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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 30. Juni 2021
(GBl. Nr. 21 vom 09.07.2021 S. 597)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210),
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist und
  3. § 111 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) im Einvernehmen mit dem Innenministerium

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter "Robert Koch-Institut" durch das Wort "Landesgesundheitsamt" ersetzt.

2. In Absatz 6b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "mit Ablauf des siebten Tages." ersetzt.

3. In Absatz 6c werden die Sätze 2 bis 4

Zuständige Behörde für die Feststellungen nach § 28b Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 Sätze 6 und 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde. Zuständige Behörde zur Anforderung einer Testvorlage für Anleitungspersonen von Kindersportgruppen nach § 28b Absatz 1 Nummer 6 IfSG ist die Ortspolizeibehörde.

aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anmerkung: Die Verordnung wurde am 30. Juni 2021 durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und trat damit gemäß Artikel 2 der Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID 211505

ENDE

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