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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Vom 26. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 26 vom 05.06.2020 S. 1168)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 5, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und § 22a Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) eingefügt worden ist, sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mahdgut" die Wörter ", sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt.

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "2020" wird durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter ", vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. das Ursprungsgebiet, "5. die Ursprungsgebiete,"

bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen. "Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."

Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung *

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort "Ausstellungsdatum" durch die Wörter "Jahr der Ausstellung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort "Zur" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben."

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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