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Regelwerk, Biotechnologie

AVIfSG - Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 15. Januar 2001
(GVBl. 2001 S. 30; 27.11.2001 S. 886; 02.08.2005 S. 330 05; 28.07.2009 S. 408; 30.11.2011 S. 625 11; 28.11.2012 S. 656 12; 22.07.2014 S. 286 14; 16.06.2015 S. 184 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126-1-UG



zur Nachfolgeregelung ZustV

siehe Teil 9

Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, §§ 54 und 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Art. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinn des Infektionsschutzgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde, soweit sich aus den §§ 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.

§ 2 05 11

Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 IfSG ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 sowie im Sinn des § 25 Abs. 2 Satz 1 IfSG bei Blutspenden ist die Regierung.

§ 3 05 11 14

(1) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinn von §§ 14, 20 Abs. 1, 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3 und § 54 Satz 2 IfSG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde im Sinn von § 54 Satz 2, § 61 Satz 2 und § 63 Abs. 5 und 6 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales, Familie und Integration.

(2) Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.

§ 4

Zuständige Behörde im Sinn von § 44, § 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Satz 1, § 51 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 2 und des § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit §§ 44, 45 Abs. 4 IfSG ist die Regierung.

§ 5 05

(1) Zuständige Behörde im Sinn von § 56 Abs. 4, 5, 11 Sätze 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde; beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, so ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2) Örtlich zuständig für die vom Freistaat Bayern nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG zu gewährende Versorgung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Art. II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469, 2218), gelten entsprechend.

(3) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet das Landratsamt, das die Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG angeordnet hat; wurde die Anordnung von einer kreisfreien Gemeinde erlassen, so entscheidet die Regierung.

(4) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.

§ 6 05 11 12

(aufgehoben)

§ 7

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 12

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Janurar 2001 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

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