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Regelwerk, Biotechnologie

IfSGZustVO - Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden
- Hessen -

Vom 25. Januar 2001
(GVBl. I 2001 S. 118; 13.12.2004 S. 416; 15.11.2006 S. 611 06; 27.03.2001 S. 965; aufgehoben)
Gl.Nr.: 351-60



Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 54 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes ist, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, das Gesundheitsamt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des

  1. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1. Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu treffen,
  2. § 26 Abs. 3 Satz 2 die innere Leichenschau anzuordnen,
  3. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Schutzmaßnahmen zu treffen,
  4. § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 Quarantäne anzuordnen,
  5. § 65 über Entschädigungsansprüche wegen Maßnahmen nach § 16 oder § 17 zu entscheiden,

ist der Gemeindevorstand, soweit in einer aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird.

(2) Tritt eine meldepflichtige übertragbare Krankheit gleichzeitig in mehreren kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten oder Landkreisen in epidemischer Form auf, so ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 die jeweils gemeinsame übergeordnete Behörde zuständig, soweit danach ein Regierungspräsidium als gemeinsame übergeordnete Behörde zuständig ist, ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

§ 3

(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des

  1. § 31 Satz 1 die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen,
  2. § 34 Abs. 7 Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuzulassen,
  3. § 34 Abs. 9 notwendige Schutzmaßnahmen anzuordnen,
  4. § 43 Abs. 5 Satz 2 sich Nachweise und Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorlegen zu lassen,
  5. § 44 Erlaubnisse für Tätigkeiten mit Krankheitserregern zu erteilen,
  6. § 45 Abs. 3 Personen von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen oder in den Fällen des § 45 Abs. 4 Tätigkeiten zu untersagen,
  7. § 47 Abs. 2 Satz 2 den Nachweis der Sachkenntnis anzuerkennen oder in den Fällen des § 47 Abs. 3 Satz 2 eine Erlaubnis zu erteilen,
  8. § 48 die Erlaubnis nach § 44 zurückzunehmen oder zu widerrufen,
  9. § 49 Abs. 1 Satz 1 Anzeigen über die beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 44 entgegenzunehmen, § 49 Abs. 2 einer vorzeitigen Aufnahme der Tätigkeit zuzustimmen oder in den Fällen des § 49 Abs. 3 Tätigkeiten zu untersagen,
  10. § 50 Satz 1 Anzeigen über wesentliche Änderungen entgegenzunehmen,
  11. § 51 Satz 1 oder 2 Aufsichtsrechte wahrzunehmen,
  12. § 53 Abs. 2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten entgegenzunehmen,
  13. § 56 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 11 Satz 1 oder 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 oder § 58 Satz 1 über Entschädigungs-, Erstattungs- oder Ersatzansprüche zu entscheiden,
  14. § 56 Abs. 11 Satz 1 Anträge auf Entschädigung entgegenzunehmen oder
  15. § 56 Abs. 11 Satz 3 die Vorlage von Nachweisen zu verlangen,

ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

(1) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 4 steht neben den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auch den nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61), und den aufgrund dieses Gesetzes für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zu.

§ 4 06

Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des

  1. § 11 Abs. 1 Satz 1 Meldungen des Gesundheitsamtes über Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern entgegenzunehmen und an das Robert Koch-Institut zu übermitteln,
  2. § 11 Abs. 2 Satz 1 Meldungen des Gesundheitsamtes über eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung entgegenzunehmen,
  3. § 11 Abs. 3 Angaben des Gesundheitsamtes entgegenzunehmen und an das Robert Koch-Institut weiterzuleiten,

ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen .

§ 5 06

(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des § 39 Abs. 2 Maßnahmen zu treffen, um

  1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
  2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, ist, soweit nicht besondere Zuständigkeiten in Abs. 2 begründet werden, in den Landkreisen der Kreisausschuss als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat, bei Maßnahmen, die über deren Gebiet hinausgehen, das Regierungspräsidium Darmstadt.

(2) Zuständige Behörde nach § 3 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Gesundheitsamt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.

§ 6

Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des

  1. § 13 Abs. 3 bei Sentinel-Erhebungen vom Robert Koch-Institut beteiligt zu werden,
  2. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe öffentlich zu empfehlen,

ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 7

Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des

  1. § 11 Abs. 2 Satz 1 vom Gesundheitsamt über den Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, unterrichtet zu werden,
  2. § 25 Abs. 2 Satz 1 vom Gesundheitsamt über eine Krankheit oder Infektion bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern unterrichtet zu werden,

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Soweit das Land Hessen nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes Versorgung nach den §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren hat, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda, für Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916), der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig.

§ 9

Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 oder § 64 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 10

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat, soweit in einer aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird

§ 11

(1) Soweit in dieser Verordnung Zuständigkeiten der Gemeinden und Landkreise begründet sind, werden die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Aufsichtsbehörden sind das Regierungspräsidium Darmstadt und das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Weisungen nach Abs. 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 12

Die Verordnung über die zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörden vom 18. Dezember 1986 (GVBl. 1987 I S. 1)1), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), wird aufgehoben.

§ 13 06

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 12, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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1) Hebt auf GVSl. 11351-32

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