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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
- Thüringen -

Vom 11. Februar 2014
(GVBl. Nr. 1 vom 19.02.2014 S. 4)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern zu gewährleisten. "(1) Zweck des Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern sowie die medizinische Versorgung im Krankenhaus in gesicherter Qualität zu gewährleisten."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze dar. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, fortgeschrieben und veröffentlicht. "(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standorten und Versorgungsaufgaben sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze und Planungskriterien dar. Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. Teilgebiete von Fachrichtungen sowie Zusatzweiterbildungen können gesondert ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan soll Qualitätsvorgaben enthalten. Im Rahmen der Krankenhausplanung kann auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei Gefahren und Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 geregelt werden. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumplanung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach sechs Jahren, fortgeschrieben und danach veröffentlicht."

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln. Diese müssen sich aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für die Ausweisung des entsprechenden Versorgungsauftrags im Krankenhausplan und für die Leistungserbringung der betreffenden Abteilungen. Sofern der Krankenhausträger die Anforderungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, kann der diesbezügliche Versorgungsauftrag widerrufen werden.

(3a) Der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags wird über den Inhalt der Rechtsverordnung ins Benehmen gesetzt.

(4) Sofern ein Krankenhausträger die Erfüllung des durch den Krankenhausplan zu gewiesenen Versorgungsauftrags nicht mehr sicherstellen kann oder dies für den Krankenhausträger absehbar ist, hat er das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenhausträger die zur Erfüllung des im Krankenhausplan ausgewiesenen Versorgungsauftrags notwendigen oder geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Über die Meldung sind die Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses zu informieren.

(5) Rehabilitationskliniken können von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium im Rahmen von Gefahren- oder Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet werden, Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung stationär aufzunehmen. Sie gelten für die Dauer und den Umfang ihrer Inanspruchnahme als in den Krankenhausplan aufgenommen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

d) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Während der Laufzeit eines Krankenhausplans werden die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich auf der Grundlage der Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422) in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Vorjahres überprüft. Änderungsanträge der Krankenhausträger zu den planerischen Festlegungen werden auf der Grundlage dieser Überprüfung beschieden."

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