Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes *

Vom 25. November 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2004 S. 860)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S.125) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 7 angefügt.

2. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Versorgungs- und Fürsorgeeinrichtungen (Versorgungswerke) " durch das Wort "Versorgungswerke" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 und 5

In der Satzung der Versorgungswerke sind zu regeln:
  1. die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer der Organe der Versorgungswerke sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist,
  2. der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
  3. die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
  4. die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
  5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
  6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, der Beginn und das Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Fälligkeit und die Höhe der Beiträge,
  7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
  8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge und Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
  10. die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann,
  11. die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet,
  12. die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
  13. die Art und der Umfang der zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten.

In der Satzung können weitere, in Satz 4 Nr. 12 nicht genannte Leistungen vorgesehen werden.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für die gesetzlichen und satzungsmäßig zugelassenen Zwecke sowie zum Ausgleich der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

"(2) Die Versorgungswerke gewähren nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente.

Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, die Gewährung von Sterbegeld, Kinderzuschuss und die Erstattung und Übertragung der Versorgungsbeiträge vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder freiwillige Mehrzahlungen leisten dürfen. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen."

c) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die neue Nummer 3 eingefügt.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "den" das Wort "Kammern" eingefügt.

6. In § 17a Abs. 3 wird das Wort "Stellungnahme" durch das Wort "Prüfung" ersetzt.

7. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion