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IfSGMeldeVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen -
Vom 3. Juni 2002
(GVBl. Nr. 9 vom 02.07.2002 S. 187; 30.09.2011 S. 629; 09.11.2012 S. 698 ; 19.07.2024 S. 745aufgehoben)
Auf Grund von § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, 2969) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114) wird verordnet:
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
(1) Über § 6 Abs.1 Satz 1 IfSG hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden die Erkrankung sowie der Tod an:
(2) Über § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden der Tod infolge jeder in § 6 IfSG und in Absatz 1 nicht genannten Infektionskrankheit, ausgenommen AIDS.
(3) Über § 6 Abs.1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden jeder Ausscheider von:
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger
(1) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
(2) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
§ 3 Erweiterung der Meldepflicht für Krankheitserreger
(1) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden:
| Adenoviren; | Meldepflicht bei akuter Infektion für Nachweise aus allen Körpermaterialien, |
| Hepatitis-B-Virus; | Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus und |
| Hepatitis-C-Virus; | Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus: |
(2) Über § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute oder konnatale Infektion hinweisen:
(3) Über § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgendem Krankheitserreger "Treponema pallidum" der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, wenn der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
§ 4 Spezifizierung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten
(1) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 meldepflichtige Enteritis infectiosa ist erregerspezifisch zu melden, und zwar spezifiziert nach:
(2) Die nach § 6 Abs. 1 IfSG meldepflichtige akute Virushepatitis ist erregerspezifisch zu melden, und zwar differenziert nach:
§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (Seuch MeldeVO) vom 11. November 1995 (SächsGVBl. S. 372) außer Kraft.
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