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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
Vom 14. August 2008
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2008 S. 1708)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Stammzellgesetzes
Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen. |
" § 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden." |
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Mai 2007" ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. | "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
(Stand: 06.07.2018)
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