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Änderungstext
Berichtigung der Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung
psychisch kranker Menschen vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10)
Vom 30.11.2011 S. 516
(GVBl. Nr. 11 S. 516)
1. In der Neubekanntmachungsformel wird die Zahl "556" durch die Zahl "541" ersetzt.
2. § 16 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Absatz 3 Satz 3 gilt für die Besuche von Rechtsanwälten, Verteidigern und Notaren in einer den Patienten betreffenden Rechtssache mit der Maßgabe, dass eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und eineÜbergabe an den Patienten auch nicht untersagt werden darf. | "(5) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist." |
3. § 19 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Der Besuch von Rechtsanwälten, Verteidigern und Notaren in einer den untergebrachten psychisch Kranken betreffenden Rechtssache darf nur eingeschränkt, überwacht oder abgebrochen werden, wenn anderenfalls erhebliche gesundheitliche Nachteile für den untergebrachten psychisch Kranken zu befürchten sind. Die Absätze 2 und 3 Satz 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine inhaltliche Überprüfung der vom Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und dass diese auch übergeben werden dürfen. | "(5) Absatz 3 Satz 3 gilt für die Besuche von Rechtsanwälten, Verteidigern und Notaren in einer den Patienten betreffenden Rechtssache mit der Maßgabe, dass eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und eine Übergabe an den Patienten auch nicht untersagt werden darf." |
(Stand: 29.03.2021)
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