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InfektVO - Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten
- Saarland -
Vom 15. Oktober 2005
(Amtsbl. Nr. 45 vom 27.10.2005 S. 1666; 30.11.2011 S. 1629; 12.11.2015 S. 894 *)
Gl.-Nr.: 2120-1-7
*) Entfristet
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - OGDG -) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Zweck
(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten hat das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen Seuchenalarmplan nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aufzustellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Er bildet die Grundlage für eine Koordination und Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten oder Verdacht folgender Krankheiten und Gefahrensituationen:
(2) Gleichzeitig werden die vorbereitenden strukturellen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, die seitens des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landesgesundheitsbehörde und der Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden zu treffen sind.
§ 2 Inhalt des Seuchenalarmplanes
Der Seuchenalarmplan nach § 1 Abs. 1 muss beinhalten:
§ 3 Vorbereitende Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden
(1) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden stellen für ihren Einzugsbereich Alarm- und Einsatzpläne zum Schutz vor Infektionskrankheiten beim Auftreten oder beim Verdacht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Krankheiten und Gefahrensituationen strukturiert nach dem Seuchenalarmplan des Saarlandes auf.
(2) Die Kooperation mit den Katastrophenschutzbehörden ist festzulegen.
(3) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden haben für ihren Einzugsbereich geeignete Einrichtungen als regionale Behandlungs- und Isolierzentren in Kooperation mit den Trägern dieser Einrichtungen festzulegen.
(4) Die Vor-Ort-Maßnahmen nach dem Seuchenalarmplan gemäß § 1 sind von den Gemeindeverbänden als untere Gesundheitsbehörden vorzubereiten und im Ereignisfall umzusetzen.
§ 4 Erreichbarkeit
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände stellen eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeit ist die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport bei der Landespolizeipräsidium zu organisieren.
§ 5 Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit im Falle des Auftretens der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Situationen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Bei Ereignissen mit überregionaler Bedeutung wird die Öffentlichkeit durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales informiert. Bei Verdacht auf einen bioterroristischen Anschlag bzw. bei Vorliegen eines bioterroristischen Anschlages erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten *
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
Begründung
zur Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten
(InfektVO)
A) Allgemeines
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