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Regelwerk Biotechnologie

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
- Bremen -

Vom 28. August 2012
(Brem.GBl. Nr. 28 vom 18.09.2012 S. 382; 29.09.2015 S. 461 15; 11.09.2018 S. 425aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-e-1


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 54 und des § 64 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 15

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 3 des Infektionsschutzgesetzes und zuständige Stellen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Brennen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen.

§ 2 15

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 4, § 14, § 20 Absatz 1 bis 3 und 5, § 21, § 23 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 11 und § 63 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3 15

(1) Zuständige Länderbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 und § 27 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutzs.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 bis 4 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das beim Gesundheitsamt Bremen errichtete Landeskompetenzzentrum "Infektionsepidemiologie".

§ 4 15

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist für die Stadtgemeinde Brennen mit Ausnahme des Hafengebietes das Stadtamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme des Hafengebietes der Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie für das Hafengebiet im Land Bremen das Hansestadt Bremische Hafenamt, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der § 26 Absatz 3, §§ 44, 45 Absatz 3 und 4, § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 53a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 41 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Stadtgemeinde Bremen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Absatz 7 und der §§ 49 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 4a 15

(1) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Brennen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 12 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 6 und 7, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6 Satz 2, § 25 Absatz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 2, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 3 und § 42 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen.

(3) Zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde inn Sinne des § 27 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 5 15

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juli 2001 (Brem.GBl. S. 235 - 2126-e-1 außer Kraft.

ENDE

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