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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsregistrierung im Saarland
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 6 vom 15.02.2024 S. 88)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2021 (Amtsbl. I S. 1484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Erkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Auswertung der gespeicherten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer, "2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,"

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten onkologischen Zentren und Organkrebszentren und den an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen, "6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,"

d) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,".

e) Die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 12 bis 17.

f) In der neuen Nummer 12 wird das Wort "Erkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 und 6, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 8 Satz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2, § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 17 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 65c" die Wörter "Absatz 2 Satz 1" eingefügt und werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)" durch die Wörter "durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ortsteil" die Wörter "einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren" durch die Wörter "Schlüssel der TNM-Klassifikation Maligner Tumoren in der jeweils neuesten herausgegebenen Fassung" ersetzt.

dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. Art der Krankenversicherung."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bundesweit einheitlichen ADT/GEKID-Basisdatensatz" durch die Wörter "einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID)" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "deren/dessen Krebserkrankungen" werden durch die Wörter "deren oder dessen Neubildungen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "zum" gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankung" durch das Wort "Neubildung" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Praxis oder Institution" durch die Wörter "ambulanten oder stationären Einrichtung" ersetzt.

g) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon, Fax, E-Mail), "Kontaktinformation für Rückfragen (Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail),"

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