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Regelwerk

Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)

Vom 23. März 2006
(GVBl. I Nr. 14 vom 30.03.2006 S. 565)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Entscheidung  " § 10 Bewertungsbericht".

b) Folgende Angabe wird angefügt: "Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten".

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Abschnitt a Teil I der Anlage 2" durch die Angabe "Anhang III a Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/ 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Darlegung der durch die Freisetzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen erfolgt nach Abschnitt a Teil II der Anlage 2;  "4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang III a Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;".

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III a der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;".

ff) In Nummer 5 wird die Angabe "Abschnitt a Teil III der Anlage 2" durch die Angabe "Anhang III a Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
die nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben richten sich nach Abschnitt B der Anlage 2.  "dabei tritt an die Stelle von Anhang III a der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2" und die Angabe "Teil a der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt a der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" und die Angabe "Teil a der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt a der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Darlegung der durch das Inverkehrbringen möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter erstreckt sich auch auf die Beschreibung von Maßnahmen nach Teil B der Anlage 3, welche den Schutz dieser Rechtsgüter bewirken sollen;

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