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Regelwerk, Biotechnologie

InfektVO - Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten
- Saarland -

Vom 15. Oktober 2005
(Amtsbl. Nr. 45 vom 27.10.2005 S. 1666; 30.11.2011 S. 1629; 12.11.2015 S. 894 *; 22.01.2025 S. 170 25)
Gl.-Nr.: 2120-1-7



*) Entfristet

Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - OGDG -) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Zweck 25

(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen Seuchenalarmplan nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aufzustellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Er bildet die Grundlage für eine Koordination und Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten oder Verdacht folgender Krankheiten und Gefahrensituationen:

  1. lebensbedrohende hochkontagiöse Infektionskrankheiten, wie etwa Ebola-Fieber, Lassa-Fieber, humane Affenpocken, Lungenpest,
  2. übertragbare Krankheiten, die wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. September 2001 (Amtsbl. S. 1810), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich machen,
  3. bioterroristische Anschläge.

(2) Gleichzeitig werden die vorbereitenden strukturellen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, die seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als oberste Landesgesundheitsbehörde und der Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden zu treffen sind.

§ 2 Inhalt des Seuchenalarmplanes

Der Seuchenalarmplan nach § 1 Abs. 1 muss beinhalten:

  1. Rechtsgrundlagen,
  2. personelle Besetzung und Aufgabenbeschreibung des Saarländischen Kompetenzzentrums für Seuchenschutz,
  3. Benennung und Aufgabenbeschreibung eines zentralen Behandlungs- und Isolierzentrums für hochkontagiöse Infektionskrankheiten sowie der zentralen Behandlungs- und Isolierzentren für sonstige übertragbare Krankheiten,
  4. Stationierung eines geeigneten Krankentransportfahrzeuges für den Transport hochkontagiös Erkrankter,
  5. Vollzug des Krankentransports hochkontagiös Erkrankter,
  6. Meldewege,
  7. Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden wie Arbeitsschutz, Schutzbekleidung, Vorgehen bei Verdacht, Probeentnahmen und Diagnostik, Schutzmaßnahmen für Kontaktpersonen, Verlegung von Erkrankten, Bildung eines Krisenstabes vor Ort, Isolierung, Behandlung hochkontagiös Erkrankter, Erreichbarkeit, Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang, Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen,
  8. krankheitsbezogene Beschreibungen,
  9. krankheitsbezogene Handlungsunterlagen,
  10. fachliche Empfehlungen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz (zum Beispiel Desinfektionsmaßnahmen),
  11. Erreichbarkeits- und Adressenlisten der Vor-Ort-Laboratorien, der Nationalen Referenzzentren und Konsiliarlaboratorien,
  12. Erreichbarkeits- und Adressenlisten aller erforderlichen Behörden, Institutionen und Einrichtungen.

§ 3 Vorbereitende Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden

(1) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden stellen für ihren Einzugsbereich Alarm- und Einsatzpläne zum Schutz vor Infektionskrankheiten beim Auftreten oder beim Verdacht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Krankheiten und Gefahrensituationen strukturiert nach dem Seuchenalarmplan des Saarlandes auf.

(2) Die Kooperation mit den Katastrophenschutzbehörden ist festzulegen.

(3) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden haben für ihren Einzugsbereich geeignete Einrichtungen als regionale Behandlungs- und Isolierzentren in Kooperation mit den Trägern dieser Einrichtungen festzulegen.

(4) Die Vor-Ort-Maßnahmen nach dem Seuchenalarmplan gemäß § 1 sind von den Gemeindeverbänden als untere Gesundheitsbehörden vorzubereiten und im Ereignisfall umzusetzen.

§ 4 Erreichbarkeit 25

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände stellen eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeit ist die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bei der Landespolizeidirektion zu organisieren.

§ 5 Information der Öffentlichkeit 25   25

Die Information der Öffentlichkeit im Falle des Auftretens der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Situationen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Bei Ereignissen mit überregionaler Bedeutung wird die Öffentlichkeit durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit informiert. Bei Verdacht auf einen bioterroristischen Anschlag bzw. bei Vorliegen eines bioterroristischen Anschlages erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten *

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