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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Saarland -
Vom 22. April 2021
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 22.04.2020 S. 1050)
Aufgrund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), verordnet die Landesregierung:
Dem § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.
(5) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 7 und 8 sowie nach § 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
(6) Zuständige Behörden nach § 28b Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes sind die Staatskanzlei, das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
(7) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210844
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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