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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Vom 4. Juli 2007
(ABl. Nr. 35 vom 30.08.2007 S. 1730)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 26 wird eingefügt:

" § 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"

b) Nach § 31 wird eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Ärzte/Ärztinnen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärzte/Ärztinnen im Praktikum und Personen, die nach der ärztlichen Prüfung ihre Medizinalassistentenzeit ableisten.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind verpflichtet, die Berufsausübung im Saarland der zuständigen Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend. "(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt." angefügt.

b) Es wird der Absatz 4 angefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 14 angefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "oder Dritter" eingefügt.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet. "(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung (§§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt."

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