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GÜG-KostV - Grundstoff-Kostenverordnung
Vom 26. April 2004
(BGBl. I Nr. 19 vom 30.04.2004 S. 642)
Gl.-Nr.: 2121-6-26-3
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
§ 2 Erteilung einer Erlaubnis
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede der nachfolgen-den Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1. | Herstellung, auch einschließlich Handel innerhalb oder außerhalb oder innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, |
230 Euro, |
jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 920 Euro, | |
2. | Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaften | 150 Euro, |
jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 600 Euro, | |
3. | Handel außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , | 150 Euro, |
jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 600 Euro. |
(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwecken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder analytischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.
§ 3 Neuerteilung einer Erlaubnis
(1) Für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bei der
1. | Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten oder Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr |
|
je Verkehrsart und Grundstoff von | 120 Euro, | |
jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als | 480 Euro, | |
2. | Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von |
140 Euro, |
3. | Änderung in der Lage der Betriebsstätten im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von |
60 Euro |
erhoben.
(2) Für eine Änderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Gebühr von 80 Euro erhoben.
(3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.
§ 4 Bestätigung einer Anzeige
(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird eine Gebühr
je Grundstoff von | 100 Euro, |
jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als | 400 Euro |
erhoben.
(2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.
(3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.
§ 5 Ausfuhrgenehmigung, offene Einzelgenehmigung
(1) Für die Erteilung einer
1. | individuellen Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine Gebühr von |
100 Euro |
2. | offenen Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und Land eine Gebühr von |
100 Euro |
jedoch insgesamt je Grundstoff nicht mehr als | 1000 Euro |
erhoben.
(2) Für die Änderung offener Einzelgenehmigungen nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Bezeichnung des Ausführers wird je Grundstoff eine Gebühr von 60 Euro erhoben.
§ 6 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Auskünfte
Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sowie für nicht einfache schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.
§ 7 Auslagen
Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§ 8 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des Satzes 1 mindestens 30 Euro, in den Fällen der Sätze 2 und 3 mindestens 10 Euro.
(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur Erlaubnis gilt Absatz 1.
§ 9 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festsetzung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
§ 10 Gebühr bei besonderem Aufwand
Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Stand: 06.07.2018)
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