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Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2647)
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."
2. In § 4 Absatz 3 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt."
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/1249
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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