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Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen
Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Vom 27. Januar 1999
(BGBl. I S. 50)
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), des § 19 Abs. 1 und 3 und des § 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel l Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung - BioStoffV*)
Vom 27. Januar 1999
(BGBl. I S. 50)
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) sind."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse."
(1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffeoder Gefahrstoffe, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 06.07.2018)
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