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Regelwerk; Gesundheitswesen

ThürKRG - Thüringer Krebsregistergesetz
- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 22.12.2023 S. 357)



Archiv 2017

Erster Abschnitt
Organisationsform

§ 1 Zweck des Landeskrebsregisters Thüringen

(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Bekämpfung und Erforschung von Krebserkrankungen führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium das Landeskrebsregister Thüringen. Es erfüllt die dem Land durch § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) geändert worden ist, sowie der durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz -KRG-) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) übertragenen hoheitlichen Aufgaben

  1. der klinischen Krebsregistrierung, welche die Daten über das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen bei Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt werden, behandelt wurden oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, erhebt sowie
  2. der epidemiologischen Krebsregistrierung, welche das Auftreten von Krebserkrankungen sowie die Art der Primärtherapie bei Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, erfasst.

(2) Das Landeskrebsregister Thüringen hat zur Aufgabenerfüllung fortlaufend und flächendeckend Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen zu sammeln, zu verarbeiten, wissenschaftlich auszuwerten und zu publizieren sowie Daten für die Forschung und Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung zu stellen. Das Landeskrebsregister Thüringen hat regionale oder landesweite Qualitätskonferenzen zu fördern, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen. Im Übrigen hat das Landeskrebsregister Thüringen Forschungsvorhaben, die den in Absatz 1 genannten Zielen dienen, zu fördern, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen.

(3) Das Landeskrebsregister Thüringen verarbeitet ausschließlich Daten von volljährigen Patienten, bei denen in Thüringen eine Krebserkrankung festgestellt wurde oder die in Thüringen wegen einer solchen Krebserkrankung behandelt werden oder wurden oder an denen in Thüringen eine Nachsorgeuntersuchung oder Nachbetreuung wegen einer Krebserkrankung durchgeführt wurde oder die in Thüringen an einer Krebserkrankung verstorben sind (Behandlungsortregister) und Daten von volljährigen Patienten mit einer solchen Krebserkrankung, die mit Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind oder waren (Wohnortregister).

(4) Das Landeskrebsregister Thüringen hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.

§ 2 Einrichtungen des Landeskrebsregisters Thüringen und deren Aufgaben

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der landesweiten klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung in Thüringen ist das Landeskrebsregister Thüringen mit einer Krebsregister-Zentrale sowie einer Auswertungsstelle eingerichtet. Es können regionale Registerstellen eingerichtet werden. Die Mitarbeiter der regionalen Registerstellen sind der Krebsregister-Zentrale für die Erfüllung der Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c SGB V fachlich unterstellt. Die Auswertestelle ist fachlich unabhängig. Alle Einrichtungen des Landeskrebsregisters Thüringen müssen jeweils unabhängig von Leistungserbringern sein, insbesondere in fachlicher, personeller, datenschutzrechtlicher und finanzieller Hinsicht.

(2) Die Krebsregister-Zentrale leitet und verwaltet das Landeskrebsregister Thüringen und vertritt es nach außen. Sie führt die laufenden Geschäfte des Landeskrebsregisters Thüringen und ist Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Angelegenheiten des Landeskrebsregisters Thüringen. Sie ist verantwortlich für die Ausgestaltung der Ablauforganisation zur Krebsregistrierung in Thüringen sowie für die Umsetzung der gesetzlichen Ziele und dazu anzuwendender Standards. Die Krebsregister-Zentrale nimmt dazu insbesondere

  1. elektronische Tumormeldungen entgegen sowie
  2. den Datenaustausch mit Landeskrebsregistern anderer Länder,
  3. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung,
  4. die Übermittlung der erforderlichen epidemiologischen und klinischen Daten an die Auswertungsstelle,
  5. die Bereitstellung von Daten für die Versorgungsforschung und zur Gesundheitsberichterstattung,
  6. die Erfassung von Daten für die epidemiologische Krebsregistrierung,
  7. den Abgleich mit den beim Landesrechenzentrum abgerufenen Melderegisterdaten und von den Gesundheitsämtern elektronisch zu übermittelnden Totenscheine,
  8. die Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern,
  9. die Auszahlung der Meldevergütung an die meldende Person oder die meldende Einrichtung,
  10. die Auswertung und Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,
  11. den Datenabgleich zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf Anfrage eines behandelnden Arztes und die Rückmeldung an diesen,
  12. die Bereitstellung von Patientendaten an Leistungserbringer zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
  13. die Übermittlung der Daten nach § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes ( BKRG

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