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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1944 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
-Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(AmtsBl. Nr. 26 vom 12.07.2018 S. 380)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476, 484), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Umgang mit berufsbezogenen Belastungen".

c) § 34 wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort "Grundstückskosten" die Wörter "sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen" angefügt.

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 6 Absätze 1 und 2" durch die Angabe " § 6 Absätze 3 und 4" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 140a bis 140d" durch die Wörter "des § 140a" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psychosoziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.

(3) Die besonderen Belange behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen; die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.

(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.

(6) aufgehoben

(7) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(8) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.

" § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

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