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Änderungstext
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Vom 18. August 2021
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.08.2021 S. 3890)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet. (2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen. § 2 Aufgaben Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
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" § 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt. (2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder. § 2 Aufgaben Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
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2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
" § 3 Beirat
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:
(Stand: 06.09.2021)
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