöst. Bestimmte Verpflichtungen können auch von der Einstufung aller (oder jedweder) Stoffe und Gemische abhängen, insbesondere

Falls Sie einen CMR-Stoff der Kategorie 1 oder 2 gemäß DSD oder der Kategorie 1a bzw. 1 B gemäß CLP (ab dem 1. Dezember 2010) verwenden, unterliegt diese Verwendung der Genehmigung, sofern der Stoff als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert, in die Liste der Kandidaten aufgenommen, weiter priorisiert und in Anhang XIV von REACH aufgenommen wurde, unabhängig von der hergestellten Gesamtmenge (REACH-Artikel 57 ff.).

Alle Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe, die in Anhang XVII Punkte 28, 29 und 30 von REACH dargelegt sind, gelten weiter. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Bezugnahmen auf DSD und DPD in Anhang XVII Punkte 28, 29 und 30 von REACH durch Artikel 57 und Artikel 59 CLP in Bezugnahmen auf CLP umgewandelt wurden.

26. Foren zum Austausch von Stoffinformation (SIEFs)

Was ist ein SIEF?

Nach Artikel 29 von REACH steht SIEF für "Substance Information Exchange Forum", also Forum zum Austausch von Stoffinformation. REACH schreibt der Industrie die Bildung von SIEFs vor, um Daten zwischen Herstellern und Importeuren von vorregistrierten Phasein-Stoffen oder Phasein-Stoffen ohne Vorregistrierung, Inhabern von Informationen über Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder BiozidProdukten verwendet werden, sowie nachgeschalteten Anwendern und Inhabern von Daten, d. h. anderen Interessierten, die relevante Informationen mit potenziellen Registranten teilen müssen und teilen wollen, gemeinsam zu nutzen. Somit ist ein SIEF zuerst ein Forum zur gemeinsamen Nutzung von Daten und anderen Informationen über einen gegebenen Stoff.

Ein SIEF wird für alle vorregistrierten Stoffe mit der gleichen chemischen Bezeichnung gebildet werden müssen. Eine der Hauptaufgaben eines SIEF ist die Herstellung von Einigkeit über die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, wenn es dabei Unterschiede zwischen den potenziellen Registranten gibt.

Weitere Informationen über die Aufgaben und Funktionsweise von SIEFs erhalten Sie auf der Website der Agentur unter http://echa.europa.eu/preregistration/SIEF_en.asp.

Ausführlichere Informationen und Leitlinien zu SIEFs und andere Fragen der gemeinsamen Nutzung von Daten sind in den "Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten" zu finden, die von der Agentur erstellt wurden und kostenlos heruntergeladen werden können: http://guidance.echa.europa.eu/guidance_de.htm.

Warum werden SIEFs in Leitlinien zu CLP behandelt?

Es kann vorkommen, dass ein Lieferant einen Stoff von einem anderen Lieferanten abweichend einstuft, beispielsweise wenn er andere Prüfdaten verwendet hat. CLP schreibt vor, dass sich die Anmelder (CLP) und Registranten (REACH) nach Kräften bemühen, zu einem einvernehmlichen Eintrag zu gelangen, d. h. zu einer einvernehmlichen Einstufung und Kennzeichnung zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CLP-Artikel 41), wenn es in dem Verzeichnis voneinander abweichende Einträge für den gleichen Stoff gibt. Viele Registranten und Anmelder stehen bereits über SIEFs miteinander in Verbindung, was das Einvernehmen über Einträge erleichtern wird. Dennoch können variierende Verunreinigungsprofile eines Stoffes das Einvernehmen über die Einstufung und Kennzeichnung unmöglich machen, so dass für denselben Stoff in dem Verzeichnis mehrere Einträge mit voneinander abweichender Einstufung und Kennzeichnung vorliegen können.

Müssen Sie einem SIEF beitreten?

Nein - wenn Sie ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes sind oder wenn Sie Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe nicht nach REACH vorregistriert haben, entweder weil Sie einen Stoff mit weniger als 1 Tonne/Jahr herstellen oder importieren oder weil es sich um einen Nicht-Phasein-Stoff handelt, müssen Sie nicht Mitglied eines SIEF werden (REACH-Artikel 28 und 29). Allerdings müssen Sie sich dennoch nach Kräften bemühen, zu einem einvernehmlichen Einstufungs- und Kennzeichnungseintrag für Ihren Stoff zu gelangen. Es kann daher ratsam sein, mit dem für Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe spezifischen SIEF in Verbindung zu stehen. Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit dem für Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe spezifischen SIEF werden zu gegebener Zeit auf der ECHA-Website zu finden sein.

Können Sie einem SIEF beitreten?

Wenn Sie Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe nach REACH vorregistriert oder registriert haben, sind Sie rechtlich verpflichtet, dem/den für Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe spezifischen SIEF(s) anzugehören.

Wenn Sie Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe nicht vorregistriert oder registriert haben, können Sie dennoch einem SIEF beitreten, wenn Sie ein "Inhaber von Daten" sind. Ein Inhaber von Daten ist jede Person (einschließlich nachgeschalteter Anwender und Dritter), die über für einen Phasein-Stoff relevante Daten verfügt und zu deren gemeinsamer Nutzung bereit ist. Dieser Inhaber von Daten kann sich über REACH-IT identifizieren und einen Antrag an die ECHa stellen, dem SIEF für diesen Stoff zu dem Umfang beizutreten, dass er Informationen an die anderen Mitglieder des SIEF liefern wird. Er kann so verfahren, indem er über REACH-IT einen Teil der oder die gesamten unten aufgeführten Informationen oder jegliche andere für Ihren Stoff bzw. Ihre Stoffe relevante Informationen der Agentur übermittelt und dabei seinen Wunsch äußert, Mitglied von SIEF(s) für diesen Stoff bzw. diese Stoffe zu werden (REACH-Artikel 28):

  1. den Namen des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2, einschließlich der EINESC- und CAS-Nummer, oder, falls nicht verfügbar, anderer Identifizierungscodes;
  2. den Namen und die Anschrift seiner Organisation sowie den Namen der Kontaktperson und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift der seine Organisation nach Artikel 4 vertretenden Person gemäß Anhang VI Abschnitt 1;
  3. die vorgesehene Frist für die Registrierung und den Mengenbereich; und
  4. den Namen des Stoffes bzw. die Namen der Stoffe gemäß Anhang VI Abschnitt 2, einschließlich der EINESC- und CAS-Nummer, oder, falls nicht verfügbar, anderer Identifizierungscodes".

Es ist zu beachten, dass REACH für den Inhaber der Daten keine aktive Rolle bei der Entscheidung über die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge vorsieht. Der Inhaber der Daten kann also nur Daten an andere aktive Mitglieder (potenzielle Registranten) des SIEF liefern und Kostenteilung für die gelieferten Daten verlangen.

27. Für CLP relevante Leitlinien zu REACH

Die Beurteilung von physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren ist ein wichtiger Teil des Registrierungsverfahrens nach REACH; nützliche Informationen dazu sind in mehreren Leitliniendokumenten zu finden, die Ihnen helfen können, die mit Ihrem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu verstehen und zu beurteilen. Die Agentur hat eine Reihe von Leitliniendokumenten zu REACH veröffentlicht, die kostenlos von der Website der Agentur heruntergeladen werden können (http://guidance.echa.europa.eu/guidance_de.htm). Folgende Leitlinien sind für CLP besonders wichtig.

Leitlinien zur Registrierung
In diesen Leitlinien werden die Rollen von "Hersteller" und "Importeur" geklärt.

Leitlinien für nachgeschaltete Anwender
In diesen Leitlinien werden die Rollen von "nachgeschaltetem Anwender" und "Händler" geklärt.

Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen
In diesen Leitlinien wird die Rolle von "Produzent (Importeur) von Erzeugnissen" geklärt.

Leitlinien zu den Informationsanforderungen und zur Stoffsicherheitsbeurteilung
Diese Leitlinien beraten bei der Durchführung bestimmter Schritte, die die Gefahrenbeurteilung (Ermittlung schädlicher Wirkungen) nach REACH und die Einstufung gemeinsam haben, u. a. das Suchen geeigneter Informationen, das Beurteilen gesammelter Daten und die Verwendung von Informationen, die keine Prüfdaten sind. Zum Verständnis und zur Verwendung dieser Hinweise kann Fachwissen erforderlich sein. Das Dokument besteht aus sieben Teilen (a bis G). Teil B enthält knappe Leitlinien zur Gefahrenbeurteilung. Er umfasst Informationserfordernisse über die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes nach REACH, einschließlich das Sammeln von Informationen, Ansätze ohne Prüfungen und die so genannten integralen Prüfstrategien zum Gewinnen relevanter Informationen über jede einzelne Gefahr.

Folgende Kapitel sind für die Einstufung und Kennzeichnung von Bedeutung:

Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente nach der CLP-Einführung nicht aktualisiert worden sind. Die Leitlinien in diesen Dokumenten, einschließlich zur Eignung für die Einstufung und Kennzeichnung, müssen daher nicht völlig mit den CLP-Kriterien in Einklang stehen.

Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten

Dieses Dokument enthält ausführliche Informationen und Leitlinien zu SIEFs und anderen Fragen der gemeinsamen Nutzung von Daten, beispielsweise die Verpflichtungen von nachgeschalteten Anwendern, sofern sie Inhaber von Daten sind (siehe auch Abschnitt 26 dieser Leitlinien).

In der Entwicklung: Leitlinien zur Erstellung und Einreichung von Vorschlägen für die harmonisierte Einstufung

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Beispiele aus den UN-GHS-Pilotversuchen Anhang 1

Einführung

Die Beispiele sind zur Erläuterung einer typischen Abfolge der Schritte bei einer Bewertung gemäß Artikel 9 CLP entworfen. Sie stützen sich auf Beispiele in den UNGHS-Pilotversuchen (siehe UN-Dokument ST/SG/AC.10/C.4/2008/23). Das erste Beispiel wurde zu Demonstrationszwecken vereinfacht.

Weitere Beispiele mit ausführlicher Darstellung der zahlreichen Gesichtspunkte nach CLP sind in den Teilen 3 und 4 von Modul 2 zu finden.

A1.1. Beispiel der Anwendung der Einstufungskriterien für Gemische: Gefahr: Akute orale Toxizität

Das Beispiel behandelt die Einstufung eines Gemisches auf akute orale Toxizität, wobei den Bewertungsschritten gemäß Artikel 9 CLP und Anhang I Teil 3.1 CLP gefolgt wird. In dem Beispiel sind für alle Bestandteile Prüfdaten verfügbar; für Bestandteil 2 sind jedoch nur Bereichsdaten verfügbar, die in einen der akuten Toxizitätsbereiche gemäß Anhang I Tabelle 3.1.2 CLP fallen. Informationen über die Bestandteile sind in Tabelle A1.1 zu finden.

table A1.1: Informationen über die Bestandteile

Bestandteil Gewicht (%) Prüfdaten
Bestandteil 1 16 LD50: 1.600 mg/kg
Bestandteil 2 4 Schätzbereich der akuten Toxizität: 300 < LD50 < 1.200
Bestandteil 3 80 LD50: 1.050 mg/kg

Ableitung der Einstufung des Gemisches:

  1. Die Einstufung durch Anwendung von Stoffkriterien ist nicht möglich, da keine Daten über die akute Toxizität des Gemisches insgesamt verfügbar sind (siehe CLP-Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 sowie Anhang I Absatz 3.1.3.4 CLP);
  2. Die Einstufung durch Anwendung von Übertragungsgrundsätzen ist nicht möglich, da keine Daten über ein ähnliches Gemisch verfügbar sind (siehe CLP-Artikel 9 Absatz 4 und Anhang I Absatz 3.1.3.5.1 CLP); und
  3. Die Einstufung des Gemisches auf der Grundlage der Daten für die Bestandteile kann gemäß Artikel 9 Absatz 4 sowie Anhang I Absatz 3.1.3.6 CLP folgendermaßen erwogen werden:

Anwendung der Gleichung in Absatz 3.1.3.6.1 11:

Ergebnis: ATE(Gemisch) = 1.006 mg/kg. Das bedeutet, dass das Gemisch auf der Grundlage der Daten für die Bestandteile in die Kategorie 4 der Gefahrenklasse akute orale Toxizität einzustufen wäre.

A1.2. Beispiel der Anwendung der Einstufungskriterien für Gemische: Gefahr: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

Das Beispiel behandelt die Einstufung eines Gemisches auf Ätz-/Reizwirkung auf die Haut. In diesem Beispiel wird eine Beurteilung durch Experten durchgeführt und liefert den Schluss, dass eine Additivität der Gefahren der einzelnen Bestandteile möglicherweise nicht gilt (Anhang I Absätze 3.2.3.3.4 und 3.3.3.3.4 CLP). Informationen über die Bestandteile sind in Tabelle A1.2 zu finden.

table A1.2: Informationen über die Bestandteile und das Gemisch

Bestandteil Gewicht (%) Einstufung Information über die Bestandteile
Bestandteil 1 4 Hautkategorie 1 pH-Wert = 1,8
Bestandteil 2 5 Hautkategorie 2 -
Bestandteil 3 5 Hautkategorie 3 -
Bestandteil 4 86 - keine Daten verfügbar
Informationen über das Gemisch: Das Gemisch weist einen pH-Wert von 4,0 auf

Ableitung der Einstufung des Gemisches:

  1. Die Einstufung durch Anwendung von Stoffkriterien ist nicht möglich, da für das Gemisch keine anderen Prüfdaten als der pH-Wert verfügbar sind, siehe Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Anhang I Absatz 3.2.3.1.1 CLP:
  2. Die Einstufung durch Anwendung von Übertragungsgrundsätzen ist nicht möglich, da keine Daten über ein ähnliches Gemisch verfügbar sind; siehe Artikel 9 Absatz 4 sowie Anhang I Absatz 3.2.3.2.1 CLP;
  3. Die Einstufung des Gemisches auf der Grundlage der Daten für die Bestandteile kann erwogen werden; siehe Artikel 9 Absatz 4 sowie Anhang I Absatz 3.2.3.3 CLP; und
  4. Bestandteil 1 mit einem pH-Wert von 1,8 ist ein Bestandteil, für den die in Abschnitt 3.2.3.3.4.1 beschriebene und in Tabelle 3.2.4 zusammengefasste Additivität nicht gelten könnte. Es wäre Beurteilung durch Experten notwendig, die sich auf Wissen über die Bestandteile stützt, um zu bestimmen, ob die Additivität gilt oder nicht.
    In Anbetracht der beschränkten Informationen entschied sich die einstufende Person bei diesem Beispiel für einen konservativen Ansatz zur Anwendung der Nichtadditivität  denn ohne Information über die Wirkungsweise von Bestandteil 1 ist nicht auszuschließen, dass das Gemisch unabhängig vom Gesamt-pH-Wert ätzend ist. Daher wurden die in Absatz 3.2.3.3.4.3 beschriebenen Kriterien angewendet (d. h. "Bei einem Gemisch mit hautreizenden oder -ätzenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips gemäß Tabelle 3.2.3 einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, ist als hautätzend der Kategorien 1 A, 1 B oder 1 C einzustufen, wenn es ≥ 1 % eines ätzenden Bestandteils enthält, und hautätzend der in Kategorie 2, wenn es ≥ 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält").

Ergebnis: Dieses Gemisch wurde in die Hautkategorie 1 eingestuft, da Bestandteil 1 (Hautkategorie 1) in dem Gemisch in einer Konzentration von über 1 % enthalten ist.

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Glossar Anhang 2

In diesen Leitlinien verwendete Begriffe

ADN: "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen" in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa, in der geänderten Fassung;

ADR: "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" im Rahmen der Rahmenrichtlinie 94/55/EG, in der geänderten Fassung;

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: Alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder festem Zustand austreten zu lassen;

Anmelder: Hersteller, Importeur oder Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die an die Agentur melden;

Aspiration: Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt über Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt;

Ätzwirkung auf die Haut: Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden;

Augenreizung: Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach der Applikation vollständig reversibel sind;

CLP oder CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP steht für "Classification, Labelling and Packaging");

CMR: Stoff oder Gemisch, der/das karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch ist;

DPD: "Dangerous Preparations Directive" (Richtlinie über gefährliche Zubereitungen, 1999/45/EG );

DSD: "Dangerous Substances Directive" (Richtlinie über gefährliche Stoffe, 67/548/EWG);

EINECS: "European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances" (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe);

Einfuhr: Physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;

Entzündbarer Feststoff: Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;

Entzündbare Flüssigkeit: Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C. Flammpunkt: niedrigste Temperatur (auf einen Standarddruck von 101,3 kPa korrigiert), bei der unter vorgegebenen Versuchsbedingungen die Anwendung einer Zündquelle die Entzündung der Flüssigkeitsdämpfe verursacht;

Entzündbares Gas: Gas, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat;

Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;

Erzeugnis mit Explosivstoff: Erzeugnis, das einen oder mehrere explosive Stoffe enthält;

Explosive Stoffe/Gemische: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase mit solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln;

Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffsbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht;

Flüssigkeit: Stoff oder ein Gemisch, der/das bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) aufweist, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa aufweist. Ein viskoser Stoff oder ein viskoses Gemisch, für den/das ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, wird der Prüfung nach ASTM D 4359- 90 oder der Prüfung zur Bestimmung der Fluidität (penetrometrische Prüfung) nach Anhang a Abschnitt 2.3.4 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterzogen;

Gas: Stoff, der i) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa aufweist; oder ii) bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;

Gefährlich: Das Erfüllen der Kriterien für physikalische Gefahren, Gefahren für die Gesundheit oder Gefahren für die Umwelt gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 CLP;

Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt;

Gefahrenkategorie: Untergliederung der Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr;

Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;

Gefahrenpiktogramm (in diesem Dokument manchmal als "Piktogramm" bezeichnet): Grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information dient;

Gegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören;

Gemisch: Gemisch oder Lösung, das/die aus zwei oder mehr Stoffen besteht (es ist zu beachten: "Gemisch" (CLP) und "Zubereitung" (REACH) sind Synonyme). In Kapitel 1.2 des UN GHS ist jedoch am Ende der sonst identischen Begriffsbestimmung der Ausdruck "worin sie nicht reagieren" enthalten;

GHS: "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das von den Vereinten Nationen (UN) entwickelt wurde (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals);

Händler: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler;

Hautallergen: Stoff, der bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslöst. Die Definition von "Hautallergen" ist mit der von "Kontaktallergen" äquivalent;

Hersteller: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt; Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand;

IMDG-Code: "International Maritime Dangerous Goods Code" für die Beförderung von Gefahrgütern auf dem Seeweg;

Importeur: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist;

INCHEM: Internet-Werkzeug, das vielfältige Informationen zur Chemikaliensicherheit liefert und vom International Programme on Chemical Safety und dem Canadian Centre for Occupational Health erstellt wurde;

Inhalationsallergen: Stoff, der bei Einatmen eine Überempfindlichkeit der Atemwege verursacht;

Inverkehrbringen: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung an Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;

IUCLID: "International Uniform Chemical Information Database";

Karzinogen: Stoff oder Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann;

Kennzeichnungselement: Bestimmte Art von Information, die zur Verwendung auf einem Kennzeichnungsetikett harmonisiert wurde, beispielsweise ein Gefahrenpiktogramm oder ein Signalwort;

Kennzeichnungsetikett: Geeignete Gruppe geschriebener, gedruckter oder graphischer Informationen über einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch, die als für die Zielgruppe(n) relevant ausgewählt und auf den unmittelbaren Behälter eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches oder auf die äußere Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches fest angebracht, aufgedruckt oder daran befestigt ist (Begriffsbestimmung nach Kapitel 1.2 des UN GHS);

Legierung: Metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können; Legierungen werden für CLP-Zwecke als Gemische angesehen;

M-Faktor: Multiplikationsfaktor. Er wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1 oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann;

Monomer: Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktionen imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen;

Mutagen: Mittel, das zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führt;

Mutation: Dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials einer Zelle;

Nachgeschalteter Anwender: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der REACH-Verordnung ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender;

Organisches Peroxid: Flüssiger oder fester organischer Stoff, der die bivalente Struktur -O-O- enthält und als Wasserstoffperoxidderivat gelten kann, bei dem eines der Wasserstoffatome oder beide durch organische Radikale ersetzt wurden. Der Begriff umfasst auch Formulierungen (Gemische) mit mindestens einem organischen Peroxid;

Oxidierender Feststoff: Feststoff, der, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen kann;

Oxidierende Flüssigkeit: Flüssigkeit, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen kann;

Oxidierendes Gas: Gas, das im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen kann als Luft;

Phasein-Stoff: Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:

  1. er ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;
  2. er wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACHVerordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen; und
  3. er wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur zu einem Zeitpunkt zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober 1993 inklusive in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung von Artikel 8 Absatz 1 nach der Änderung durch die Richtlinie 79/831/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der REACH-Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;

Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

  1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind; und
  2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen;

Produktidentifikator: Einzelheiten, anhand derer ein Stoff oder Gemisch identifiziert werden kann;

Pyrophorer Feststoff: Feststoff, der schon in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;

Pyrophore Flüssigkeit: Flüssigkeit, die schon in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;

Pyrotechnisches Erzeugnis: Erzeugnis, das einen oder mehr pyrotechnische Stoffe enthält;

Pyrotechnische Stoffe/Gemische: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermischer chemischer Reaktionen erzielt werden soll;

(Q)SAR: Quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehung ("(quantitative) structureactivity relationship");

REACH und REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (die Abkürzung steht für "Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals");

Registrant: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff gemäß der REACH-Verordnung einreicht;

Reizwirkung auf die Haut (Hautreizung): Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden;

RID: "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" gemäß der Rahmenrichtlinie 96/49/EG [Anlage 1 von Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) (CIM) des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)], in der geänderten Fassung;

Schwere Augenschädigung: Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind;

SDB: Sicherheitsdatenblatt;

Selbsterhitzungsfähiger Stoff: Fester oder flüssiger Stoff, der kein pyrophorer Stoff ist und dazu neigt, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; der Stoff unterscheidet sich von einem pyrophoren Stoff darin, dass er sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzündet;

Selbstzersetzlicher Stoff: Thermisch instabiler, flüssiger oder fester Stoff, der sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen kann. Diese Definition schließt Stoffe oder Gemische aus, die gemäß CLP als explosiv, organische Peroxide oder oxidierend eingestuft wurden;

Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden;

SIEF: Forum zum Austausch von Stoffinformation ("Substance Information Exchange Forum");

Signalwort: Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterscheiden:

  1. "Gefahr": Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien; und
  2. "Achtung": Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

Symbol: Graphisches Element zur prägnanten Übermittlung von Information;

UN GHS: Vom United Nation Economic and Social Council (UN ECOSOC) festgesetzte, internationale Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die "Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien" (United Nations Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals), genannt werden;

UN RTDG: "Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter" (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods);

Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch; und

Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden.

Organisationen

Agentur: "Europäische Chemikalienagentur" (European Chemicals Agency), auch als ECHa bekannt, gemäß der REACH-Verordnung eingerichtet;

CAS: "Chemical Abstract Service";

ECHA: "Europäische Chemikalienagentur" (European Chemicals Agency), auch als "die Agentur" bekannt, gemäß der REACH-Verordnung eingerichtet;

EU: "Europäische Union";

ICAO: "Internationale Zivilluftfahrtorganisation" (International Civil Aviation Organisation) mit Bezug auf Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt "Die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg";

IUPAC: "Internationale Union für reine und angewandte Chemie" (International Union of Pure and Applied Chemistry);

NIOSH: "National Institute of Occupational Safety and Health" der USA;

OECD: "Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" (Organisation for Economic Cooperation and Development);

VN (UN): "Vereinte Nationen"; und

Zuständige Behörde: die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der CLPVerordnung eingerichtete(n) Behörde(n) in den Mitgliedstaaten.

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Weitere Informationsquellen Anhang 3

Weitere Informationen

Zusätzlich zu den in Abschnitt 10 dieser Leitlinien angegebenen Informationsquellen werden hier weitere Quellen und Auskunftsstellen in Bezug auf die CLP-Verordnung genannt.

  1. Modul 1, Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung: Dieses Dokument ist eine Orientierungshilfe durch die Vorschriften nach CLP. Sollten Sie ausführlichere Leitlinien zur Anwendung der CLP für die Einstufung Ihrer Stoffe und Gemische benötigen, ziehen Sie Modul 2 des Leitlinienpakets zur CLPVerordnung heran.
  2. CLP/REACH-Auskunftsstellen der Mitgliedstaaten: Die nach Artikel 44 CLP in allen Mitgliedstaaten eingerichteten Auskunftsstellen sind Anlaufstellen bei Fragen zu CLP and REACH. Möglicherweise kombiniert die zuständige Behörde Ihres Mitgliedstaats ihre Auskunftsstellen nach CLP bzw. REACH, sie muss es aber nicht. Die Kontaktadresse Ihrer REACH-Auskunftsstelle ist auf der Website der Agentur zu finden: http://echa.europa.eu/help/nationalhelp_de.asp
  3. REACH-Leitlinien: GD Unternehmen - http://ec.europa.eu/enterprise/reach/index_de.htm - Überblick und Links zu weiteren Informationen, einschließlich weiteren Leitlinien.

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Das UN GHS und CLP Anhang 4

Hintergrund

Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) wurde von den Vereinten Nationen im Dezember 2002 in Genf vereinbart. Das GHS wird durch die CLP-Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten der EU rechtsverbindlich und unmittelbar anwendbar ist, in das Rechtssystem der EU eingeführt.

Zusätzliche Gefahrenklassen

Die Einführung der Gefahrenklassen nach dem UN GHS in die EU stützt sich auf das so genannte "Baukastenprinzip", bei dem die einzelnen Länder und Rechtssysteme diejenigen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien in das jeweilige nationale Recht einführen können, die sie für relevant erachten.

CLP nimmt alle Gefahrenklassen des UN GHS auf. Da CLP aber auch auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach DSD und DPD aufbaut, wird auch die EU-Gefahrenkategorie "die Ozonschicht schädigend" in CLP aufgenommen. Es ist zu erwarten, dass eine entsprechende Gefahrenklasse demnächst auch auf UN-Ebene eingeführt wird.

Nicht in CLP aufgenommene Kategorien nach UN GHS

Aufgrund des Baukastenprinzips schließt CLP nicht immer alle Gefahrenkategorien nach UN GHS ein, sofern sie nicht Teil der DSD waren; siehe Tabelle a 4.1.

Tabelle A4.1: Gefahrenkategorien nach UN GHS, die nicht in CLP enthalten sind

Gefahreneinstufung Gefahrenkategorien nach UN GHS, die nicht in CLP enthalten sind Kommentar
Entzündbare Flüssigkeit Kategorie 4 Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 93ºC werden zur Einstufung von entzündbaren Aerosolen verwendet
Akute Toxizität Kategorie 5  
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 3 Schwach reizend
Schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 2B Kategorie 2 nach CLP ist äquivalent mit Kategorie 2a nach UN GHS
Aspirationsgefahr Kategorie 2  
Gewässergefährdend Akute Kategorie 2 und Kategorie 3  

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

CLP enthält besondere Vorschriften, die nicht im UN GHS enthalten sind, nämlich für Stoffe und Gemische in kleinen Verpackungen (CLP-Artikel 29), für ergänzende Gefahrenangaben (Anhang II Teil 1 CLP), für ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische (Anhang II Teil 2 CLP) und die Vorschrift von kindergesicherten Verschlüssen und/oder tastbaren Gefahrenhinweisen (Anhang II Teil 3 CLP). CLP enthält auch Vorschriften für die Situation, in der ein Stoff sowohl von der CLP als auch vom Beförderungsrecht erfasst wird.

Pflanzenschutzmittel

CLP enthält eine besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, wonach die Erfordernisse nach Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt werden (Anhang II Teil 4 CLP):

EUH401 - "Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten."

Weitere Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind in Abschnitt 24 dieser Leitlinien zu finden.

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*) RECHTLICHER HINWEIS
Dieses Dokument enthält Leitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der CLP-
Verordnung. Bei den hier vorliegenden Informationen handelt es sich nicht um
Rechtsauskünfte. Die Europäische Chemikalienagentur übernimmt keinerlei Haftung für
den Inhalt dieser Leitlinien.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Arbeitsübersetzung aus der
Quellsprache Englisch. Diese Übersetzung wurde vom Übersetzungszentrum für die
Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt und auf Vollständigkeit geprüft. Der
wissenschaftlichfachliche Wortlaut wird noch einer Überprüfung unterzogen. Es sei
darauf hingewiesen, dass ausschließlich die ebenfalls von dieser Website abrufbare
englische Fassung als Originalfassung anzusehen ist.
ISBN: noch nicht verfügba
ISSN: noch nicht verfügbar
ECHA-Referenz: ECHA-09-G-01-EN Datum:
Sprache: DE
© Europäische Chemikalienagentur, 2009
Wiedergabe mit Quellenangabe gestattet.

1) Als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses sind Sie von der CLP nur betroffen, wenn Sie ein Erzeugnis mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 CLP produzieren oder importieren, oder wenn in Artikel 7 oder 9 von REACH die Registrierung oder Meldung eines in Ihrem Erzeugnis enthaltenen Stoffes vorgesehen ist.
2) Als Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses sind Sie von der CLP nur betroffen, wenn Sie ein Erzeugnis mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 CLP produzieren oder importieren, oder wenn in Artikel 7 oder 9 von REACH die Registrierung oder Meldung eines in Ihrem Erzeugnis enthaltenen Stoffes vorgesehen ist.
3) EN ISO/IEC 17025 - Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
4) (Q)SAR steht für "qualitative or quantitative structureactivity relationship".
5) Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Gefahren der Bestandteile nicht immer die Gefahren des Gemisches anzeigen müssen (beispielsweise bei Legierungen). Dann ist eine sorgfältige Beurteilung des Gemisches auf der Grundlage der spezifischen Leitlinien in Modul 2 zu empfehlen.
6) Einige Formen sind von der Kennzeichnung ausgenommen; siehe Anhang I Abschnitt 1.3 CLP.
7) Besteht der IUPAC-Name aus mehr als 100 Zeichen, dürfen Sie einen der anderen Namen verwenden (allgemeine Bezeichnung, Handelsname oder Abkürzung), die in Anhang VI Abschnitt 2.1.2 von REACH aufgeführt sind, sofern Ihre Meldung an die Agentur gemäß Artikel 40 CLP sowohl den IUPAC-Namen als auch den verwendeten anderen Namen beinhaltet.
8) Es ist zu beachten, dass ein Verpackungsvolumen von 125 ml oder mehr nicht als zu klein angesehen werden kann.
9) Bitte beachten Sie, dass für Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten verwendet werden, nur zuständige Behörden von Mitgliedstaaten Vorschläge vorlegen können, nicht jedoch Unternehmen.
10) Bis zum 31. Mai 2015 wird ein entsprechender Eintrag auch in Anhang VI Tabelle 3.2 CLP aufgenommen.
11) Die Zahl "500" in der Formel stammt aus Anhang I Tabelle 3.2 CLP (der sogenannte Umrechnungswert der akuten Toxizität).

ENDE

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