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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung
Vom 7. Oktober 2015
(Amtsbl. I Nr. 30 vom 29.11.2015 S. 715)
Gl.-Nr.: 8055-14
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420)
sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706),
verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514):
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514).
§ 2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der Biostoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Behörde nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Biostoffverordnung zuständig. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne der Biostoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Geeignete Personen als Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe nach § 19 der Biostoffverordnung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung vom 13. Februar 2001 (Amtsbl. S. 540), geändert durch Artikel 6 Absatz 54 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) außer Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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