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Regelwerk, Biotechnologie

Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Saarland
- Saarland -

Vom 24. Juni 2013
(AmtsBl. II vom 04.07.2013 S. 671)


I.
Schutzimpfungen

  1. Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) werden im Saarland die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen, einschließlich der Impfungen nach Nr. II., öffentlich empfohlen. Die Empfehlungen der STIKO werden mit Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts im Saarland wirksam.
  2. Die Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. Dabei sind der jeweils aktuelle Stand der Impfempfehlungen einschließlich der ergänzenden Hinweise und Mitteilungen der STIKO am Robert Koch-Institut zu Fragen und Antworten zu Schutzimpfungen sowie die Fachinformationen des jeweiligen Impfstoffes zu beachten. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

II.
Sonderregelungen

Für das Saarland werden nachfolgende Sonderregelungen getroffen:

  1. Influenzaschutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
  2. Hepatitis-B-Schutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
  3. Frühsommermeningoenzephalitis-Schutzimpfung (FSME-Schutzimpfung): Die Impfung wird ohne geografische Einschränkung empfohlen. Im Übrigen finden die Empfehlungen der STIKO Anwendung.

III.
Impfstoffe

  1. Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind. Die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes ( AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I. S. 2192) freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sein.
  2. Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

IV.
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der STIKO am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

V.
Impfschaden

Wer durch eine Impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlen ist, eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag Versorgung nach den §§ 60 ff. IfSG. Der Anspruch kann beim Landesamt für Soziales in Saarbrücken geltend gemacht werden.

VI.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung gilt mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Saarland vom 1. September 2008 (Amtsbl. S. 1547) aufgehoben.

ENDE

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