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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 5. März 2012
(GVBl. II vom 09.03.2012 Nr. 17)


Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 9 Absatz 2 sowie § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zur Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346, 349), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung

"1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung".

2. Das Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

"

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu' vorläufigen Maßnahmen auf Grund der Inanspruchnahme der Schutzklausel LUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MUGV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder registrier-/zulassungsfreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach dem Abschnitt Ha
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie § 17 und hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Personen, die nach § 3 Satz 1 Nummer 9 (Inverkehrbringen) tätig werden: LUGV,

bei gewerblich tätigen Personen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 7 und 10 (Verwenden): LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3,4 und 6

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