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Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland
- Saarland -
Vom 18. Juni 2010
(ABl. Nr. 25 vom 01.07.2010 S. 426)
Gl.-Nr. 738
Az.: A4/B - 4.3.2.5
0 Vorbemerkungen
Die vorliegenden Richtlinien fassen die schulrelevanten Bestimmungen
zusammen.
Die Richtlinien berücksichtigen die BG/GUV-Regel-Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht" sowie die einschlägigen Empfehlungen der KMK und stellen eine verbindliche Interpretation für saarländische Schulen dar. Sie gelten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik sowie für Arbeitslehre, Bildende Kunst, Hauswerk, Sachunterricht und Technik sowie die entsprechenden Lernbereiche mit naturwissenschaftlichen Inhalten an berufsbildenden Schulen. Daneben sind die allgemeine Verwaltung und der Reinigungsdienst von Schulen von den Bestimmungen dieser Richtlinien betroffen.
Der fachpraktische Unterricht in den berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage der Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Träger der Unfallversicherung (Unfallkasse Saarland und der Berufsgenossenschaften) sowie der Gefahrstoffverordnung erteilt.
Die Angaben zur Einrichtung der Fach- und Fachnebenräume sowie zur Organisation des Unterrichts richten sich an die Schulleitung, die gegenüber dem Schulträger dafür eintreten muss, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung von Versuchen usw. richten sich an die Lehrkräfte, die in den betroffenen Fächern unterrichten. Diese sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsratschläge) zu beachten. Maßnahmen der Ersten Hilfe bei den spezifischen Gefährdungen im naturwissenschaftlichen Unterricht sind in Anlage 7 aufgeführt.
Die vorliegenden Sicherheitsrichtlinien sind zugleich ein Beitrag zur Sicherheitserziehung und zur Umwelterziehung. Der Lehrer hat den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln und sie bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört auch die Erziehung zur Vermeidung sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit im Umgang mit Geräten und Stoffen.
Diese Richtlinien sollen auch in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung als Grundlage für die Berücksichtigung von Fragen der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitserziehung dienen.
Diese Richtlinien sind in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält die für Schulen verbindlichen Sicherheitsregelungen. Teil 2 enthält Empfehlungen, die Lehrern und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern sollen.
Alle in diesen Richtlinien zitierten Rechtstexte sind über den saarländischen Bildungsserver zugänglich: www.bildungsserver.saarland.de (Rubrik "Erziehung und Unterricht/Sicherheit" bzw. http://www.saarland. de/55387.htm)
1 Sicherheitsregelungen
Die im Folgenden aufgeführten Regelungen beschreiben die Grundsätze sicherheitsgerechten Verhaltens für den Regelfall. In sicherheitsrelevanten Fällen, für die in diesen Richtlinien keine Regelungen getroffen sind, muss die verantwortliche Person eine entsprechende Einzelgefährdungsbeurteilung erstellen.
1.1 Gesamtverantwortung der Schulleitung
1.1.1 Grundsatz
Verantwortlich für die Sicherheit und die Unfallverhütung ist der Schulleiter/die Schulleiterin. Er/Sie trägt somit die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen dieser Richtlinie.
1.1.2 Besondere Regelungen durch das Gefahrstoffrecht
Im Rahmen des Umgangs mit Gefahrstoffen (Ziffer 1.4) trägt der Schulleiter/die Schulleiterin die im Gefahrstoffrecht definierte Verantwortung als Arbeitgeber (Ziffer 1.4.2). Damit ist er/sie dafür verantwortlich,
(Stand: 01.07.2022)
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