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Regelwerk, Biotechnologie

ThürPsychKGZustVO - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
- Thüringen -

Vom 26. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2012 S. 84; 31.08.2012 S. 420; 08.08.2014 S. 545 14)


Aufgrund des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 539), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 14

Soweit Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden, ist zuständige Aufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

ENDE

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