Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2010
Vom 21. Oktober 2010
(BAnz. Nr. 44 vom 18.03.2011 S. 1067)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in_ seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 17. Juni 2010/16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 924), wie folgt zu ändern:
Die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt zur Impfung gegen Cholera wird wie folgt neu gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Cholera | Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. lt. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen. | Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. | Keine WHO Empfehlung. |
2. Der Abschnitt zur Impfung gegen Masern wird wie folgt neu gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
I | 2 | 3 | 4 |
Masern | Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen> 18 Jahre, die
|
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagestätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | |
Berufliche Indikationen: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen> 18 Jahre, die
und im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind. |
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). |
3. Im Abschnitt zur Impfung gegen Meningokokken wird in Spalte 2 der 1. Satz wie folgt geändert: "Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis MeningokokkenC-Konjugatimpfstoff."
4. Im Abschnitt zur Impfung gegen Pertussis wird in Spalte 2 nach "Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen" der 1. Spiegelstrich wie folgt geändert: "Frauen im gebährfähigen Alter."
5. Der Abschnitt zur Impfung gegen Röteln wird wie folgt neu gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Röteln | Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der zweiten Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.
Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter. Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die erste Impfung mit einem MMR-Impfstoff, die zweite Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff erfolgen. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff. Bei entsprechender zusätzlicher Masern-Indikation sollte die Impfung mit einem MMR-Impfstoff erfolgen. |
||
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion