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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
- Thüringen -

Vom 31. Juli 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 12.08.2021 S. 380)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 504), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landespsychotherapeutenkammer Thüringen" durch die Bezeichnung "Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer" ersetzt.

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fach wissen des Heilberufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann."

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Auskunft" ein Komma und das Wort "Datenübermittlung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden, wenn diese für die weitere Ausübung des Heilberufs approbationsrelevant sein können, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere

  1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 wie zum Beispiel
    1. die Verschlüsselung personenbezogener Daten und
    2. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  2. die Information über Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes sowie die Information über die verarbeiteten Daten und Zwecke und
  3. die Gewähr durch die beteiligten Stellen, dass übermittelte Daten nur für diejenigen Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden und nicht für unzulässige Zwecke weiterverarbeitet werden."

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort "endet" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "und" nach dem Wort "Versorgungsleistungen" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 13

13. die Art und der Umfang der zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten.

wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

"(8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten:

  1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, jeweils bezogen auf das Mitglied des Versorgungswerks oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner,
  2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
  4. Todesdatum des Mitglieds des Versorgungswerks, des verstorbenen Ehepartners oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,
  5. Kommunikationsdaten für die Erreichbarkeit (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten eines bevollmächtigten Ansprechpartners,
  6. berufsbezogene Tätigkeitsdaten,
  7. Daten zu Rentenbezug, Renten- und Krankenversicherung,
  8. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind,
  9. Daten über Einkünfte oder Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit,
  10. Bankverbindung,
  11. Pfändungsdaten bei Leistungsbezug,
  12. Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Soweit nach den Sätzen 1 und 2 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. § 5a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungswerke ist ehrenamtlich."

5. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:

" § 5d Amtliche Veröffentlichungen

Die Satzungen und andere amtliche Veröffentlichungen der Kammern und deren Versorgungswerke sind

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