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Zweite Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Vom 10. Mai 2016
(BGBl. II Nr. 12 vom 13.05.2016 S. 498)
Auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ( IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) verordnet die Bundesregierung:
Die in Genf am 24. Mai 2014 von der 67. Weltgesundheitsversammlung angenommene Änderung von Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) - BGBl. 2007 II S. 930, 932, 989 - wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Anlage 7 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
( 1) Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2016 in Kraft. Am selben Tag tritt die Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
( 2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) oder deren Anlage 7 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
( 3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 7 (Übersetzung) Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten (1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann: Impfung gegen Gelbfieber. (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:
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Anlage 7 (Übersetzung) Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten (1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann: Impfung gegen Gelbfieber. (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:
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(Stand: 06.07.2018)
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