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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

Vom 13. September 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 259)


Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. la und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), und

des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung "des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)" durch die Verweisung "des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 regelt diese Verordnung die Zuständigkeit von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung nur, soweit die Aufgaben nach den §§ 5, 6 und 18 in Verbindung mit Anhang IV, jeweils mit Ausnahme des betrieblichen Bereichs, betroffen sind.

"(2) Soweit die Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen Anwendung finden, sind zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GPSG diejenigen Behörden, die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständig sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 regelt diese Verordnung die Zuständigkeit von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung nur, soweit die Aufgaben nach den §§ 4, 5 und 16 in Verbindung mit Anhang II sowie § 17, jeweils mit Ausnahme des betrieblichen Bereichs, betroffen sind."

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Absatz 3 gilt entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 4, die Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellungs- und Verwendungsverbote treffen.

(5) Für diejenigen gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die der Überwachung nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, unterliegen, finden die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung im Hinblick auf Beschränkungen bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung keine Anwendung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG,"

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG im Benehmen mit der oberen Chemikaliensicherheitsbehörde,"

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für die Entgegennahme
  1. der Liste nach § 16c Abs. 1 ChemG,
  2. von Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz 1 ChemG und

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