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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2010

Vom 21. Oktober 2010
(BAnz. Nr. 44 vom 18.03.2011 S. 1067)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in_ seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 17. Juni 2010/16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 924), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt zur Impfung gegen Cholera wird wie folgt neu gefasst:

Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen
1 2 3 4
Cholera Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. lt. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Keine WHO Empfehlung.

2. Der Abschnitt zur Impfung gegen Masern wird wie folgt neu gefasst:

Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen
I 2 3 4
Masern Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.

Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten.

Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen> 18 Jahre, die

  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben.
  Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagestätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
  Berufliche Indikationen: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen> 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben

und im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
 

3. Im Abschnitt zur Impfung gegen Meningokokken wird in Spalte 2 der 1. Satz wie folgt geändert: "Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis MeningokokkenC-Konjugatimpfstoff."

4. Im Abschnitt zur Impfung gegen Pertussis wird in Spalte 2 nach "Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen" der 1. Spiegelstrich wie folgt geändert: "Frauen im gebährfähigen Alter."

5. Der Abschnitt zur Impfung gegen Röteln wird wie folgt neu gefasst:

Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen
1 2 3 4
Röteln Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der zweiten Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.

Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter.

Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die erste Impfung mit einem MMR-Impfstoff, die zweite Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff erfolgen. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff.

Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die Impfung mit einem MMR-Impfstoff erfolgen.

   
 

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