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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 30. Juni 2021
(GBl. Nr. 21 vom 09.07.2021 S. 597)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter "Robert Koch-Institut" durch das Wort "Landesgesundheitsamt" ersetzt.
2. In Absatz 6b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "mit Ablauf des siebten Tages." ersetzt.
3. In Absatz 6c werden die Sätze 2 bis 4
Zuständige Behörde für die Feststellungen nach § 28b Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 Sätze 6 und 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde. Zuständige Behörde zur Anforderung einer Testvorlage für Anleitungspersonen von Kindersportgruppen nach § 28b Absatz 1 Nummer 6 IfSG ist die Ortspolizeibehörde.
aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anmerkung: Die Verordnung wurde am 30. Juni 2021 durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und trat damit gemäß Artikel 2 der Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft.
ID 211505
ENDE |
(Stand: 12.08.2021)
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