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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht
- Hamburg -

Vom 7. Mai 2024
(Amtl. Anz. Nr. 40 vom 17.05.2024 S. 737)


Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird bestimmt:

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 20. Februar 2024 (Amtl. Anz. S. 281, 282), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Infektionsschutzgesetzes" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.2 In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "in den jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

1.3 In Nummer 2.5 wird die Textstelle "in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)," durch die Textstelle "vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159 S. 1, 2)" ersetzt.

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Trinkwasserverordnung

  1. im Hamburger Hafen auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie auf den in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), genannten Flächen,
  2. auf dem Flughafen Hamburg in Luftfahrzeugen sowie bei deren Besatzungen und Fluggästen

ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz."

3. In Abschnitt III wird die Textstelle " § 13 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 13 Absatz 1" ersetzt und wird hinter der Textstelle " § 54" die Bezeichnung "IfSG" eingefügt.

4. Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

alt neu
IV

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 9 Absatz 9 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Sätze 2 bis 4, Absatz 6, § 15a Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 19 Absatz 2 c Satz 7, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 sowie Anlage 3 Teil I Nummer 4 TrinkwV werden übertragen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

"IV

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4, § 12 Satz 3, § 21 Absatz 5, § 35 Absatz 4 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 56 Absatz 4, § 60 Absatz 2, § 65 Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 TrinkwV ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz."

5. Abschnitt VI erhält folgende Fassung:

alt neu
VI

Abweichend von Abschnitt 1 Absatz 1 sowie Abschnitt II ist die Behörde zuständig, die in den Spalten 1, 3 und 4 der Anlage zu dieser Anordnung bestimmt ist. Die Aufgaben nach Abschnitt II sowie nach Abschnitt a zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3, Abschnitt C und Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.

"VI

(1) Abweichend von Abschnitt I Absatz 1 sowie Abschnitt II ist die Behörde zuständig, die in der Spalte 4 der Anlage zu dieser Anordnung bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 1 sowie nach Abschnitt a zu § 11, § 12 Absätze 1 und 2, § 17 Absätze 1 bis 3, § 20 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 3, nach Abschnitt C und nach Abschnitt D der Anlage können im Auftrag der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden.

(3) Die Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 2 können im Auftrag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Institut für Hygiene und Umwelt) wahrgenommen werden."

6. In Abschnitt B der Anlage wird in der Zeile Alle Vorschriften die Textstelle " § 3" durch die Textstelle " § 2" ersetzt.

ID: 241147


ENDE

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